{"id":18432,"date":"2024-07-24T21:38:52","date_gmt":"2024-07-24T19:38:52","guid":{"rendered":"https:\/\/mongonzalez.es\/?p=18432"},"modified":"2024-09-02T14:43:48","modified_gmt":"2024-09-02T12:43:48","slug":"vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/","title":{"rendered":"Vorschlag zur L\u00f6sung des Konflikts zwischen Israel und Pal\u00e4stina"},"content":{"rendered":"<p>Bevor ich auf den konkreten Vorschlag eingehe, halte ich es f\u00fcr ratsam, <b>unter Punkt A<\/b> <b>sechs kurze einleitende Erkl\u00e4rungen<\/b> zu geben: erstens, was das internationale Recht oder V\u00f6lkerrecht (VR) ist und wer der Internationale Gerichtshof (IGH) ist; was das Kriegsrecht ist, das einer der Zweige des VR ist, wobei ich auf einen seiner drei Unterzweige, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht (HVR), eingehe; und was das internationale Menschenrechtsgesetz (IHRL) ist und seine wichtigsten Mechanismen, darunter der Menschenrechtsrat (MRR).<\/p>\n<p>Zweitens und drittens eine kurze Erl\u00e4uterung der Dokumente, die zu diesem Konflikt gef\u00fchrt haben, aus der Sicht des VR, und dann die UN-Resolutionen, die die Grundlage f\u00fcr die L\u00f6sung des Konflikts bilden sollen.<\/p>\n<p>Viertens stelle ich den Rahmen der zwischen Israel und Pal\u00e4stina unterzeichneten Abkommen vor, vor allem zwischen 1993 und 1995, dem Zeitpunkt, seit dem die Verhandlungen und die Unterzeichnung eines dauerhaften Statuts, das die Gr\u00fcndung eines pal\u00e4stinensischen Staates erm\u00f6glicht, ausstehen, und versuche, die wichtigsten Schwachstellen dieser Dokumente zu analysieren.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend beschreibe ich die Verletzung der Menschenrechte des pal\u00e4stinensischen Volkes durch Israel.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibe ich die Position der Europ\u00e4ischen Union (EU) in dem Konflikt, da ich m\u00f6chte, dass sie eine wichtige Rolle bei der L\u00f6sung des Konflikts spielt.<\/p>\n<p>In <b>Punkt B<\/b> dieses Dokuments mache ich einen <b>Vorschlag f\u00fcr eine L\u00f6sung<\/b>. Ob dieser oder ein anderer Vorschlag zu einer endg\u00fcltigen L\u00f6sung der jahrhundertealten pal\u00e4stinensischen Frage f\u00fchren wird, bleibt fraglich. Hoffen wir (<em>Ojal\u00e1<\/em>, spanisches Wort aus dem Arabischen <i>inshaallah: \u201eWenn Allah will\u201c) <\/i>, dass wir es diesmal gemeinsam schaffen&#8230; Es lebe ein freies und souver\u00e4nes Pal\u00e4stina, gleichberechtigt mit einem vollst\u00e4ndig demokratischen Israel!<\/p>\n<p>Alle konsultierten Informationsquellen sind in einem PDF (nur auf Spanisch-Kastilisch verf\u00fcgbar) enthalten, der Sie in der spanischen-kastilischen Version (<em>castellano<\/em>) dieses Eintrags auf dieser Website finden.<\/p>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_81 ez-toc-grey ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">EINF\u00dcHRUNG UND VORSCHLAG<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewBox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewBox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseProfile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#a_einfuehrung\" >A. EINF\u00dcHRUNG<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#1_kurze_begriffe_des_voelkerrechts\" >1. Kurze Begriffe des V\u00f6lkerrechts<\/a><ul class='ez-toc-list-level-2' ><li class='ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#11_oeffentliches_voelkerrecht\" >1.1 \u00d6ffentliches V\u00f6lkerrecht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#12_kriegsrecht\" >1.2 Kriegsrecht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#121_kriegsrecht_oder_ius_ad_bellum\" >1.2.1 Kriegsrecht oder Ius ad bellum<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#122_humanitaeres_voelkerrecht_oder_ius_in_bello\" >1.2.2 Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht oder Ius in bello<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#123_ius_post_bellum\" >1.2.3 Ius post bellum<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#13_internationale_menschenrechtsvorschriften\" >1.3 Internationale Menschenrechtsvorschriften<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#2_historische_und_rechtliche_grundlagen_des_konflikts\" >2. Historische und rechtliche Grundlagen des Konflikts<\/a><ul class='ez-toc-list-level-2' ><li class='ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#21_die_balfour-erklaerung\" >2.1 Die Balfour-Erkl\u00e4rung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#22_das_mandat_fuer_palaestina\" >2.2 Das Mandat f\u00fcr Pal\u00e4stina<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#23_resolution_181_ii\" >2.3 Resolution 181 (II)<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#24_die_ungleiche_umsetzung_der_resolution_181_ii\" >2.4 Die ungleiche Umsetzung der Resolution 181 (II)<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#241_israel_wurde_bereits_1949_als_mitgliedsstaat_in_die_un_aufgenommen\" >2.4.1 Israel wurde bereits 1949 als Mitgliedsstaat in die UN aufgenommen.<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#242_palaestina_ist_noch_nicht_als_un-mitgliedstaat_anerkannt_worden\" >2.4.2 Pal\u00e4stina ist noch nicht als UN-Mitgliedstaat anerkannt worden.<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#3_die_wichtigsten_vn-resolutionen\" >3. Die wichtigsten VN-Resolutionen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#4_der_israelisch-palaestinensische_vertragsrahmen\" >4. Der israelisch-pal\u00e4stinensische Vertragsrahmen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-2' ><li class='ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#41_gegenseitige_anerkennung_zwischen_israel_und_der_plo\" >4.1. Gegenseitige Anerkennung zwischen Israel und der PLO<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#42_die_grundsatzerklaerung_zur_interimsselbstverwaltung\" >4.2. Die Grundsatzerkl\u00e4rung zur Interimsselbstverwaltung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#43_das_sicherheitsabkommen_ueber_grenzen_und_siedlungen_im_gazastreifen\" >4.3. Das Sicherheitsabkommen \u00fcber Grenzen und Siedlungen im Gazastreifen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#44_das_pariser_protokoll_ueber_wirtschaftliche_beziehungen\" >4.4. Das Pariser Protokoll \u00fcber wirtschaftliche Beziehungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#45_das_kairoer_abkommen_ueber_den_gaza-streifen_und_das_gebiet_von_jericho\" >4.5. Das Kairoer Abkommen \u00fcber den Gaza-Streifen und das Gebiet von Jericho<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-23\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#46_das_abkommen_ueber_die_vorlaeufige_uebertragung_von_befugnissen_und_zustaendigkeiten\" >4.6. Das Abkommen \u00fcber die vorl\u00e4ufige \u00dcbertragung von Befugnissen und Zust\u00e4ndigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-24\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#47_protokoll_ueber_die_uebertragung_zusaetzlicher_befugnisse_und_zustaendigkeiten\" >4.7. Protokoll \u00fcber die \u00dcbertragung zus\u00e4tzlicher Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-25\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#48_interimsabkommen_ueber_den_gaza-streifen_und_das_westjordanland\" >4.8. Interimsabkommen \u00fcber den Gaza-Streifen und das Westjordanland<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-26\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#49_protokoll_ueber_den_rueckzug_aus_hebron\" >4.9 Protokoll \u00fcber den R\u00fcckzug aus Hebron<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-27\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#410_wye_river_memorandum\" >4.10. Wye River Memorandum<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-28\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#411_memorandum_von_sharm_el-sheikh\" >4.11. Memorandum von Sharm el-Sheikh<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-29\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#412_protokoll_ueber_den_sicheren_durchgang_zwischen_dem_westjordanland_und_dem_gazastreifen\" >4.12. Protokoll \u00fcber den sicheren Durchgang zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-30\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#413_trilaterale_erklaerung_von_camp_david\" >4.13. Trilaterale Erkl\u00e4rung von Camp David<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-31\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#414_die_gemeinsame_erklaerung_von_taba\" >4.14. Die Gemeinsame Erkl\u00e4rung von Taba<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-32\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#415_abkommen_ueber_die_grenzuebergaenge_zum_gazastreifen\" >4.15. Abkommen \u00fcber die Grenz\u00fcberg\u00e4nge zum Gazastreifen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-33\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#416_gemeinsame_verstaendigung_ueber_die_annapolis-verhandlungen\" >4.16. Gemeinsame Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Annapolis-Verhandlungen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-34\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#417_gemeinsames_kommunique_von_aqaba\" >4.17. Gemeinsames Kommuniqu\u00e9 von Aqaba<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-35\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#418_abschluss_eines_dauerhaften_status_steht_noch_aus\" >4.18 Abschluss eines dauerhaften Status steht noch aus<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-36\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#5_israels_verletzung_der_menschenrechte_des_palaestinensischen_volkes\" >5. Israels Verletzung der Menschenrechte des pal\u00e4stinensischen Volkes<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-37\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#6_die_eu_und_die_israelisch-palaestinensische_frage\" >6. Die EU und die israelisch-pal\u00e4stinensische Frage<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-1'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-38\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#b_loesungsvorschlag\" >B. L\u00d6SUNGSVORSCHLAG<\/a><ul class='ez-toc-list-level-2' ><li class='ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-39\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#1_zusammenfassende_darstellung_der_ausgangslage_und_der_positionen\" >1. Zusammenfassende Darstellung der Ausgangslage und der Positionen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-40\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#2_idealszenario_fuer_die_konfliktloesung\" >2. Idealszenario f\u00fcr die Konfliktl\u00f6sung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-41\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#3_realistisches_szenario_fuer_die_konfliktloesung\" >3. Realistisches Szenario f\u00fcr die Konfliktl\u00f6sung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-42\" href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/vorschlag-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-israel-und-palaestina\/#4_verfahren_fuer_die_formulierung_der_zwei-staaten-loesung_eine_friedenskonferenz_die_zu_einem_endgueltigen_friedensabkommen_fuehrt\" >4. Verfahren f\u00fcr die Formulierung der Zwei-Staaten-L\u00f6sung: eine Friedenskonferenz, die zu einem endg\u00fcltigen Friedensabkommen f\u00fchrt<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"a_einfuehrung\"><\/span>A. EINF\u00dcHRUNG<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"1_kurze_begriffe_des_voelkerrechts\"><\/span>1. Kurze Begriffe des V\u00f6lkerrechts<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"11_oeffentliches_voelkerrecht\"><\/span><b>1.1 \u00d6ffentliches V\u00f6lkerrecht<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Das <b>V\u00f6lkerrecht<\/b> (VR) ist die Gesamtheit der Regeln, die das Verhalten von Staaten und anderen internationalen Subjekten (internationale Organisationen, kriegf\u00fchrende Gemeinschaften, nationale Befreiungsbewegungen und\/oder Einzelpersonen) regeln. Das V\u00f6lkerrecht besteht aus oder hat als Quellen:<\/p>\n<p><b>1. Vereinbarungen zwischen Staaten<\/b>, wie z. B. internationale Vertr\u00e4ge, die je nach Fall unterschiedliche Bezeichnungen haben, wie Vertr\u00e4ge, Pakte, Konventionen, Briefe, Memoranden, gemeinsame Erkl\u00e4rungen, Notenwechsel usw;<br \/>\n<b>2.<\/b> <b>V\u00f6lkergewohnheiten<\/b>, die ihrerseits aus der Praxis der Staaten bestehen, die sie als verbindlich anerkennen;<\/p>\n<p><b>3.<\/b> <b>Allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze<\/b>.<\/p>\n<p>Das wichtigste internationale Gremium sind die <b>Vereinten Nationen (UN)<\/b>, die am 24. Oktober 1945 (24\/10\/1945) ins Leben gerufen wurden. Sie ist die Nachfolgerin des <b>V\u00f6lkerbundes<\/b>, der zwischen 1919 und 1946 bestand. Sie wird durch die UN-Charta geregelt. Sie besteht aus <b>sechs Organen<\/b>, von denen die ersten f\u00fcnf in New York (Vereinigte Staaten, USA) und das sechste, der IGH, in Den Haag (Niederlande) angesiedelt sind, und zwar:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die <b>Generalversammlung<\/b> der Vereinten Nationen (<b>UNGA<\/b>) ist das wichtigste beratende Organ und vereint 193 Mitgliedstaaten, zu denen Pal\u00e4stina und der Heilige Stuhl als Nichtmitgliedstaaten hinzukommen. Sie ist das einzige der sechs Organe, in dem alle Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechte und Pflichten absolut gleichberechtigt sind. Zu seinen Befugnissen geh\u00f6ren die \u00dcberwachung des UN-Haushalts, die Ernennung nicht st\u00e4ndiger Mitglieder des Sicherheitsrats, die Entgegennahme von Berichten anderer UN-Organe und die Abgabe von Empfehlungen in Form von <b>Resolutionen<\/b> der UN-Generalversammlung. Sie tritt in regelm\u00e4\u00dfigen Plenarsitzungen, in Sonderplenarsitzungen und in Aussch\u00fcssen zusammen. Die wichtigsten Aussch\u00fcsse sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Erster Ausschuss: Abr\u00fcstung und internationale Sicherheit (DISEC).<\/li>\n<li>Zweiter Ausschuss: Wirtschafts- und Finanzfragen (ECOSOC).<\/li>\n<li>Dritter Ausschuss: Soziale, humanit\u00e4re und kulturelle Angelegenheiten (SOCHUM).<\/li>\n<li>Vierter Ausschuss: <b>Sonderpolitik und Dekolonisierung<\/b> (SPECPOL).<\/li>\n<li>F\u00fcnfter Ausschuss: Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten.<\/li>\n<li>Sechster Ausschuss: Rechtsfragen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>2.<\/strong> Der <b>Sicherheitsrat <\/b>der Vereinten Nationen (<b>UNSC<\/b>) ist das Gremium, das f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zust\u00e4ndig ist. Im Gegensatz zu anderen UN-Institutionen, die nur Empfehlungen an die Regierungen richten k\u00f6nnen, <b>kann<\/b>der Sicherheitsrat <b>verbindliche Beschl\u00fcsse fassen (<\/b>gem\u00e4\u00df Artikel 25 der UN-Charta<b>) und die Mitglieder verpflichten<\/b>, diese einzuhalten. Der Rat setzt sich aus f\u00fcnfzehn Staaten zusammen, <b>f\u00fcnf st\u00e4ndigen Mitgliedern mit Vetorecht <\/b>(USA, Vereinigtes K\u00f6nigreich, Frankreich, Russland und China) und zehn nicht st\u00e4ndigen Mitgliedern, die f\u00fcr zwei Jahre gew\u00e4hlt werden. Die Pr\u00e4sidentschaft des Rates wechselt monatlich in alphabetischer Reihenfolge.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der <b>Wirtschafts- und Sozialrat <\/b>(ECOSOC) unterst\u00fctzt die Generalversammlung bei der F\u00f6rderung der wirtschaftlichen, sozialen und internationalen Zusammenarbeit und Entwicklung. Er hat insgesamt 54 Mitglieder, die von der Generalversammlung f\u00fcr eine Amtszeit von drei Jahren gew\u00e4hlt werden. Er h\u00e4lt jedes Jahr im Juli eine vierw\u00f6chige Plenartagung ab, ein Jahr in New York und ein Jahr in Genf. Er ist f\u00fcr die Koordinierung der Arbeit der 15 Sonderorganisationen, der zehn funktionalen Kommissionen und der f\u00fcnf regionalen Kommissionen der UNO zust\u00e4ndig und gibt politische Empfehlungen an das UN-System und die Mitgliedstaaten ab.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Das <b>Sekretariat<\/b> der Vereinten Nationen (UNSG) ist das Verwaltungsorgan, dessen Leiter die h\u00f6chste diplomatische Vertretung der Vereinten Nationen ist. Er\/sie wird von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Empfehlung des UN-Sicherheitsrates ernannt. Er . Zu seinen Befugnissen geh\u00f6rt die Einberufung des UN-Sicherheitsrats, der UN-Generalversammlung, des ECOSOC und anderer UN-Gremien. Im Jahr 2021 wurde der Portugiese Ant\u00f3nio Guterres f\u00fcr eine zweite und letzte f\u00fcnfj\u00e4hrige Amtszeit als UN-Generalsekret\u00e4r wiedergew\u00e4hlt: 2022-2026.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Der Treuhandrat der Vereinten Nationen wurde in Kapitel XIII der UN-Charta eingerichtet, um die Verwaltung der unter Treuhandschaft gestellten Gebiete und deren schrittweise Entwicklung zur Selbstverwaltung oder Unabh\u00e4ngigkeit zu \u00fcberwachen. Er war der Nachfolger der Mandate des V\u00f6lkerbundes. Er wurde 1994 vom UN-Sicherheitsrat aufgel\u00f6st, nachdem er seine Aufgabe erf\u00fcllt hatte.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Der <b>Internationale Gerichtshof (IGH)<\/b> ist das wichtigste Rechtsprechungsorgan der UNO. Er ist der Nachfolger des St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshofs (<b>PCIJ<\/b>), der von 1921 bis 1946 bestand. Er besteht aus 15 Richtern mit einer Amtszeit von 9 Jahren. Nur Staaten k\u00f6nnen in F\u00e4llen, die vor den IGH gebracht werden, Partei sein. Der IGH wird durch sein Statut geregelt, das in Artikel 38 festlegt, dass der IGH in allen seinen Verfahren die drei oben genannten Rechtsquellen anwenden muss, zu denen er noch eine vierte hinzuf\u00fcgt, die Rechtsprechung, die keine Rechtsquelle, sondern eine Hilfsmethode ist. Es gibt <b>zwei Arten von IGH-Verfahren<\/b>:<\/p>\n<p><b>(6.1) <\/b>das <b>streitige<\/b> Verfahren (bei Streitigkeiten zwischen Staaten), das mit einem <b>Urteil<\/b> abschlie\u00dft. Was die Urteile betrifft, so ist ein IGH-Urteil <b>verbindlich<\/b>, endg\u00fcltig und kann nicht angefochten werden, da sich jeder Mitgliedstaat mit der Unterzeichnung der UN-Charta automatisch verpflichtet, jedem IGH-Urteil in Angelegenheiten, an denen er beteiligt ist, Folge zu leisten. In der Praxis sind jedoch <b>(1.1.)<\/b> die Befugnisse des IGH dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass <b>er nicht befugt ist, seine Urteile zu vollstrecken <\/b>, so dass im Falle der Nichtbefolgung in der Regel nur Sanktionen oder Geldstrafen verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen; <b>(1.2.)<\/b> der IGH ist auch <b>nicht befugt<\/b>, <b>die tats\u00e4chliche Vollstreckung seiner Urteile <\/b>durch die Staaten <b>zu \u00fcberpr\u00fcfen <\/b>, sondern es obliegt den Streitparteien, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, indem sie das Urteil gem\u00e4\u00df den vom IGH festgelegten Bedingungen umsetzen; <b>(1.<\/b><b>3.)<\/b> und f\u00fcr den Fall, dass ein Staat einem Urteil des IGH nicht nachkommt, <b>hat die andere Streitpartei das Recht, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen anzurufen<\/b> <b>,<\/b> obwohl dieser Weg noch nie erfolgreich war, um zur Durchsetzung des Urteils beizutragen, da das Urteil immer gegen die Interessen eines der f\u00fcnf Mitgliedsl\u00e4nder des Sicherheitsrats verst\u00f6\u00dft, die bei jeder Entscheidung ein Vetorecht haben.<\/p>\n<p><b>(6.2) <\/b>das <b>Beratungsverfahren<\/b> (zur rechtlichen Kl\u00e4rung von UN-Gremien), das mit einer <b>Stellungnahme<\/b> abschlie\u00dft. Sofern nicht vereinbart wurde, dass die Entscheidung verbindlich ist, haben IGH-Urteile grunds\u00e4tzlich <b>beratenden<\/b> Charakter und sind daher f\u00fcr die antragstellenden Parteien nicht bindend. Bestimmte Vorschriften oder Instrumente k\u00f6nnen den Parteien jedoch im Voraus mitteilen, dass die daraus resultierende Stellungnahme verbindlich sein wird.<\/p>\n<p>S\u00fcdafrika hat <b>am 29.12.2023 wegen des Gaza-Krieges ein Verfahren gegen Israel wegen V\u00f6lkermordes <\/b>eingeleitet, das 192. Verfahren in der Geschichte des IGH, der in einigen Jahren ein Urteil f\u00e4llen wird. Fall in der Geschichte des IGH, der in einigen Jahren ein Urteil f\u00e4llen wird. Wenn wir die Fristen f\u00fcr ein \u00e4hnliches Verfahren zur Durchsetzung der V\u00f6lkermordkonvention extrapolieren, das Gambia gegen Myanmar wegen der Rohingya angestrengt hat, k\u00f6nnte das Gaza-Urteil im Jahr 2029 oder 2030 das Licht der Welt erblicken.<\/p>\n<p>Der IGH ist nicht das einzige Mittel zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, das den Staaten zur Verf\u00fcgung steht. In Artikel 33 der UN-Charta sind weitere Mittel aufgef\u00fchrt, wie z. B. \u201eVerhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung, R\u00fcckgriff auf regionale Einrichtungen oder Vereinbarungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl\u201c.<\/p>\n<p>Der IGH ist auch nicht der einzige internationale Gerichtshof. Es gibt noch weitere, darunter der <b>Internationale Strafgerichtshof<\/b> (IStGH), der: ein st\u00e4ndiger internationaler Gerichtshof ist, dessen Aufgabe darin besteht, Einzelpersonen (nicht Staaten) vor Gericht zu stellen, die der Begehung von Verbrechen wie V\u00f6lkermord, Krieg, Aggression und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt werden; eine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit besitzt; nicht zum UN-System geh\u00f6rt, obwohl er gem\u00e4\u00df seinem Statut, dem R\u00f6mischen Statut von 1998, mit diesem verbunden ist; und ebenfalls in Den Haag ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Am 2.1.2015 beantragte Pal\u00e4stina, dem R\u00f6mischen Statut des IStGH beizutreten, und das R\u00f6mische Statut trat f\u00fcr Pal\u00e4stina am 1.4.2015 in Kraft. Am 22.05.2018 hat Pal\u00e4stina die seit dem 13.06.2014 in den besetzten Gebieten begangenen Verbrechen an die Anklagebeh\u00f6rde des IStGH weitergeleitet. Die Anklagebeh\u00f6rde leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen sie die Vorverfahrenskammer I um eine Stellungnahme zur \u201eterritorialen Zust\u00e4ndigkeit\u201c des IStGH ersuchte, die in ihrer Entscheidung vom 5.2.2021 mehrheitlich zu dem Schluss kam, dass sich die \u201eterritoriale Zust\u00e4ndigkeit\u201c des IStGH auf das Westjordanland, einschlie\u00dflich Ost-Jerusalem, und den Gazastreifen erstreckt. Am 3.3.2021 k\u00fcndigte die Staatsanwaltschaft die Einleitung von Ermittlungen an. Am 17.11.2023 beantragten f\u00fcnf L\u00e4nder unter F\u00fchrung S\u00fcdafrikas beim\u00a0 Anklagebeh\u00f6rde des IStGH die Ausweitung der Ermittlungen auf den Gazastreifen ab dem 7.10.2023, \u00e4hnlich wie Chile und Mexiko am 18.01.2024.<\/p>\n<p>Am 20.05.2024 beantragte der Chefankl\u00e4ger des IStGH, Karim Khan, den Erlass von Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu und seinen Verteidigungsminister Yoav Gallant sowie gegen drei Hamas-F\u00fchrer: Yahya Sinwar, Mohamed Diab Ibrahim Al-Masri und Ismail Haniyah.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind der UNO mehrere <b>Fonds, Programme und andere Einrichtungen<\/b> angeschlossen, darunter das <b>UNRWA<\/b> (Hilfswerk der Vereinten Nationen f\u00fcr Pal\u00e4stinafl\u00fcchtlinge im Nahen Osten). F\u00fcr die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung gibt es au\u00dferdem einen eigenen Ausschuss, der im UN-Universum einzigartig ist, n\u00e4mlich den <b>Ausschuss f\u00fcr die unver\u00e4u\u00dferlichen Rechte des pal\u00e4stinensischen Volkes<\/b>.<\/p>\n<p>Das Informationsportal <b>UNISPAL<\/b>schlie\u00dflich b\u00fcndelt innerhalb der UNO alle Informationen zum israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikt <a href=\"https:\/\/www.un.org\/unispal\/en\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(https:\/\/www.un.org\/unispal\/en\/)<\/a>.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"12_kriegsrecht\"><\/span><b>1.2 Kriegsrecht<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Das Kriegsrecht gilt als ein Aspekt des V\u00f6lkerrechts (PIL), der die Bedingungen regelt: <b>(1)<\/b> f\u00fcr die Einleitung eines Krieges (<b><i>ius ad bellum<\/i><\/b>); <b>(2)<\/b> f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kampfhandlungen (<b><i>ius in bello<\/i><\/b>); und <b>(3)<\/b> f\u00fcr die Beendigung eines Krieges einschlie\u00dflich der Verpflichtung zum Wiederaufbau (<b>ius post bellum<\/b>).<\/p>\n<p>Die modernen Kriegsgesetze stammen aus zwei Hauptquellen:<\/p>\n<ol>\n<li>Internationalen Vertr\u00e4gen \u00fcber das Kriegsrecht.<\/li>\n<li>V\u00f6lkergewohnheiten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Einige der zentralen Grunds\u00e4tze des Kriegsrechts sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Kriege sollten sich auf die Verfolgung der politischen Ziele beschr\u00e4nken, die den Krieg ausgel\u00f6st haben, und sollten keine unn\u00f6tigen Zerst\u00f6rungen beinhalten.<\/li>\n<li>Kriege m\u00fcssen so schnell wie m\u00f6glich beendet werden.<\/li>\n<li>Personen und G\u00fcter, die nicht zu den Kriegsanstrengungen beitragen, m\u00fcssen vor unn\u00f6tigen Zerst\u00f6rungen und H\u00e4rten gesch\u00fctzt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"121_kriegsrecht_oder_ius_ad_bellum\"><\/span><b>1.2.1 Kriegsrecht oder <i>Ius ad bellum<\/i><\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Das wichtigste Rechtsmittel des <i>ius ad bellum<\/i> (lateinische Bezeichnung f\u00fcr<i> Kriegsrecht<\/i>) ergibt sich aus der <b>UN-Charta<\/b>, in der es:<\/p>\n<p><b>1. in Art. 2.4<\/b>: \u201eDie Mitglieder der Organisation <b>unterlassen<\/b> in ihren internationalen Beziehungen die <b>Androhung oder Anwendung von Gewalt<\/b> gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates oder in jeder anderen Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist\u201c, d.h. dass Staaten streng genommen keinen Krieg f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><b>2. <\/b>und in <b>Artikel 51<\/b>: \u201eKeine Bestimmung dieser Charta beeintr\u00e4chtigt das angeborene Recht auf individuelle oder kollektive <b>Selbstverteidigung<\/b> im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen (&#8230;)\u201c. Auf diesen Artikel 51 kann sich Israel jedoch in Bezug auf die besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete nicht berufen, und zwar gerade wegen der seit 1967 bestehenden Besatzung, wie der IGH in seinem Gutachten vom 9. Juli 2004 best\u00e4tigte, als er zu dem Schluss kam, dass die von Israel auf besetztem pal\u00e4stinensischem Gebiet im Westjordanland errichtete Mauer illegal ist. Und obwohl sich Israel bei seinen Angriffen auf den Gazastreifen seit 2008 wiederholt auf sein Recht zum Krieg gegen die Hamas auf der Grundlage von Artikel 51 berufen hat, sind sich nicht nur der IGH, sondern auch die meisten Wissenschaftler auf diesem Gebiet einig, dass Israel bei seinen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Hamas keine Rechtsgrundlage hat, sich auf Artikel 51 zu berufen.<\/p>\n<p>In der <b>Moraltheorie<\/b> (einer der S\u00e4ulen des Naturrechts) gibt es mindestens drei Ans\u00e4tze zur Frage des Krieges:<\/p>\n<ol>\n<li>Der Pazifismus, demzufolge jeder Krieg ungerechtfertigt und daher unmoralisch ist.<\/li>\n<li>Der Ansatz des politischen Realismus oder der <i>Realpolitik<\/i>, dessen grundlegende Pr\u00e4misse von dem deutschen Milit\u00e4rhistoriker Carl von Clausewitz festgelegt wurde, als er sagte, dass der Krieg nur eine andere Form der Politik ist.<\/li>\n<li>und schlie\u00dflich die Tradition des <b>gerechten Krieges<\/b>, die ihren Ursprung im Mittelalter hat und durch die Behauptung gekennzeichnet ist, dass eine gewisse Kriegsf\u00fchrung gerechtfertigt und moralisch ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"122_humanitaeres_voelkerrecht_oder_ius_in_bello\"><\/span><b>1.2.2 Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht oder <i>Ius in bello<\/i><\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Das <b>humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht<\/b> (HVR) ist ein Teilbereich des V\u00f6lkerrechts, der <b>darauf abzielt, die Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu mildern und zu begrenzen<\/b>, indem Personen gesch\u00fctzt werden, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen oder sich entschieden haben, nicht an den K\u00e4mpfen teilzunehmen; es beschr\u00e4nkt und regelt die Mittel und Methoden der Kriegsf\u00fchrung, die den Kombattanten zur Verf\u00fcgung stehen, und es regelt das Verhalten in bewaffneten Konflikten (<i>ius in bello: <\/i>lateinisch f\u00fcr <i>Gerechtigkeit im Krieg<\/i>).<\/p>\n<p>Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht ist im Wesentlichen in den <b>Genfer Konventionen (GC)<\/b> vom 12. August <b>1949<\/b>, dem so genannten \u201e<b><i>Genfer Recht<\/i><\/b>\u201c, enthalten, dem fast alle UN-Mitgliedstaaten beigetreten sind und das aus vier Konventionen besteht:<\/p>\n<p><b>1.<\/b> Die <b>Erste<\/b> Genfer Konvention, bestehend aus der Genfer Konvention zur Verbesserung des Zustandes der <b>Verwundeten<\/b> in den Heeren im Felde von 1864, die in den nachfolgenden Konventionen von 1906, 1929 und 1949 aktualisiert wurde.<\/p>\n<p><b>2.<\/b> Die <b>Zweite<\/b> Genfer Konvention, bestehend aus der Genfer Konvention zur Verbesserung des Zustandes der <b>verwundeten<\/b>, kranken und schiffbr\u00fcchigen <b>Soldaten<\/b> der Streitkr\u00e4fte <b>zur<\/b> See von 1906, aktualisiert durch die folgenden Konventionen von 1929 und 1949.<\/p>\n<p><b>3.<\/b> Die <b>Dritte<\/b> Genfer Konvention, bestehend aus dem Genfer Abkommen zur Verbesserung des Zustandes der <b>Verwundeten und Kranken in den Streitkr\u00e4ften<\/b> im Felde und dem Genfer Abkommen \u00fcber die <b>Behandlung der Kriegsgefangenen<\/b>, beide von 1929, aktualisiert durch das folgende Abkommen von 1949.<\/p>\n<p><b>4.<\/b> Die <b>Vierte<\/b> Genfer Konvention, bestehend aus dem Genfer Abkommen von 1949 \u00fcber den <b>Schutz von Zivilpersonen in Kriegs<\/b> zeiten.<\/p>\n<p>Sowohl Israel als auch Pal\u00e4stina haben alle vier Genfer Konventionen ratifiziert.<\/p>\n<p>Diese Konventionen wurden durch zwei weitere Vertr\u00e4ge erg\u00e4nzt: <b>zwei Zusatzprotokolle (I und II) von 1977<\/b> \u00fcber den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte und ein Zusatzprotokoll <b>(III) von 2005<\/b> \u00fcber Hoheitszeichen. Pal\u00e4stina ist allen drei Protokollen beigetreten, Israel nur dem Protokoll III.<\/p>\n<p>Neben den vier Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gibt es die beiden <b>Haager Konventionen<\/b> von <b>1899<\/b> und <b>1907<\/b>, die als \u201e<strong><em>Haager<\/em> <\/strong><b><i><strong>Re<\/strong>cht<\/i><\/b>\u201c bekannt sind, und die dazugeh\u00f6rigen Verordnungen, die im Wesentlichen praktisches Recht f\u00fcr Soldaten im Kampf darstellen und die: die Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Operationen festlegen; die Art und Weise der Durchf\u00fchrung von Operationen festlegen, indem sie beispielsweise angeben, was angegriffen werden darf und wie es angegriffen werden sollte; Regeln zur Begrenzung der zerst\u00f6rerischen Wirkung von Kampfhandlungen auf das zur Erreichung des Ziels oder der milit\u00e4rischen Mission tats\u00e4chlich erforderliche Ma\u00df festlegen.<\/p>\n<p>Moderne Kriegsgesetze in Bezug auf die Kriegsf\u00fchrung (<i>ius in bello<\/i>), wie die Genfer Konventionen von 1949, sehen unter anderem vor, dass:<\/p>\n<p>&#8211; das <b>Verbot, Sanit\u00e4ter, Krankenwagen oder Lazarettschiffe anzugreifen<\/b>, die ein Rotes Kreuz, einen Roten Halbmond, Magen David Adom oder andere mit dem Internationalen Roten Kreuz verbundene Embleme tragen.<\/p>\n<p>&#8211; Es ist auch verboten, <b>auf Personen oder Fahrzeuge zu schie\u00dfen, die eine wei\u00dfe Flagge tragen<\/b>, da dies ein Zeichen f\u00fcr die Absicht ist, sich zu ergeben oder zu kommunizieren.<\/p>\n<p>&#8211; Soldaten, die gegen bestimmte Bestimmungen des Kriegsrechts versto\u00dfen, verlieren den Schutz und den Status von Kriegsgefangenen, allerdings erst, nachdem sie sich einem zust\u00e4ndigen Gericht gestellt haben (Dritte Genfer Konvention Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt werden sie zu ungesetzlichen Kombattanten, m\u00fcssen aber immer noch menschlich behandelt werden, und im Falle eines Prozesses wird ihnen das Recht auf ein faires und unparteiisches Verfahren nicht vorenthalten, da sie immer noch unter die Vierte Genfer Konvention (Art. 5) fallen.<\/p>\n<p>&#8211; Nach Beendigung des Konflikts k\u00f6nnen <b>Personen, die<\/b> Verst\u00f6\u00dfe gegen die Kriegsgesetze, insbesondere <b>Gr\u00e4ueltaten<\/b>, <b>begangen oder angeordnet haben<\/b>, auf dem Rechtsweg <b>pers\u00f6nlich f\u00fcr Kriegsverbrechen zur Verantwortung<\/b> gezogen werden. Dar\u00fcber hinaus sind die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen verpflichtet, alle Personen, die bestimmte \u201eschwere Verst\u00f6\u00dfe\u201c gegen die Kriegsgesetze begangen oder angeordnet haben, ausfindig zu machen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (siehe Art. 129 und Art. 130 der Genfer Konventionen).<\/p>\n<p><b>Spione und Terroristen<\/b> k\u00f6nnen f\u00fcr ihre Taten dem Zivilrecht oder Milit\u00e4rgerichten unterworfen werden und sind in der Praxis gefoltert und\/oder hingerichtet worden. Die Kriegsgesetze dulden oder verurteilen solche Handlungen nicht, da sie nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Staaten, die das <b>UN-\u00dcbereinkommen gegen Folter<\/b> von 1984 unterzeichnet haben, haben sich jedoch verpflichtet, niemanden zu foltern, aus welchem Grund auch immer. Israel ist ein Vertragsstaat dieser Konvention. In jedem Fall werden die 18 Menschenrechtskonventionen, zu denen auch diese geh\u00f6rt, in Abschnitt 1.3 ausf\u00fchrlicher behandelt.<\/p>\n<p>Es gibt auch <b>andere Texte, die bestimmte Kategorien von Personen<\/b> <b>oder G\u00fctern<\/b> <b>sch\u00fctzen<\/b> <b>:<\/b><\/p>\n<ul>\n<li>Das Haager \u00dcbereinkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seine beiden Protokolle;<\/li>\n<li>das Fakultativprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Schlie\u00dflich gibt es eine Reihe von multilateralen Vertr\u00e4gen und Instrumenten im Bereich der Abr\u00fcstung, die darauf abzielen, <b>den Einsatz bestimmter Waffen zu regeln und einzuschr\u00e4nken<\/b> oder sie ganz abzuschaffen, und bei deren Ausarbeitung die UNO eine wichtige Rolle gespielt hat. Dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>1968 Nichtverbreitungsvertrag von Kernwaffen (NVV).<\/li>\n<li>1975 \u00dcbereinkommen \u00fcber bakteriologische (biologische) Waffen.<\/li>\n<li>1980 \u00dcbereinkommen \u00fcber bestimmte konventionelle Waffen und seine f\u00fcnf Protokolle:<br \/>\n1. Protokoll I schr\u00e4nkt nicht nachweisbare Splitterwaffen ein.<br \/>\n2. Protokoll II schr\u00e4nkt Landminen und Sprengfallen ein.<br \/>\n3. Protokoll III schr\u00e4nkt Brandwaffen ein.<br \/>\n4. Das Protokoll IV von 1995 schr\u00e4nkt Blendlaserwaffen ein.<br \/>\n5. Das Protokoll V von 2003 enth\u00e4lt Verpflichtungen und bew\u00e4hrte Praktiken f\u00fcr die Beseitigung von explosiven Kampfmittelr\u00fcckst\u00e4nden.<\/li>\n<li>1993 Chemiewaffenkonvention<\/li>\n<li>1996 Umfassender Vertrag \u00fcber das Verbot von Nuklearversuchen (CTBT).<\/li>\n<li>1997 \u00dcbereinkommen \u00fcber das Verbot von Antipersonenminen.<\/li>\n<li>2008 \u00dcbereinkommen \u00fcber Streumunition.<\/li>\n<li>2013 Vertrag \u00fcber den Waffenhandel.<\/li>\n<li>2017 Atomwaffenverbotsvertrag (AVV).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Obwohl <b>Israel<\/b> seit den 1960er Jahren im Besitz von Atomwaffen ist, hat es weder den NVV noch den AVV unterzeichnet; den CTBT hat es zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Ebenso wenig hat es Abkommen \u00fcber biologische Waffen, Antipersonenminen oder Streumunition unterzeichnet. Andererseits hat Israel das Chemiewaffen\u00fcbereinkommen und den Vertrag \u00fcber den Waffenhandel unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Was schlie\u00dflich das \u00dcbereinkommen \u00fcber konventionelle Waffen betrifft, so hat Israel zwar das \u00dcbereinkommen, nicht aber die Protokolle ratifiziert. Dennoch muss Israel die Normen der Protokolle I und II einhalten, die Teil des V\u00f6lkergewohnheitsrechts sind und daher f\u00fcr alle Parteien eines bewaffneten Konflikts verbindlich sind. Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass <b>Israel in diesem Bereich sehr schlecht abschneidet:<\/b> <b>Von den neun<\/b> internationalen Abkommen \u00fcber Abr\u00fcstung und R\u00fcstungskontrolle <b>hat<\/b> <b>es<\/b> <b>nur eines<\/b> (aber nicht alle f\u00fcnf Protokolle dazu) <b>ratifiziert<\/b>.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"123_ius_post_bellum\"><\/span><b>1.2.3 <i>Ius post bellum<\/i><\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><i>Ius post bellum<\/i> (lateinisch f\u00fcr <i>Gerechtigkeit nach dem Krieg<\/i>) ist ein Konzept, das sich mit der Moral in der Phase der Kriegsbeendigung befasst, einschlie\u00dflich der <b>Verantwortung f\u00fcr den Wiederaufbau<\/b>. Die Idee hat einen historischen Hintergrund als Konzept in der Theorie des gerechten Krieges. In der Neuzeit wurde es von verschiedenen Theoretikern des gerechten Krieges und internationalen Juristen weiterentwickelt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"13_internationale_menschenrechtsvorschriften\"><\/span><b>1.3 Internationale Menschenrechtsvorschriften<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Das <b>Internationale Menschenrechtsgesetz<\/b> (IHRL) ist ein Zweig des internationalen <b>Menschenrechtsrechts<\/b>, der zur F\u00f6rderung und zum Schutz der Menschenrechte auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene entwickelt wurde. Dementsprechend legt das IHRL die Verpflichtungen fest, die die Staaten einhalten m\u00fcssen. Wenn ein Staat Vertragspartei eines solchen internationalen Abkommens wird, hat er die Pflicht, die Menschenrechte zu achten, zu sch\u00fctzen und zu verwirklichen (HR). Bei der Pflicht zur Achtung handelt es sich um eine negative Verpflichtung zur Nichteinmischung, d. h. die Staaten m\u00fcssen es unterlassen, in den Genuss der Menschenrechte einzugreifen oder sie einzuschr\u00e4nken. Die Verpflichtung, sie zu sch\u00fctzen, ist hingegen eine positive Verpflichtung, die ein staatliches Eingreifen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen gegen\u00fcber Einzelpersonen und Gruppen beinhaltet. Die Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung schlie\u00dflich verpflichtet die Staaten, positive Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Wahrnehmung der grundlegenden Menschenrechte zu erleichtern.<\/p>\n<p>Als Teilbereich der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung besteht <b>sie aus einer Reihe<\/b> von verbindlichen <b>internationalen Instrumenten<\/b>, insbesondere verschiedenen Menschenrechtsvertr\u00e4gen, und dem internationalen Gewohnheitsrecht.<\/p>\n<p><b>1. Die <\/b>folgenden Menschenrechtsinstrumente, die von den Vereinten Nationen zu verschiedenen Zeiten verk\u00fcndet wurden, werden als <b>Internationale Charta der Menschenrechte<\/b> bezeichnet:<\/p>\n<p><b>1.1. <\/b>der <b>Internationale Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte<\/b> (<strong>ICCPR<\/strong>), der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 2200A (XXI) vom 16. Dezember 1966 angenommen wurde und am 23. M\u00e4rz 1976 in Kraft trat.<\/p>\n<p><strong>1.2.<\/strong> Der <b>Internationale Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte<\/b> ( <b>ICESCR<\/b> ), der mit der Resolution 2200A (XXI) der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966 angenommen wurde und am 3. Januar 1976 in Kraft trat.<\/p>\n<p><b>1.3 <\/b>. Die <b>Fakultativprotokolle dazu<\/b> (das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte von 1966, das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte von 1989, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt, und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte von 2008).<\/p>\n<p><strong>1.4.<\/strong> Die <b>Allgemeine Erkl\u00e4rung der<\/b> <strong>Menschenrechte<\/strong> (<strong>AEMR<\/strong>) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 in Paris angenommen. Die AEMR hat den Charakter von V\u00f6lkergewohnheitsrecht, da sie Richtlinien oder Leitlinien darstellt, die zu befolgen sind. Obwohl sie in den Grundgesetzen oder Verfassungen vieler L\u00e4nder und in anderen nationalen Rechtsvorschriften h\u00e4ufig zitiert wird, hat sie nicht den Status eines internationalen Abkommens oder internationalen Vertrags.<\/p>\n<p>Bei den beiden Internationalen Pakten (ICCPR und ICESCR) handelt es sich um verbindliche Abkommen, die die AEMR weiterentwickeln, die darin enthaltenen Rechte in rechtliche Verpflichtungen umsetzen und Organe zur \u00dcberwachung der Einhaltung durch die Vertragsstaaten einrichten. Diese beiden Pakte sind auch als die <i>New Yorker Pakte<\/i> bekannt.<\/p>\n<p><b>2.<\/b> <b>Eine Reihe von internationalen Vertr\u00e4gen<\/b>, die nur f\u00fcr die Staaten verbindlich sind, die sie ratifiziert haben, wie:<\/p>\n<p><b>2.1. <\/b>die Konvention \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung des <b>V\u00f6lkermordes<\/b> (1948 angenommen).<\/p>\n<p><b>2.2 <\/b>. das Internationale \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von <b>Rassendiskriminierung<\/b> (angenommen 1965).<\/p>\n<p><b>2.3 <\/b>. das \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von <b>Diskriminierung der Frau<\/b> (angenommen 1979) und sein Protokoll von 1999.<\/p>\n<p><strong>2.4.<\/strong> das \u00dcbereinkommen gegen <b>Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe<\/b> (angenommen 1984) und das dazugeh\u00f6rige Protokoll von 2002.<\/p>\n<p><b>2.5.<\/b> Das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des <b>Kindes<\/b> (angenommen 1989) und seine drei Fakultativprotokolle: a) Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten 2000; b) Verkauf, Prostitution und Pornografie von Kindern 2000; und c) Kommunikationsverfahren 2011.<\/p>\n<p><b>2.6.<\/b> Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller <b>Wanderarbeitnehmer<\/b> und ihrer Familienangeh\u00f6rigen (angenommen 1990).<\/p>\n<p><b>2.7.<\/b> Das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte von Menschen mit <b>Behinderungen <\/b>(angenommen 2006) und sein Protokoll von 2006.<\/p>\n<p><b>2.8.<\/b> Das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz aller <b>Personen vor dem Verschwindenlassen<\/b> (angenommen im Jahr 2010).<\/p>\n<p>Insgesamt gibt es <b>18 Instrumente<\/b> zwischen Menschenrechtsvertr\u00e4gen und ihren jeweiligen Protokollen. Die Gesamtzahl der Instrumente, die ein Land ratifiziert hat, sagt viel \u00fcber den Grad seiner Achtung der Menschenrechte aus. So <b>hat Spanien 17 der 18 Instrumente ratifiziert<\/b>, w\u00e4hrend <b>Israel nur 9 ratifiziert hat:<\/b> ICCPR, ICESCR, V\u00f6lkermord, Rassendiskriminierung, Diskriminierung von Frauen, Folter, Kind und zwei der drei Protokolle (a und b), Behinderung, aber es <b>ist kein Vertragsstaat von:<\/b> den beiden Protokollen zum ICCPR (das zweite ist besonders wichtig und zielt auf die Abschaffung der Todesstrafe ab), noch dem Protokoll zum ICESCR, noch dem Protokoll \u00fcber die Diskriminierung von Frauen, noch dem Protokoll c \u00fcber das Kind, noch den Konventionen \u00fcber Wanderarbeitnehmer, noch der Konvention zum Schutz vor dem Verschwindenlassen. Was die <b>st\u00e4ndigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats<\/b> betrifft, so haben vier von ihnen diese Vertr\u00e4ge <b>nur unzureichend<\/b> ratifiziert (das<b>Vereinigte K\u00f6nigreich<\/b> nur <b>13<\/b>, <b>Russland 11, China 8 und die USA 5), und nur Frankreich hat 17 ratifiziert<\/b>.<\/p>\n<p>Das Gremium, das f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung der Menschenrechte in der Welt zust\u00e4ndig war, war von 1946 bis 2006 die Menschenrechtskommission, die 2006 durch den <b>Menschenrechtsrat<\/b> (MRR) ersetzt wurde, ein zwischenstaatliches Gremium innerhalb des UN-Systems, das sich aus 47 Staaten zusammensetzt und f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz aller Menschenrechte weltweit verantwortlich ist. Er ist in der Lage, das ganze Jahr \u00fcber verschiedene thematische Menschenrechtsfragen und -situationen zu er\u00f6rtern, die seine Aufmerksamkeit erfordern. Er tagt im UN-B\u00fcro in Genf.<\/p>\n<p>Der wichtigste Mechanismus des Menschenrechtsrates ist die <b>allgemeine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung (Universal Periodic Review, UPR)<\/b>, die vorsieht, dass sich jeder UN-Mitgliedstaat alle viereinhalb Jahre einer \u00dcberpr\u00fcfung seiner Menschenrechtsbilanz unterzieht. Die UPR bietet jedem Staat regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit,:<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die Ma\u00dfnahmen zu berichten, die er ergriffen hat, um die Menschenrechtssituation in seinem Land zu verbessern und Herausforderungen bei der Wahrnehmung der Menschenrechte zu bew\u00e4ltigen; und<\/p>\n<p>&#8211; Empfehlungen zu erhalten, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Beitr\u00e4gen zahlreicher Interessengruppen und fr\u00fcheren Berichten im Hinblick auf weitere Verbesserungen erarbeitet wurden.<\/p>\n<p>Die UPR wurde im M\u00e4rz 2006 durch die Resolution 60\/251 der UN-Generalversammlung ins Leben gerufen und soll die F\u00f6rderung und den Schutz der Menschenrechte in allen L\u00e4ndern vorantreiben, unterst\u00fctzen und ausweiten. Seit der ersten UPR im Jahr 2008 <b>wurden alle UN-Mitgliedsstaaten dreimal einer \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen<\/b>. Der vierte \u00dcberpr\u00fcfungszyklus begann im November 2022 w\u00e4hrend der 41. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe.<\/p>\n<p>Der folgende Link <a href=\"\/\/www.ohchr.org\/en\/hr-bodies\/upr\/il-index\u201c\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(https:\/\/www.ohchr.org\/en\/hr-bodies\/upr\/il-index)<\/a> bietet <b>Zugang zu allen Dokumenten der aufeinanderfolgenden UPRs Israels<\/b>, die vierte und bisher letzte war im Mai 2023. Besonders interessant ist die Lekt\u00fcre des kurzen f\u00fcnfzehnseitigen Dokuments mit dem Titel \u201eCompilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights\u201c vom 15. Februar 2023, das Israels fortgesetzte Verletzung der Menschenrechte des pal\u00e4stinensischen Volkes sowie die rassistische Ausrichtung der israelischen Politik deutlich widerspiegelt. Eine <b>Vielzahl von Dokumenten<\/b> (Berichte, Pressemitteilungen, Erkl\u00e4rungen, Reden usw.), die <b>Israels Vorgehen gegen\u00fcber Pal\u00e4stina in Bezug auf die Menschenrechte scharf kritisieren<\/b>, sind auf dieser Website zu finden.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"2_historische_und_rechtliche_grundlagen_des_konflikts\"><\/span><strong>2. Historische und rechtliche Grundlagen des Konflikts<\/strong><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<p>Die Existenz Israels fand ihre rechtliche Grundlage zum Zeitpunkt seiner Gr\u00fcndung in <b>drei<\/b> aufeinanderfolgenden <b>Dokumenten <\/b>, <b>\u00fcber deren rechtliche Legitimit\u00e4t<\/b> die DIP-Professoren Mesa Garrido und Iglesias Velasco <b>heftig streiten<\/b>. Die Analyse dieser drei Dokumente st\u00fctzt sich auf zwei Referenzwerke: <b>(1)<\/b> \u201e<em>Fundamentos hist\u00f3ricos y jur\u00eddicos del derecho a la autodeterminaci\u00f3n del pueblo palestino<\/em>\u201c, ver\u00f6ffentlicht in der \u201eRevista de Estudios Internacionales\u201c, Bd. 2, Nr. 1, 1981, S. 5-43. 5-43, und insbesondere dieser Punkt auf den Seiten 18-19, von dem verstorbenen Roberto Mesa Garrido, ehemaliger Professor f\u00fcr Politikwissenschaft und internationale Beziehungen an der Universit\u00e4t Complutense Madrid (UCM); und <b>(2)<\/b> \u201e<em>El proceso de paz en Palestina<\/em>\u201c, ver\u00f6ffentlicht in Ediciones Universidad Aut\u00f3noma de Madrid (UAM), 2000, und insbesondere dieser Punkt auf den Seiten 17-37, von dem derzeitigen Professor f\u00fcr Politikwissenschaft an der UAM, <b>Alfonso Iglesias Velasco<\/b>. Der Verweis auf den pal\u00e4stinensischen Juristen Henry Cattan stammt aus dem letztgenannten Buch, genauer gesagt von Seite 36, der seinerseits Cattans Werk \u201e<em>Palestine and International Law. The Legal Aspects of the Arab-Israeli Conflict<\/em>\u201c, Longman, London, 1973, S. 85, konsultierte.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"21_die_balfour-erklaerung\"><\/span><b>2.1 Die Balfour-Erkl\u00e4rung<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Die Balfour-Erkl\u00e4rung (ein kurzes Schreiben des damaligen britischen Au\u00dfenministers an Baron Rotschield vom 2.11.1917, in dem er sich zur Errichtung einer nationalen Heimst\u00e4tte f\u00fcr das j\u00fcdische Volk in Pal\u00e4stina verpflichtete) ist aus drei Gr\u00fcnden <b>illegal <\/b>:<\/p>\n<ol>\n<li>Das Vereinigte K\u00f6nigreich verpflichtete sich, \u00fcber ein Gebiet zu verf\u00fcgen, \u00fcber das es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung, im November 1917, keinerlei rechtliche Bindung oder Verf\u00fcgungsgewalt besa\u00df, da dieses Gebiet damals zum Osmanischen Reich geh\u00f6rte.<\/li>\n<li>Die britische Regierung wendet sich als Adressat ihrer Verpflichtung an einen britischen Staatsb\u00fcrger, der nicht die j\u00fcdische Gemeinschaft vertritt und daher v\u00f6lkerrechtlich nicht legitimiert sein kann, die Erf\u00fcllung einer solchen Verpflichtung zu verlangen.<\/li>\n<li>Der politische Wille der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung Pal\u00e4stinas, die damals nichtj\u00fcdisch war, wurde ignoriert, denn die oben genannte Erkl\u00e4rung behauptete, \u201edie b\u00fcrgerlichen und religi\u00f6sen Rechte der in Pal\u00e4stina existierenden nichtj\u00fcdischen Gemeinschaften\u201c zu respektieren, lie\u00df aber geschickt jeden Hinweis auf die politischen Rechte aus, von denen das wichtigste das der Selbstbestimmung als ein Volk ist, das souver\u00e4ne Rechte \u00fcber das pal\u00e4stinensische Gebiet aus\u00fcbt. In der Tat wurde diese Bev\u00f6lkerung nie zu ihrem Willen befragt, eine Nation zu gr\u00fcnden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Obwohl Autoren wie Feinberg die G\u00fcltigkeit dieser Erkl\u00e4rung auf der Grundlage von: (1) Art. 80 der UN-Charta, der auf die V\u00f6lker als Tr\u00e4ger von Rechten verweist, und (2) die Rechtsprechung des IGH zur Rechtsg\u00fcltigkeit einseitiger Handlungen im Jahr 1933 in der Rechtssache \u201eRechtsstatus von Ostgr\u00f6nland\u201c; die oben erw\u00e4hnten spanischen Professoren sind jedoch der Ansicht, dass \u201e<b>die Rechtsg\u00fcltigkeit dieser Erkl\u00e4rung null und nichtig ist<\/b>\u201c, da das Vereinigte K\u00f6nigreich kraft dieser Erkl\u00e4rung den Anspruch erhebt, \u00fcber ein Gebiet zu verf\u00fcgen, \u00fcber das es keinen souver\u00e4nen Rechtstitel besitzt, da nur das dort ans\u00e4ssige pal\u00e4stinensische Volk das Recht hat, \u00fcber sein Schicksal zu bestimmen.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung wurde in der Tat von der britischen Regierung selbst in der Erkl\u00e4rung Churchills an die Zionistische Organisation vom 3. Juni 1922 relativiert.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"22_das_mandat_fuer_palaestina\"><\/span><b>2.2 Das Mandat f\u00fcr Pal\u00e4stina<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Auch das Pal\u00e4stina-Mandat vom 24. Juli 1922 verlieh dem Vereinigten K\u00f6nigreich keinen Anspruch auf territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t, da sich seine Rolle als Mandatar auf die vor\u00fcbergehende Vormundschaft \u00fcber die Bev\u00f6lkerung Pal\u00e4stinas beschr\u00e4nkte (Artikel 22 Abs\u00e4tze 1 und 2 des V\u00f6lkerbundes-Pakts).<\/p>\n<p>In Artikel 22 Absatz 4 des V\u00f6lkerbundes-Pakts hei\u00dft es, dass \u201ebestimmte Gemeinschaften, die einst zum Osmanischen Reich geh\u00f6rten, ein solches Entwicklungsstadium erreicht haben, dass ihre Existenz als unabh\u00e4ngige Nationen vorl\u00e4ufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung, dass der Rat und Beistand eines Mandatars ihre Verwaltung leitet, bis sie in der Lage sind, sich selbst zu verwalten\u201c. Mit dieser Klausel wurde die territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t des pal\u00e4stinensischen Volkes festgeschrieben und sein Recht auf die Unabh\u00e4ngigkeit anerkannt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gew\u00e4hrten die Artikel 2, 4 und 6 des britischen Mandats, in denen die \u201eErrichtung der j\u00fcdischen nationalen Heimst\u00e4tte\u201c verk\u00fcndet wurde, ein Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber ein koloniales Gebiet, das ihnen nicht geh\u00f6rte, indem sie die politischen Rechte der Mehrheit der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung missachteten, was einen klaren Versto\u00df gegen Buchstaben und Geist von Artikel 22 darstellte, wodurch sowohl die Balfour-Erkl\u00e4rung als auch das Mandat mit dem V\u00f6lkerbundspakt unvereinbar wurden, so dass ihre Verpflichtungen und Zusagen aufgehoben wurden und gem\u00e4\u00df Artikel 20 des Paktes keinerlei Rechtskraft mehr besitzen, in dem es hei\u00dft: \u201e1.Die Mitglieder der Gesellschaft erkennen an&#8230;, dass diese Vereinbarung alle Verpflichtungen und Vereinbarungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind&#8230;\u201c.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"23_resolution_181_ii\"><\/span><b>2.3 Resolution 181 (II)<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Die G\u00fcltigkeit der Resolution 181 (II) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29.11.1947, mit der der Plan zur Aufteilung Pal\u00e4stinas in zwei souver\u00e4ne und unabh\u00e4ngige Staaten festgelegt wurde, wird mit der Begr\u00fcndung angefochten, dass die Aufteilung eines nicht selbstverwalteten Gebiets durch die Vereinten Nationen ohne Ber\u00fccksichtigung des Willens und der legitimen Rechte der Mehrheit seiner Bewohner (die damals die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung war) gegen Art. 73 und 80 der Charta der Vereinten Nationen, und daher verst\u00f6\u00dft diese Resolution gegen den konstitutiven Vertrag der Vereinten Nationen und die internationale Rechtsordnung selbst, da der Grundsatz der Selbstbestimmung das Recht aller V\u00f6lker, einschlie\u00dflich des pal\u00e4stinensischen Volkes, auf Achtung ihrer nationalen Einheit und der Integrit\u00e4t ihres Territoriums anerkennt.<\/p>\n<p>Kurz gesagt, neben dem <b>Fehlen jeglicher v\u00f6lkerrechtlicher Grundlage<\/b> f\u00fcr die Ausrufung eines Staates, wie oben beschrieben, <b>f\u00fcgt der Jurist Henry Cattan zwei weitere Unrechtm\u00e4\u00dfigkeiten hinzu <\/b>, auf denen Israel aufgebaut wurde: die <b>Usurpation politischer Macht<\/b> und die <b>Aneignung von Territorium<\/b>.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"24_die_ungleiche_umsetzung_der_resolution_181_ii\"><\/span><b>2.4 Die ungleiche Umsetzung der Resolution 181 (II)<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"241_israel_wurde_bereits_1949_als_mitgliedsstaat_in_die_un_aufgenommen\"><\/span><b>2.4.1 Israel wurde bereits 1949 als Mitgliedsstaat in die UN aufgenommen.<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Trotz der fragw\u00fcrdigen rechtlichen Legitimit\u00e4t der drei Dokumente, auf die Israel seine Existenz st\u00fctzt, und der Tatsache, dass seine Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung einseitig war, bleibt die Tatsache bestehen, dass Israel 1949 durch die <b>Resolution 273 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11.05.1949<\/b> als Mitgliedstaat der UNO aufgenommen wurde, Resolution 273 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11.05.1949, in deren <b>Pr\u00e4ambel Absatz 5 <\/b>erkl\u00e4rt wird, dass <b>Israel sich <\/b>zuvor gegen\u00fcber dem Politischen Ad-hoc-Komitee <b>verpflichtet <\/b>hatte<b>, die Resolutionen 181 (II) und 194 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen umzusetzen<\/b>, wobei in der ersten Resolution das israelische Staatsgebiet auf das in den beigef\u00fcgten Karten ausgewiesene Gebiet beschr\u00e4nkt und akzeptiert wurde, dass die heiligen St\u00e4tten in Jerusalem unter UN-Kontrolle stehen; und die zweite beinhaltete das Recht auf R\u00fcckkehr und\/oder Wiedergutmachung f\u00fcr die pal\u00e4stinensischen Fl\u00fcchtlinge von 1948, das nach Ansicht Israels \u201eim Rahmen umfassender Verhandlungen zur Herstellung des Friedens in Pal\u00e4stina gepr\u00fcft und gel\u00f6st werden sollte\u201c, eine Frage, die Israel 75 Jahre sp\u00e4ter immer noch nicht in Angriff genommen hat. Israel darf nicht l\u00e4nger z\u00f6gern, alle Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, die es seit seinem Beitritt zur UNO eingegangen ist.<\/p>\n<p>Mit Stand vom 28.05.2024 <strong>erkennen<\/strong> von den 193 UN-<strong>Mitgliedstaaten 164 Israel an<\/strong>.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"242_palaestina_ist_noch_nicht_als_un-mitgliedstaat_anerkannt_worden\"><\/span><b>2.4.2 Pal\u00e4stina ist noch nicht als UN-Mitgliedstaat anerkannt worden.<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Der Prozess der Anerkennung der pal\u00e4stinensischen Seite erweist sich dagegen als langwierig und langsam:<\/p>\n<p>1. Die 1964 gegr\u00fcndete Pal\u00e4stinensische Befreiungsorganisation (PLO) wurde als Vertreterin des pal\u00e4stinensischen Volkes per Beschluss anerkannt:<\/p>\n<ul>\n<li>Vertreter des pal\u00e4stinensischen Volkes durch Res. UNGA 3236 (XXIX) vom 22\/11\/1974.<\/li>\n<li>Beobachter bei den Vereinten Nationen durch Res. UNGA 3237 (XXIX) vom 22\/11\/1974.<\/li>\n<li>Und wurde vom UN-Sicherheitsrat am 12.1.1976 zur Teilnahme als nicht stimmberechtigter Beobachter erm\u00e4chtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>2. Nach der ebenfalls einseitigen Ausrufung des Staates Pal\u00e4stina in Algier im Jahr 1988 durch den Pal\u00e4stinensischen Nationalrat gem\u00e4\u00df Res. 181 (II), UNGA res. UNGA 43\/177 vom 15.12.1988, dass von diesem Tag an die Bezeichnung \u201ePal\u00e4stina\u201c anstelle von PLO in der UNO verwendet wird.<\/p>\n<p>3. Am 23.09.2012 stellte der pal\u00e4stinensische Pr\u00e4sident beim damaligen Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen den Antrag, Pal\u00e4stina als Vollmitglied der UNO, als 194. Die UN-Generalversammlung nahm Res. 67\/19 vom 29.11.2012, mit der Pal\u00e4stina als Nichtmitglied mit Beobachterstatus anerkannt wurde. Die USA legten am 18.04.2024 ihr Veto gegen eine von Algerien eingebrachte Resolution ein, in der die Aufnahme Pal\u00e4stinas als Vollmitglied in die UNO vorgeschlagen wurde.<\/p>\n<p>4. Am 10.05.2024 stimmte die Generalversammlung der Vereinten Nationen \u00fcber eine Resolution ab, die von 143 L\u00e4ndern bei 9 Gegenstimmen und 25 Enthaltungen angenommen wurde und eine Verbesserung des Status Pal\u00e4stinas in der UNO erm\u00f6glichte (Abstimmung nicht am Ende, sondern in alphabetischer Reihenfolge, Abstimmung auf internationalen Konferenzen usw.). Dennoch bedeutet dies noch immer keine Vollmitgliedschaft in der UNO.<\/p>\n<p>5. Mit Stand vom 21.06.2024 <strong>erkennen 145<\/strong> der 193 UN-Mitgliedstaaten Pal\u00e4stina an.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"3_die_wichtigsten_vn-resolutionen\"><\/span>3. Die wichtigsten VN-Resolutionen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<p>Die Vereinten Nationen haben eine Vielzahl von Resolutionen zum israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikt verabschiedet, von denen wir uns auf eine begrenzte Anzahl von Resolutionen konzentrieren, die als besonders relevant erachtet werden und von denen die meisten bereits in der \u201e<i>Kurzen Chronologie<\/i>\u201c historisch eingeordnet wurden:<\/p>\n<p><strong>(a)<\/strong> <b>Prinzipien <\/b>, an denen sich die endg\u00fcltige L\u00f6sung des Konflikts orientieren sollte:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> <b>der R\u00fcckzug Israels aus den im Krieg von 1967 besetzten Gebieten<\/b>, <b>einschlie\u00dflich Jerusalem<\/b>. Enthalten u.a. in der Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates (UNSC) vom 22.11.1967 (operativer Absatz -op. Abs.- 1.i);\u00a0 Res. 471 des UNSC vom 5\/06\/1980 (op. Abs. 6); oder Res. 476 des UNSC vom 30.06.1980 (op. Abs. 1).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> die <b>Beendigung aller kriegerischen Situationen<\/b>. Enthalten u.a. in Res. 242 UNSC (op. Abs. 1. ii), die zusammen mit dem vorhergehenden Punkt als Grundsatz des \u201eFriedens durch Territorium\u201c bekannt geworden ist.<\/p>\n<p><b>3. die Nichtanerkennung jeglicher \u00c4nderung der Grenzlinien vom 4. Juni 1967, es sei denn, die Parteien haben dies vereinbart.<\/b> Enthalten unter anderem in Res. 2334 des UNSC vom 23.12.2016 (op. Abs. 3).<\/p>\n<p><b>4.<\/b> <b>Verhandlungen zwischen den Parteien, um einen gerechten Frieden zu schaffen.<\/b> Enthalten u.a. in der Resolution 338 des UNSC vom 22.10.2016 (op. Abs. 3).<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Die <b>Rechte<\/b> des pal\u00e4stinensischen Volkes:<\/p>\n<p><b>5.<\/b> <b>Recht der pal\u00e4stinensischen Fl\u00fcchtlinge,<\/b> die nach dem Krieg von 1948 vertrieben wurden, <b>auf R\u00fcckkehr in ihre H\u00e4user und\/oder auf Entsch\u00e4digung.<\/b> Dies ist unter anderem in der Resolution 194 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA)\u00a0 vom 11.12.1948 (op. Abs. 11); <b>und<\/b>, erweitert auf 1967, <b>auf eine gerechte L\u00f6sung <\/b>Res. 242 des UNSC (op. Abs. 2.b).<\/p>\n<p><b>6.<\/b> <b>Anerkennung der Rechte des pal\u00e4stinensischen Volkes als unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr einen gerechten und dauerhaften Frieden.<\/b> Wiedergegeben unter anderem in der Res. 2628 (XXV) der UNGA vom 4\/11\/1970 (op. Abs. 3).<\/p>\n<p><b>7.<\/b> <b>Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes des pal\u00e4stinensischen Volkes.<\/b> Enthalten unter anderem in Res. 34\/44 der UNGA\u00a0 vom 23.11.1979 (Abs. Pr\u00e4ambel -Abs. pr\u00e4- 6, op. Abs.\u00a0 3 und 14); <b>und ihr R\u00fcckgriff auf den bewaffneten Kampf<\/b>: res. 34\/44 UNGA\u00a0 (op. Abs. 2).<\/p>\n<p><b>8.<\/b> <b>Unterst\u00fctzung f\u00fcr Pal\u00e4stina als Staat.<\/b> Unter anderem in der Resolution 1397 des UNSC\u00a0 vom 12.03.2002 (Abs. pr\u00e4. 2); Res. 1515 des UNSC vom 19.11.2003 (Abs. pr\u00e4. 4); Res. 2720 des UNSC vom 22.12.2023 (op. Abs. 12).<\/p>\n<p><strong>(c)<\/strong> Die <b>Verpflichtungen<\/b> Israels:<\/p>\n<p><strong>9.<\/strong> <b>Beendigung der israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten<\/b>, die als illegal angesehen werden. Enthalten unter anderem in Res. 471 UNSC\u00a0 (op. Abs. 5); Res. 2334 UNSC\u00a0 (Abs. pr\u00e4. 4 und 5; Abs. op. 1 und 2).<\/p>\n<p><strong>10<\/strong>. <b>Stoppen Sie den Bau der Mauer<\/b> und beheben Sie alle Sch\u00e4den, die durch den Bau der Mauer entstanden sind. Aufgegriffen in der Stellungnahme des IGH vom 9.7.2004, wiedergegeben in Res. ES-10\/273 UNGA\u00a0 vom 13.7.2004 (Abs. 163).<\/p>\n<p><strong>11.<\/strong> <b>Achtung und Einhaltung der Bestimmungen des Genfer Abkommens \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen<\/b> in Kriegszeiten. Wie unter anderem in der Res. 471 UNSC\u00a0 (Abs. op. 4).<\/p>\n<p><strong>12<\/strong>. <b>Respektierung der Menschenrechte der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung<\/b>. Unter anderem in der Res. 77\/247 der UNGA vom 30.12.2022 (Abs. op. 2) enthalten.<\/p>\n<p>In der nachstehenden Tabelle sind die oben genannten Resolutionen in chronologischer Reihenfolge und mit dem Text der vorgeschlagenen Abs\u00e4tze aufgef\u00fchrt, wobei die vollst\u00e4ndige Resolution durch Anklicken des Hyperlinks in der Spalte \u201eNummer\u201c aufgerufen werden kann:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"111%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"13%\"><strong>DATUM <\/strong><\/td>\n<td width=\"13%\"><strong>NUMMER<\/strong><\/td>\n<td width=\"11%\"><strong>BODY<\/strong><\/td>\n<td width=\"62%\"><strong>THEMATISCHE UND\/ODER BESONDERS RELEVANTE TEILE<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">29\/11\/1947<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/RES\/181(II)\"><strong>181 (II)<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">Einzelheiten des 2-Staaten-Teilungsschemas<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">11\/12\/1948<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/RES\/194(III)\"><strong>194 (III)<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">Operativer Absatz (Op. Abs) 11: &#8222;beschlie\u00dft, da\u00df den Fl\u00fcchtlingen, die in ihre Heimat zur\u00fcckkehren und in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen, dies so bald wie m\u00f6glich gestattet werden sollte und da\u00df f\u00fcr das Eigentum derjenigen, die nicht in ihre Heimat zur\u00fcckkehren wollen, sowie f\u00fcr verlorengegangenes oder besch\u00e4digtes Eigentum Entsch\u00e4digung gezahlt werden sollte, wenn dieser Verlust oder diese Besch\u00e4digung in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts oder aus Gr\u00fcnden der Billigkeit von den zust\u00e4ndigen Regierungen oder Beh\u00f6rden ersetzt werden sollte;&#8220;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">22\/11\/1967<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/242%20(1967)\"><strong>242<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 1.i: &#8222;R\u00fcckzug der israelischen Streitkr\u00e4fte aus dem Gebiete, die sie w\u00e4hrend des j\u00fcngsten Konflikts besetzt hatten;&#8220; [6-Tage-Krieg].<\/p>\n<p>Op. Abs. 1.ii: &#8222;Beendigung aller kriegerischen Situationen oder der Behauptung ihrer Existenz sowie Achtung und Anerkennung der Souver\u00e4nit\u00e4t, der territorialen Integrit\u00e4t und der politischen Unabh\u00e4ngigkeit aller Staaten in dem Gebiet und ihres Rechts, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen und frei von Bedrohung oder Gewalt in Frieden zu leben&#8220;.<\/p>\n<p>Op. Abs. 2.b: &#8222;bekr\u00e4ftigt ferner die Notwendigkeit, b) eine gerechte L\u00f6sung des Fl\u00fcchtlingsproblems zu erreichen&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">4\/11\/1970<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/RES\/2628(XXV)\"><strong>2628 (XXV)<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 3: &#8222;erkennt an, dass die Achtung der Rechte der Pal\u00e4stinenser ein unverzichtbares Element f\u00fcr die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">22\/10\/1973<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/338%20(1973)\"><strong>338<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 3: &#8222;beschlie\u00dft, dass unverz\u00fcglich und gleichzeitig mit dem Waffenstillstand Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien unter geeigneter Schirmherrschaft aufgenommen werden, die auf die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten abzielen&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">23\/11\/1979<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/RES\/34\/44\"><strong>34\/44<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">Absatz Pr\u00e4ambel -Abs. pr\u00e4- 6: &#8222;Die Aktivit\u00e4ten Israels, insbesondere die Verweigerung des Rechts des pal\u00e4stinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und Unabh\u00e4ngigkeit, stellen eine ernste und wachsende Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar.<\/p>\n<p>Op. Abs. 2: &#8222;bekr\u00e4ftigt die Legitimit\u00e4t des Kampfes der V\u00f6lker f\u00fcr Unabh\u00e4ngigkeit, territoriale Unversehrtheit, nationale Einheit und Befreiung von kolonialer und ausl\u00e4ndischer Besatzung und Fremdherrschaft mit allen ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln, einschlie\u00dflich des bewaffneten Kampfes&#8220;.<\/p>\n<p>Op. Abs. 3: &#8222;bekr\u00e4ftigt das unver\u00e4u\u00dferliche Recht &#8230; des pal\u00e4stinensischen Volkes und aller V\u00f6lker unter kolonialer und ausl\u00e4ndischer Herrschaft auf Selbstbestimmung, nationale Unabh\u00e4ngigkeit, territoriale Integrit\u00e4t, nationale Einheit und Souver\u00e4nit\u00e4t ohne ausl\u00e4ndische Einmischung&#8220;.<\/p>\n<p>Op. Abs. 14: &#8222;verurteilt ferner die expansionistischen Aktivit\u00e4ten Israels sowie die fortgesetzte Bombardierung der arabischen Zivilbev\u00f6lkerung, insbesondere der pal\u00e4stinensischen Zivilbev\u00f6lkerung, und die Zerst\u00f6rung ihrer D\u00f6rfer und Lager, was ein ernsthaftes Hindernis f\u00fcr die Verwirklichung der Selbstbestimmung und Unabh\u00e4ngigkeit des pal\u00e4stinensischen Volkes darstellt&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">5\/06\/1980<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/471%20(1980)\"><strong>471<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 4: &#8222;4. fordert die Regierung Israels erneut auf, die Bestimmungen der Genfer Konvention \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die einschl\u00e4gigen Resolutionen des Sicherheitsrates zu achten und einzuhalten;<\/p>\n<p>Op. Abs. 5: &#8222;fordert erneut alle Staaten auf, Israel keine Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren, die speziell im Zusammenhang mit den Siedlungen in den besetzten Gebieten verwendet werden k\u00f6nnte;&#8220;<\/p>\n<p>Op. Abs. 6: &#8222;bekr\u00e4ftigt die dringende Notwendigkeit, die anhaltende Besetzung der seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebiete, einschlie\u00dflich Jerusalems, zu beenden&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">30\/06\/1980<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/476%20(1980)\"><strong>476<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 1: &#8222;bekr\u00e4ftigt die dringende Notwendigkeit, die anhaltende Besetzung der seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebiete, einschlie\u00dflich Jerusalems, zu beenden&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">12\/03\/2002<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/1397%20(2002)\"><strong>1397<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Abs. pr\u00e4. 2: &#8222;Unterst\u00fctzung des Konzepts einer Region, in der zwei Staaten, Israel und Pal\u00e4stina, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen Seite an Seite leben&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">19\/11\/2003<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/1515%20(2003)\"><strong>1515<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Abs. pr\u00e4. 4: &#8222;bekr\u00e4ftigt seine Vision einer Region, in der zwei Staaten, Israel und Pal\u00e4stina, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen nebeneinander leben&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">13\/07\/2004<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/ES-10\/273\"><strong>DE-10\/273<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">IGH-Gutachten zur Mauer, Abs. 163 (S. 59): &#8222;A. Der Bau der Mauer, die von Israel, der Besatzungsmacht, in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschlie\u00dflich in und um Ost-Jerusalem, errichtet wird, und das damit verbundene Regime versto\u00dfen gegen das V\u00f6lkerrecht; B. Israel ist verpflichtet, seine Verst\u00f6\u00dfe gegen das V\u00f6lkerrecht einzustellen; es ist verpflichtet, den Bau der Mauer unverz\u00fcglich einzustellen&#8230;; C. Israel ist verpflichtet, f\u00fcr alle durch den Bau der Mauer in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten verursachten Sch\u00e4den Wiedergutmachung zu leisten&#8230;.&#8220;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">23\/12\/2016<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"http:\/\/undocs.org\/S\/RES\/2334(2016)\"><strong>2334<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Abs. pr\u00e4. 4: &#8222;Verurteilt alle Ma\u00dfnahmen, die darauf abzielen, die demografische Zusammensetzung, den Charakter und den Status der seit 1967 besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschlie\u00dflich Ostjerusalems, zu ver\u00e4ndern, unter anderem den Bau und die Ausweitung von Siedlungen, die Umsiedlung israelischer Siedler, die Beschlagnahmung von Land, den Abriss von H\u00e4usern und die Vertreibung pal\u00e4stinensischer Zivilisten, was gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gigen Resolutionen verst\u00f6\u00dft, &#8220;<\/p>\n<p>Abs. pr\u00e4. 5: &#8222;In gro\u00dfer Besorgnis dar\u00fcber, dass die Fortsetzung der israelischen Siedlungsaktivit\u00e4ten die Durchf\u00fchrbarkeit der Zweistaatenl\u00f6sung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 gef\u00e4hrdet,&#8220;<\/p>\n<p>Op. Abs. 1: &#8222;bekr\u00e4ftigt<strong>, dass die Errichtung von Siedlungen <\/strong>durch Israel in den seit 1967 besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschlie\u00dflich Ost-Jerusalem, <strong>keine Rechtsg\u00fcltigkeit hat und eine flagrante Verletzung des V\u00f6lkerrechts darstellt <\/strong>und ein Haupthindernis f\u00fcr die Verwirklichung der Zwei-Staaten-L\u00f6sung und eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens ist;&#8220;<\/p>\n<p>Op. Abs. 2: &#8222;bekr\u00e4ftigt seine Forderung, dass Israel alle Siedlungsaktivit\u00e4ten in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschlie\u00dflich Ost-Jerusalem, unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig einstellt und allen seinen diesbez\u00fcglichen rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt&#8220;.<\/p>\n<p>Op. Abs. 3: &#8222;<strong>betont, dass sie keine \u00c4nderungen der Linien vom 4. Juni 1967<\/strong>, auch nicht in Bezug auf Jerusalem, <strong>anerkennen wird<\/strong>, die nicht von den Parteien in Verhandlungen vereinbart wurden&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">20\/12\/2022<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"https:\/\/www.undocs.org\/A\/RES\/77\/247\"><strong>77\/247<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNGA<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 2: &#8222;Fordert, dass Israel, die Besatzungsmacht, in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten alle v\u00f6lkerrechtswidrigen Ma\u00dfnahmen sowie diskriminierende Gesetze, Politiken und Handlungen einstellt, die zur Verletzung der Menschenrechte des pal\u00e4stinensischen Volkes f\u00fchren, insbesondere solche, die Tod und Verletzung unter der Zivilbev\u00f6lkerung verursachen, die willk\u00fcrliche Verhaftung und Inhaftierung von Zivilisten, die gewaltsame Vertreibung von Zivilisten, einschlie\u00dflich der Versuche, Beduinengemeinschaften zwangsumzusiedeln, die Umsiedlung ihrer eigenen Bev\u00f6lkerung in die besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschlie\u00dflich Ost-Jerusalem, die Zerst\u00f6rung und Beschlagnahme von Zivileigentum, einschlie\u00dflich der Zerst\u00f6rung von H\u00e4usern, und die als Akt der kollektiven Bestrafung unter Verletzung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durchgef\u00fchrt werden, sowie die Behinderung humanit\u00e4rer Hilfe, und die die Rechte des pal\u00e4stinensischen Volkes, einschlie\u00dflich des Rechts auf Freiz\u00fcgigkeit und des Rechts auf Selbstbestimmung, uneingeschr\u00e4nkt achtet und ihren diesbez\u00fcglichen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere im Einklang mit den einschl\u00e4gigen UN-Resolutionen.\u201c<\/p>\n<p>Op. Abs. 18: &#8222;18. beschlie\u00dft, in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 96 der UN-Charta den IGH gem\u00e4\u00df Artikel 65 der Satzung des Gerichtshofs um ein Gutachten zu folgenden <strong>Fragen<\/strong> zu ersuchen&#8230;.<\/p>\n<p>(a) Welche rechtlichen Folgen haben die fortgesetzte Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des pal\u00e4stinensischen Volkes durch Israel, die anhaltende Besetzung, Besiedlung und Annexion der besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete seit 1967, einschlie\u00dflich der Ma\u00dfnahmen, die darauf abzielen, die demografische Zusammensetzung, den Charakter und den Status der Heiligen Stadt Jerusalem zu ver\u00e4ndern, sowie die Verabschiedung entsprechender diskriminierender Gesetze und Ma\u00dfnahmen durch Israel?<\/p>\n<p>(b) Wie wirken sich Israels Politiken und Praktiken, auf die in Absatz 18(a) Bezug genommen wird, auf den rechtlichen Status der Besatzung aus, und welche rechtlichen Auswirkungen hat dieser Status f\u00fcr alle Staaten und f\u00fcr die UNO?&#8220;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"13%\">22\/12\/2023<\/td>\n<td width=\"13%\"><a href=\"http:\/\/undocs.org\/S\/RES\/2720(2023)\"><strong>2720<\/strong><\/a><\/td>\n<td width=\"11%\">UNSC<\/td>\n<td width=\"62%\">Op. Abs. 12: &#8222;bekr\u00e4ftigt sein unersch\u00fctterliches Engagement f\u00fcr das Streben nach einer Zweistaatenl\u00f6sung, die es zwei demokratischen Staaten, Israel und Pal\u00e4stina, erm\u00f6glicht, Seite an Seite in Frieden innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen im Einklang mit dem V\u00f6lkerrecht und den einschl\u00e4gigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu leben&#8230;&#8220;.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der IGH h\u00f6rte die Parteien zwischen dem 19. und 26. Februar 2024 auf der Grundlage des in der Tabelle genannten Tenors 18 der Resolution A\/77\/247 zu den Rechtsfolgen der Besetzung, d.h. <b>zur Rechtswidrigkeit der israelischen Besetzung und zur Verpflichtung zum R\u00fcckzug<\/b>, an. Der <b>IGH gab sein Gutachten am 19. Juli 2024 ab<\/b>. In einem 83-seitigen Dokument, in dem alle von Israel seit 1967 gegen das pal\u00e4stinensische Gebiet und die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung begangenen Rechtsverletzungen aufgef\u00fchrt sind, hat <b>der IGH<\/b> auf Seite 80 des Gutachtens (abrufbar unter: <a href=\"\u201ehttps:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/186\/186-20240719-adv-01-00-en.pdf\u201c\">https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/186\/186-20240719-adv-01-00-en.pdf)<\/a> unter Punkt 285 <b>seine Stellungnahme in neun Punkten ver\u00f6ffentlicht:<\/b> :<\/p>\n<ol>\n<li>Stellt fest, dass er f\u00fcr die Abgabe des beantragten Gutachtens zust\u00e4ndig ist;<\/li>\n<li>beschlie\u00dft, dem Ersuchen um Abgabe eines Gutachtens stattzugeben;<\/li>\n<li>ist der Ansicht, dass die <b>fortgesetzte Pr\u00e4senz <\/b>des Staates Israel in den <b>besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten (BPG)<\/b>\u00a0<b>rechtswidrig<\/b> ist;<\/li>\n<li>ist der Ansicht, dass der Staat <b>Israel verpflichtet ist, seine rechtswidrige Anwesenheit in <\/b>den BPG so schnell wie m\u00f6glich zu beenden;<\/li>\n<li>ist der Auffassung, dass der Staat Israel verpflichtet ist, unverz\u00fcglich alle neuen Siedlungsaktivit\u00e4ten einzustellen und alle Siedler aus den BPG zu evakuieren;<\/li>\n<li>ist der Auffassung, dass der Staat Israel verpflichtet ist, allen betroffenen nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen im BPG den entstandenen Schaden zu ersetzen;<\/li>\n<li>ist der Auffassung, dass <b>alle Staaten verpflichtet sind, die<\/b> durch die unrechtm\u00e4\u00dfige Anwesenheit des Staates Israel in den BPG entstandene <b>Situation nicht als rechtm\u00e4\u00dfig anzu<\/b> erkennen <b>und keine Hilfe oder Unterst\u00fctzung bei der Aufrechterhaltung der<\/b> durch die fortgesetzte Anwesenheit des Staates Israel in den BPG geschaffenen <b>Situation zu leisten<\/b>;<\/li>\n<li>ist der Auffassung, dass <b>internationale Organisationen<\/b>, einschlie\u00dflich der Vereinten Nationen, verpflichtet sind <b>, die<\/b> durch die unrechtm\u00e4\u00dfige Anwesenheit des Staates Israel in den BPG entstandene <b>Situation nicht als rechtm\u00e4\u00dfig anzuerkennen<\/b>;<\/li>\n<li>ist der Auffassung, dass die Vereinten Nationen und insbesondere die Generalversammlung, die um diese Stellungnahme ersucht hat, sowie der Sicherheitsrat die <b>genauen Modalit\u00e4ten und die weiteren Ma\u00dfnahmen pr\u00fcfen<\/b> sollten <b>, die erforderlich sind<\/b>, um die rechtswidrige Anwesenheit des Staates Israel in den BPG so schnell wie m\u00f6glich zu beenden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es ist das erste Mal, dass sich der IGH speziell zur Rechtswidrigkeit der israelischen Besatzung ge\u00e4u\u00dfert hat und bekr\u00e4ftigt, was bereits in den Resolutionen 471 und 2334 des UN-Sicherheitsrates enthalten ist. Der Schl\u00fcssel liegt darin, was dieses Mal anders gemacht werden muss, um Israel dazu zu bringen, seine illegale Besetzung der BPG wirklich zu beenden.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"4_der_israelisch-palaestinensische_vertragsrahmen\"><\/span>4. Der israelisch-pal\u00e4stinensische Vertragsrahmen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<p>Erst auf der Madrider Konferenz von 1991 begannen Israel und Pal\u00e4stina direkt zu verhandeln, sowohl \u00fcber \u00f6ffentliche Kan\u00e4le, die in Washington (USA) fortgesetzt wurden, als auch \u00fcber geheime Kan\u00e4le, die in Oslo (Norwegen) stattfanden. Das Ergebnis dieser direkten Kontakte ist ein <b>Geflecht von Vereinbarungen <\/b>zwischen den Parteien, von denen die meisten dem V\u00f6lkerrecht, insbesondere dem Vertragsrecht, unterliegen, das die Einhaltung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen gew\u00e4hrleisten soll.<\/p>\n<p>Die von Israel und Pal\u00e4stina unterzeichneten Abkommen sind im Folgenden aufgef\u00fchrt, wobei <b>zwei Abkommen besonders hervorzuheben sind: die Grundsatzerkl\u00e4rung von 1993<\/b> (in dieser Aufz\u00e4hlung unter 4.2, <i>Oslo I<\/i>) <b>und das Interimsabkommen von 1995<\/b> (unter 4.8, <i>Oslo II<\/i>):<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"41_gegenseitige_anerkennung_zwischen_israel_und_der_plo\"><\/span><b>4.1. Gegenseitige Anerkennung zwischen Israel und der PLO<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>9.09.1993<\/b> fand ein <b>Briefwechsel<\/b> \u00fcber die gegenseitige Anerkennung zwischen dem damaligen israelischen Premierminister Yitzak Rabin und dem damaligen PLO-F\u00fchrer Yasser Arafat statt:<\/p>\n<ul>\n<li>Israel erkennt die PLO als legitime Vertretung des pal\u00e4stinensischen Volkes an.<\/li>\n<li>Pal\u00e4stina geht \u00fcber die blo\u00dfe Anerkennung hinaus und akzeptiert dar\u00fcber hinaus die Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrates, verzichtet auf Terrorismus und andere Gewaltakte und erkl\u00e4rt die Klauseln der pal\u00e4stinensischen Nationalcharta, die das Existenzrecht Israels leugnen, f\u00fcr null und nichtig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zuvor, am 19.01.1993, hatte das israelische Parlament, die Knesset, ein Gesetz aus dem Jahr 1986 aufgehoben, das israelischen B\u00fcrgern den Kontakt zur PLO, die es als terroristische Organisation ansah, untersagte.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"42_die_grundsatzerklaerung_zur_interimsselbstverwaltung\"><\/span><b>4.2. Die Grundsatzerkl\u00e4rung zur Interimsselbstverwaltung<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>13.09.1993<\/b> wurde in Washington zwischen Israel und der PLO eine Grundsatzerkl\u00e4rung unterzeichnet, die aus 17 Artikeln und vier Anh\u00e4ngen besteht: (I) Modalit\u00e4ten und Bedingungen f\u00fcr Wahlen; (II) R\u00fcckzug der israelischen Streitkr\u00e4fte aus dem Gazastreifen und Jericho; (III) Zusammenarbeit bei Wirtschafts- und Entwicklungsprogrammen; (IV) Zusammenarbeit bei regionalen Programmen. Es ist auch als <i>Oslo I<\/i> bekannt <i>.<\/i> Streng genommen <b>handelte<\/b> es sich um <b>ein Rahmenabkommen, in dem Grunds\u00e4tze festgelegt wurden, die f\u00fcr die nachfolgenden Verhandlungsphasen ma\u00dfgeblich sein<\/b> sollten; und auch hier gilt, dass eine Grundsatzerkl\u00e4rung eine politische Vereinbarung ist und kein internationales Abkommen, das dem Vertragsrecht unterliegt und rechtliche Verpflichtungen f\u00fcr die Parteien schafft.<\/p>\n<p>Das in Artikel 1 genannte Hauptziel war \u201edie Einrichtung einer vorl\u00e4ufigen pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde, des gew\u00e4hlten Rates der Pal\u00e4stinenser des Westjordanlandes und des Gazastreifens, f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit von h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren, die zu einer dauerhaften Regelung auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrates f\u00fchren soll\u201c.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung enthielt nur wenige durchsetzbare Verpflichtungen ab ihrem Inkrafttreten: den Beginn der vorbereitenden \u00dcbertragungen von Befugnissen und Zust\u00e4ndigkeiten von Israel auf Pal\u00e4stina (Artikel 6), die Einrichtung des Gemeinsamen Verbindungsausschusses (Artikel 10) und des Ausschusses f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 11) sowie die Verpflichtung zum Abzug der israelischen Streitkr\u00e4fte im Westjordanland und im Gazastreifen au\u00dferhalb der bewohnten Gebiete (Artikel 13).<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung war eindeutig zu Gunsten Israels, da die Pal\u00e4stinenser angesichts der zweideutigen Zugest\u00e4ndnisse beim Truppenabzug wichtige Fragen wie den Ursprung der Siedlungen, den Rechtsstatus Jerusalems, die R\u00fcckkehr der Fl\u00fcchtlinge, das Schicksal der politischen Gefangenen in israelischen Gef\u00e4ngnissen und die Anspr\u00fcche auf Privateigentum zur\u00fcckstellten.<\/p>\n<p>Der <b>Hauptmangel<\/b> der Erkl\u00e4rung besteht darin, dass es <b>keinen Mechanismus vorsah, um die widerspenstige Seite zu Verhandlungen zu bewegen<\/b>. <b>Daher wurden viele der im ehrgeizigen Zeitplan des PD vorgesehenen Fristen nicht eingehalten<\/b>.<\/p>\n<p>Kurz darauf begannen die Parteien mit den Verhandlungen \u00fcber das Interimsabkommen, die in drei Hauptphasen stattfanden (Vereinbarungen in 4.5, 4.6 und 4.8).<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"43_das_sicherheitsabkommen_ueber_grenzen_und_siedlungen_im_gazastreifen\"><\/span><b>4.3. Das Sicherheitsabkommen \u00fcber Grenzen und Siedlungen im Gazastreifen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>9.4.1994 <\/b>wurde ein Sicherheitsabkommen zwischen Israel und der PLO unterzeichnet, wonach die Grenzen zwischen Jericho und Jordanien und zwischen dem Gazastreifen und \u00c4gypten sowie drei israelische Siedlungsgebiete im Gazastreifen unter ausschlie\u00dflicher israelischer Kontrolle blieben.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"44_das_pariser_protokoll_ueber_wirtschaftliche_beziehungen\"><\/span><b>4.4. Das Pariser Protokoll \u00fcber wirtschaftliche Beziehungen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>29.04.1994<\/b> wurde in Paris zwischen Israel und der PLO ein elf Artikel umfassendes Protokoll \u00fcber die Wirtschaftsbeziehungen unterzeichnet, das folgende Bereiche betraf: Einrichtung und Regelung eines Gemischten Wirtschaftsausschusses, Einfuhrpolitik und Besteuerung, W\u00e4hrungs- und Finanzfragen, direkte Steuern, indirekte Steuern auf die lokale Produktion, Arbeit, Landwirtschaft, Industrie, Tourismus und Versicherungen. Dieses Protokoll wurde in nachfolgende Abkommen aufgenommen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"45_das_kairoer_abkommen_ueber_den_gaza-streifen_und_das_gebiet_von_jericho\"><\/span><b>4.5. Das Kairoer Abkommen \u00fcber den Gaza-Streifen und das Gebiet von Jericho<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Dieses Abkommen wurde am <b>4.5.1994<\/b> in Kairo zwischen Israel und der PLO unterzeichnet, um Anhang II der Grundsatzerkl\u00e4rung, den R\u00fcckzug der israelischen Streitkr\u00e4fte aus dem Gazastreifen und Jericho (im Westjordanland), zu regeln, und bestand aus 23 sehr detaillierten Artikeln und vier umfangreichen Anh\u00e4ngen: (I) Abzug der israelischen Armee und Sicherheitsbestimmungen, einschlie\u00dflich einer detaillierten Struktur und Zusammensetzung der pal\u00e4stinensischen Polizei; (II) zivile Angelegenheiten; (III) rechtliche Fragen in Straf- und Zivilsachen; (IV) wirtschaftliche Beziehungen [letzteres war eine authentische Kopie des Pariser Protokolls vom 29.04.1994].<\/p>\n<p>Dieses Abkommen trat am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, und an diesem Tag begann die in Art. 5.1 der Grundsatzerkl\u00e4rung vorgesehene vorl\u00e4ufige Frist von 5 Jahren zu laufen (Art. 23.3).<\/p>\n<p>Die <b>Hauptm\u00e4ngel<\/b> dieses Abkommens sind:<\/p>\n<p>&#8211; Zum einen, dass es <b>wichtige Einschr\u00e4nkungen der Gerichtsbarkeit <\/b>der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde (<b>PA)<\/b> <b>festschreibt <\/b>, wie z.B.:<\/p>\n<ul>\n<li>Durch den Ausschluss israelischer Staatsb\u00fcrger von der Gerichtsbarkeit der PA <b>werden auf demselben Gebiet zwei verschiedene Rechtssysteme geschaffen<\/b>, eines f\u00fcr Israelis, die nur dem israelischen Recht unterliegen, und ein anderes f\u00fcr Pal\u00e4stinenser, die sowohl der PA als auch den Befugnissen der israelischen Armee, einschlie\u00dflich ihrer 1100 milit\u00e4rischen Befehle, unterstellt sind.<\/li>\n<li>Israel und seine Streitkr\u00e4fte haben das Recht auf freie Durchfahrt auf pal\u00e4stinensischen Stra\u00dfen.<\/li>\n<li>Israel wird eine gewisse Kontrolle \u00fcber die von der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde erlassenen Rechtsvorschriften zugestanden, die sich ebenfalls an die Abkommen halten m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&#8211; Dazu geh\u00f6ren <b>missbr\u00e4uchliche Klauseln wie Artikel 22<\/b>, wonach die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde die volle finanzielle Verantwortung f\u00fcr Handlungen oder Unterlassungen \u00fcbernimmt, die vor der \u00dcbertragung der Autorit\u00e4t stattgefunden haben, und Israel von der Zahlung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr z. B. illegale Steuererhebung, Zerst\u00f6rung von Eigentum oder Enteignung von Ressourcen befreit. Dieselbe Klausel wurde in das Vorl\u00e4ufige Transferabkommen (Artikel 9) und das Interimsabkommen (Artikel 20) aufgenommen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"46_das_abkommen_ueber_die_vorlaeufige_uebertragung_von_befugnissen_und_zustaendigkeiten\"><\/span><b>4.6. Das Abkommen \u00fcber die vorl\u00e4ufige \u00dcbertragung von Befugnissen und Zust\u00e4ndigkeiten<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Es wurde am <b>29.08.1994<\/b> in Erez zwischen Israel und der PLO in Umsetzung von Artikel 6 der Grundsatzerkl\u00e4rung unterzeichnet und bestand aus 13 Artikeln und 6 Anh\u00e4ngen, wobei jeder Anhang <b>ein Protokoll f\u00fcr jeden der sechs Bereiche<\/b> enthielt, die <b>auf die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde (PA) \u00fcbertragen werden sollten<\/b>, und die israelischen Vorschriften in dem von der PA \u00fcbernommenen Bereich auflistete, n\u00e4mlich: (I) Bildung und Kultur; (II) Gesundheit; (III) Sozialf\u00fcrsorge; (IV) Tourismus; (V) direkte Steuern; (VI) Mehrwertsteuer auf lokale Produktion.<\/p>\n<p>Die <b>Hauptm\u00e4ngel<\/b> dieses Abkommens w\u00e4ren:<\/p>\n<p>&#8211; Aufgrund einer <b>asymmetrischen Regelung<\/b> zwischen dem Kairoer Abkommen und dem vorliegenden Abkommen sollte der entstehende Pal\u00e4stinensische Rat in Gaza und Jericho weitaus umfassendere Befugnisse haben als im \u00fcbrigen Westjordanland, was in <b>eklatantem Widerspruch zur Betrachtung von Gaza und Westjordanland als unteilbare territoriale Einheit<\/b> steht.<\/p>\n<p>&#8211; Die vereinbarte vorl\u00e4ufige Autonomie war zu begrenzt und unzureichend, um sich richtig entwickeln zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde war zu begrenzt;<\/li>\n<li>Die materiellen und personellen Ausnahmen von ihrer Zust\u00e4ndigkeit waren zu weit gefasst, als dass sie erfolgreich sein konnte, und der Kontrast zwischen den erreichten Souver\u00e4nit\u00e4tszeichen und der allt\u00e4glichen Realit\u00e4t blieb eine Quelle der Ohnmacht f\u00fcr die PA-Beamten und der Frustration f\u00fcr die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"47_protokoll_ueber_die_uebertragung_zusaetzlicher_befugnisse_und_zustaendigkeiten\"><\/span><b>4.7. Protokoll \u00fcber die \u00dcbertragung zus\u00e4tzlicher Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>27.08.1995<\/b> wurde in Kairo ein Zusatzprotokoll zwischen Israel und der PLO unterzeichnet, das aus 9 Artikeln und 8 Anh\u00e4ngen besteht, wobei jeder Anhang spezifische Bestimmungen f\u00fcr die <b>zus\u00e4tzlichen Angelegenheiten<\/b> enth\u00e4lt <b>, die \u00fcbertragen werden<\/b> [und obwohl die Anh\u00e4nge hier nicht nummeriert wurden, wird zur Verdeutlichung eine Nummer vorangestellt], n\u00e4mlich: (I) Arbeit; (II) Handel und Industrie; (III) Gas, \u00d6l und Benzin; (IV) Versicherungen; (V) Postdienste; (VI) Statistik und Volksz\u00e4hlung; (VII) Kommunalverwaltung; und (VIII) Landwirtschaft.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"48_interimsabkommen_ueber_den_gaza-streifen_und_das_westjordanland\"><\/span><b>4.8. Interimsabkommen \u00fcber den Gaza-Streifen und das Westjordanland<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am 24.09.1995 wurde in Taba ein Interimsabkommen paraphiert und am <b>28.09.1995<\/b> in Washington zwischen Israel und der PLO unterzeichnet, das 31 Artikel und sieben umfangreiche Anh\u00e4nge mit Protokollen zu folgenden Punkten enth\u00e4lt (I) R\u00fcckzug und Sicherheitsvorkehrungen; (II) Wahlen; (III) zivile Angelegenheiten; (IV) Rechtsangelegenheiten; (V) wirtschaftliche Beziehungen [wiederum mit einer leicht ver\u00e4nderten Kopie des Pariser Abkommens von 29704\/1994]; (VI) israelisch-pal\u00e4stinensisches Kooperationsprogramm; (VII) Freilassung von Gefangenen und politischen Gefangenen; und 8 Karten. Es ist auch als <i>Taba-<\/i> oder <i>Oslo-II-Abkommen<\/i> bekannt.<\/p>\n<p>Dieses Abkommen regelte in Artikel 3 und Anhang II die <b>Wahlen<\/b> der Bewohner des Westjordanlands, des Gazastreifens und Jerusalems zur Pal\u00e4stinensischen Interims-Selbstverwaltungsbeh\u00f6rde, die aus zwei Organen besteht: (1) einem Pal\u00e4stinensischen Rat mit 82 Mitgliedern und (2) einem Leiter der Exekutivbeh\u00f6rde des Rates oder Rais. Die <b>\u00dcbergangszeit<\/b>, f\u00fcr die sie gew\u00e4hlt w\u00fcrden, w\u00fcrde <b>nicht mehr als<\/b> 5 Jahre ab der Unterzeichnung des Gaza-Jericho-Abkommens, d.h. Mai 1999, betragen (Art. 3.4); und die <b>Verhandlungen \u00fcber den endg\u00fcltigen Status<\/b> w\u00fcrden so bald wie m\u00f6glich, sp\u00e4testens jedoch am 4.5.1996, beginnen und sollten die noch offenen Fragen abdecken: Jerusalem, Fl\u00fcchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsvereinbarungen, Grenzen, Beziehungen zu den Nachbarn (Art. 31.5).<\/p>\n<p>Das Abkommen sah auch <b>die Einrichtung von drei Gebieten im Westjordanland<\/b> vor, die jeweils einer <b>anderen Rechtsprechung<\/b> unterlagen:<\/p>\n<ol>\n<li><b>Gebiet A<\/b>: umfasste 6 der 7 wichtigsten St\u00e4dte des Westjordanlands (Dschenin, Tulkarem, Nablus, Kalkilya, Ramallah, Bethlehem), jedoch nicht Hebron, das der zivilen Kontrolle der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde unterstellt werden sollte, die auch f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und die allgemeine Sicherheit zust\u00e4ndig sein sollte. Dieses Gebiet umfasste 200 km2 (4 % des Westjordanlands) und w\u00fcrde 250 000 Menschen betreffen.<\/li>\n<li><b>Gebiet B:<\/b> umfasste die meisten der 460 pal\u00e4stinensischen D\u00f6rfer im Westjordanland, wobei die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde die zivile Verantwortung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und die allgemeine Sicherheit \u00fcbernehmen w\u00fcrde, w\u00e4hrend Israel die allgemeine Sicherheit aufrechterhalten w\u00fcrde. Dieses Gebiet macht 23 % des Westjordanlandes aus und w\u00fcrde 68 % der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung betreffen.<\/li>\n<li><b>Gebiet C<\/b>: umfasste den gr\u00f6\u00dften Teil des l\u00e4ndlichen Hinterlandes des Westjordanlandes, die damals 144 israelischen Siedlungen im Westjordanland und die israelischen Milit\u00e4reinrichtungen, in denen Israel bis zum Ende der Verhandlungen \u00fcber den endg\u00fcltigen Status f\u00fcr Recht und Ordnung und die allgemeine Sicherheit zust\u00e4ndig blieb.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dieses Abkommen <strong>ersetzt<\/strong> gem\u00e4\u00df Artikel 31 Absatz 2: (1) das Gaza-Jericho-Abkommen (mit Ausnahme von Artikel 20) &#8211; das in Ziffer 4.5 beschriebene Abkommen; (2) das Transferabkommen &#8211; Ziffer 4.6; und (3) das zus\u00e4tzliche Transferabkommen &#8211; Ziffer 4.7.<\/p>\n<p>Die <b>Hauptm\u00e4ngel<\/b> dieses Abkommens w\u00e4ren:<\/p>\n<ul>\n<li>Alle oben genannten M\u00e4ngel in Bezug auf die Abkommen, die es ersetzt.<\/li>\n<li>Durch die Schaffung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen f\u00fcr verschiedene Gebiete des Gebiets hat Israel sein unverhohlenes Ziel erreicht, die Kontrolle der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde \u00fcber das gesamte Westjordanland so lange wie m\u00f6glich hinauszuz\u00f6gern, da <b>Israel 73 Prozent des pal\u00e4stinensischen Landes im Westjordanland, 97 Prozent der Sicherheitsvorkehrungen und 80 Prozent der Wasserressourcen<\/b> innehat.<\/li>\n<li>Obwohl erfolgreich ein System eingef\u00fchrt wurde, das es Pal\u00e4stinensern in Jerusalem erm\u00f6glichte, an den Wahlen teilzunehmen (nur Einwohner Jerusalems mit einer g\u00fcltigen zus\u00e4tzlichen Adresse im Westjordanland oder im Gazastreifen konnten teilnehmen und mussten dies in Wahllokalen au\u00dferhalb Jerusalems tun), behinderten diese Einschr\u00e4nkungen das Wahlrecht f\u00fcr einen erheblichen Teil der W\u00e4hlerschaft.<\/li>\n<li>Obwohl Artikel 31.7 besagt, dass sich die Parteien verpflichten, \u201ebis zum Abschluss der Verhandlungen \u00fcber einen dauerhaften Status keine Schritte einzuleiten oder zu unternehmen, die den Status des Westjordanlandes und des Gazastreifens ver\u00e4ndern w\u00fcrden\u201c, bleibt die Tatsache bestehen, dass israelische Siedler weiterhin <i>Au\u00dfenposten<\/i> bauen und die Siedlungen im Westjordanland erweitern.<\/li>\n<li>Obwohl es in Artikel 19 hei\u00dft, dass beide Parteien \u201eihre Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten in \u00dcbereinstimmung mit den international anerkannten Normen und Grunds\u00e4tzen der Menschenrechte und unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit aus\u00fcben werden\u201c, ist es eine Tatsache, dass es immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Interimsabkommen und seine sieben Anh\u00e4nge k\u00f6nnen Sie hier herunterladen: <a href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/Interim-Agreement-and-Annexes.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Interim Agreement and Annexes<\/a>.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"49_protokoll_ueber_den_rueckzug_aus_hebron\"><\/span><b>4.9 Protokoll \u00fcber den R\u00fcckzug aus Hebron<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>17.01.1997 <\/b>wurde in Jerusalem ein Protokoll \u00fcber den teilweisen R\u00fcckzug Israels aus Hebron, einer pal\u00e4stinensischen Stadt mit 450 Siedlern und 20.000 pal\u00e4stinensischen Einwohnern, zwischen Israel und der PLO in Anwendung von Art. 7 des Anhangs I des Interimsabkommens unterzeichnet. Die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde \u00fcbernahm die Kontrolle \u00fcber einen Teil der Stadt (H1), w\u00e4hrend Israel die Kontrolle \u00fcber die Altstadt und andere Gebiete (H2) behielt.<\/p>\n<p>In Anwendung von Artikel 17 dieses Protokolls wurde <b>am 21.01.1997<\/b> ein <b>Zusatzabkommen<\/b> \u00fcber die Entsendung einer vor\u00fcbergehenden internationalen Pr\u00e4senz in Hebron (PITH) unter norwegischer F\u00fchrung unterzeichnet. Bereits im Mai 1994 war nach dem von einem israelischen Siedler am 25.2.1994 ver\u00fcbten Massaker in Hebron eine erste TIP entsandt worden; am 9.5.1996 war ein zweites Abkommen \u00fcber eine TIP unterzeichnet worden, die im Oktober desselben Jahres entsandt wurde.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"410_wye_river_memorandum\"><\/span><b>4.10. Wye River Memorandum<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>23.10.1998 <\/b>wurde in Washington ein von den USA gef\u00f6rdertes Abkommen zwischen Israel und der PLO unterzeichnet, das eine Reihe von Verpflichtungen und einen Zeitplan enthielt. Israel \u00fcbertrug weitere Teile des Westjordanlandes (1 % von C nach A; 12 % von C nach B; und 14 % von B nach A) und verpflichtete sich zum dritten R\u00fcckzug. Pal\u00e4stina verpflichtete sich, einen Arbeitsplan zur Terrorismusbek\u00e4mpfung auszuarbeiten, einschlie\u00dflich eines gemeinsamen amerikanisch-pal\u00e4stinensischen Ausschusses; die pal\u00e4stinensische Polizei zu kontrollieren und Israel eine Liste zu \u00fcbermitteln; seine h\u00f6chsten Gremien einzuberufen, um die mit den Friedensabkommen unvereinbaren Punkte der pal\u00e4stinensischen Nationalcharta aufzuheben (dies geschah am 14.12.1998 in Gaza). Au\u00dferdem verpflichteten sie sich, die Gespr\u00e4che \u00fcber den endg\u00fcltigen Status wieder aufzunehmen und keine einseitigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"411_memorandum_von_sharm_el-sheikh\"><\/span><b>4.11. Memorandum von Sharm el-Sheikh<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>4.9.1999<\/b> wurde in Sharm el-Sheikh ein Dokument unterzeichnet, in dem man sich verpflichtete, die Verhandlungen \u00fcber einen dauerhaften Status wieder aufzunehmen und innerhalb eines Jahres nach der Wiederaufnahme eine Einigung zu erzielen (Art. 1.d); man einigte sich auf zus\u00e4tzliche R\u00fcckz\u00fcge, die Freilassung von Gefangenen, die Schaffung einer sicheren Passage zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen oder den Bau eines Hafens im Gazastreifen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"412_protokoll_ueber_den_sicheren_durchgang_zwischen_dem_westjordanland_und_dem_gazastreifen\"><\/span><b>4.12. Protokoll \u00fcber den sicheren Durchgang zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>5.10.1999<\/b> wurde in Jerusalem ein Dokument unterzeichnet, das die Modalit\u00e4ten f\u00fcr den sicheren Personen- und Warenverkehr zwischen den beiden pal\u00e4stinensischen Gebieten regelt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"413_trilaterale_erklaerung_von_camp_david\"><\/span><b>4.13. Trilaterale Erkl\u00e4rung von Camp David<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>25.07.2000<\/b> unterzeichneten Israel, die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde und die USA in Camp David (USA) eine Erkl\u00e4rung, in der sich die Parteien verpflichteten, so bald wie m\u00f6glich ein Abkommen \u00fcber die noch offenen Fragen zu schlie\u00dfen (Punkt 2), einseitige Ma\u00dfnahmen zu vermeiden (Punkt 3) und die USA als wichtigen Partner bei der Suche nach Frieden zu betrachten (Punkt 5).<\/p>\n<p>Der US-Unterh\u00e4ndler Robert Malley r\u00e4umte in einem Zeitungsartikel mit den Mythen auf, die den Pal\u00e4stinensern die Schuld f\u00fcr das Scheitern gaben.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"414_die_gemeinsame_erklaerung_von_taba\"><\/span><b>4.14. Die Gemeinsame Erkl\u00e4rung von Taba<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>27.01.2001 <\/b>wurde in Taba eine gemeinsame Erkl\u00e4rung unterzeichnet, in der die in den vorangegangenen sechs Verhandlungstagen erzielten Vereinbarungen zusammengefasst und eine Wiederaufnahme der Verhandlungen nach den israelischen Parlamentswahlen gefordert wurde.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"415_abkommen_ueber_die_grenzuebergaenge_zum_gazastreifen\"><\/span><b>4.15. Abkommen \u00fcber die Grenz\u00fcberg\u00e4nge zum Gazastreifen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>15.11.2005<\/b> wurden ein Abkommen \u00fcber die Bewegungsfreiheit und den Zugang sowie vereinbarte Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Grenz\u00fcbergang Rafah unterzeichnet, die die Dynamik an den Grenz\u00fcberg\u00e4ngen im Gazastreifen zum Ausdruck bringen. F\u00fcr die Ausarbeitung dieser Abkommen hat die EU die EUBAM-Mission in Rafah genehmigt.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"416_gemeinsame_verstaendigung_ueber_die_annapolis-verhandlungen\"><\/span><b>4.16. Gemeinsame Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Annapolis-Verhandlungen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>27.11.2007<\/b> wurde in Annapolis (USA) eine gemeinsame Vereinbarung unterzeichnet, in der sich Israel und die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen \u00fcber den endg\u00fcltigen Status verst\u00e4ndigten und sich verpflichteten, bis Ende 2008 eine Einigung zu erzielen.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"417_gemeinsames_kommunique_von_aqaba\"><\/span><b>4.17. Gemeinsames Kommuniqu\u00e9 von Aqaba<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Am <b>26.02.2023<\/b> wurde im Anschluss an ein Treffen israelischer, pal\u00e4stinensischer, jordanischer, \u00e4gyptischer und US-amerikanischer Beamter in Akaba (Jordanien) ein gemeinsames Kommuniqu\u00e9 herausgegeben, in dem vereinbart wurde, f\u00fcr einige Monate auf einseitige Ma\u00dfnahmen zu verzichten und vertrauensbildende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, f\u00fcr die ein Treffen in Sharm el-Sheikh (\u00c4gypten) im M\u00e4rz vorgesehen war.<\/p>\n<p>Der israelische Premierminister dementierte jedoch schnell, dass er keine neuen Siedlungsprojekte in Angriff nehmen w\u00fcrde, und israelische Siedler ver\u00fcbten Stunden sp\u00e4ter gewaltsame Aktionen in dem Dorf Huwwara im Westjordanland, wobei ein Pal\u00e4stinenser get\u00f6tet und hundert verletzt wurden.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"418_abschluss_eines_dauerhaften_status_steht_noch_aus\"><\/span><b>4.18 Abschluss eines dauerhaften Status steht noch aus<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p><b>Die oben genannten Abkommen<\/b> <b>waren<\/b> naturgem\u00e4\u00df nur <b>vorl\u00e4ufig und erm\u00f6glichten nur<\/b> eine begrenzte <b>pal\u00e4stinensische Autonomie<\/b>.<\/p>\n<p>Obwohl die <b>Verhandlungen \u00fcber einen dauerhaften Status<\/b> im <b>Mai 1996<\/b> in Taba (\u00c4gypten) <b>begannen<\/b>, wie in Artikel 5.2 der Grundsatzerkl\u00e4rung vorgesehen, der besagt, dass sie \u201esp\u00e4testens zu Beginn des dritten Jahres der Interimsperiode\u201c beginnen sollten, eine Periode, die am Tag der Unterzeichnung des Gaza-Jericho-Abkommens im Mai 1994 begann, wurden sie <b>nie \u201einnerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen \u00dcbergangsperiode\u201c abgeschlossen <\/b>, die in Artikel 5.1 der Grundsatzerkl\u00e4rung f\u00fcr <b>Mai 1999<\/b> vorgesehen war.<\/p>\n<p>In Artikel 5.3 der\u00a0 Grundsatzerkl\u00e4rung- und best\u00e4tigt durch Artikel 31.5 des Interimsabkommens &#8211; hei\u00dft es: \u201e <b>Die Verhandlungen erstrecken sich auf die verbleibenden Fragen, einschlie\u00dflich der folgenden<\/b>:\u00a0 <b>Jerusalem, Fl\u00fcchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsfragen, Grenzen, kooperative Beziehungen zu anderen Nachbarl\u00e4ndern<\/b> und andere Fragen von gemeinsamem Interesse.&#8220;<\/p>\n<p>Wenn sich die Parteien in den verbleibenden Fragen einigen und die Verhandlungen \u00fcber einen dauerhaften Status abgeschlossen werden, kann ein pal\u00e4stinensischer Staat auf einem Teil des Gebiets des historischen Pal\u00e4stina gegr\u00fcndet werden, was das Ende des Konflikts bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><b>Was hat ein Ende des Konflikts verhindert?<\/b><\/p>\n<p>Der Hauptgrund liegt meines Erachtens darin, dass seit der Ermordung des israelischen Premierministers Rabin im November 1995 <b>keine Politiker in Israel an der Macht waren, die sich f\u00fcr einen dauerhaften Status einsetzen wollten<\/b>, vielleicht aus Angst, von zionistischen Radikalen ermordet zu werden, wie es bei Rabin der Fall war; und die <b>israelischen Politiker<\/b>, die an der Macht waren, verfolgten eindeutig das zionistische Ziel eines \u201eGro\u00df-Israel\u201c, das mit einem entscheidenden Verhandlungsfortschritt unvereinbar ist. Hier ist es wichtig festzuhalten, dass die israelische Seite die starke Seite der Verhandlungsgleichung ist und die einzige mit voller internationaler Anerkennung, so dass es Israels mangelnder politischer Wille f\u00fcr Verhandlungen war, der sie daran gehindert hat, voranzukommen.<\/p>\n<p><b>Keiner der Termine, die nach Mai 1999 f\u00fcr den Abschluss von Verhandlungen \u00fcber einen dauerhaften Status festgelegt wurden<\/b>, wie z. B. Ende 2005, wie im Fahrplan des Nahost-Quartetts von 2002 vorgesehen, oder 2008, wie in Annapolis festgelegt, wurde <b>eingehalten<\/b>.<\/p>\n<p>In den dazwischen liegenden 25 Jahren l\u00e4sst sich ein Verhaltensmuster der <b>israelischen Verhandlungsf\u00fchrer<\/b> beobachten:<\/p>\n<ol>\n<li>die Aufnahme von Verhandlungen zu akzeptieren (zun\u00e4chst 1996);<\/li>\n<li>widerspenstige Weigerung, irgendwelche Zugest\u00e4ndnisse zu machen, die es erm\u00f6glichen w\u00fcrden, die Verhandlungen voranzubringen;<\/li>\n<li>und in der Zwischenzeit eine Politik der vollendeten Tatsachen zu betreiben, die \u201ede facto\u201c das Erreichen eines sinnvollen Verhandlungsergebnisses und dessen erfolgreichen Abschluss verhindert.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auf Seiten der <b>pal\u00e4stinensischen Verhandlungsf\u00fchrer<\/b> hat weder die pazifistische Strategie der Fatah zwischen 1991 und 1995 zu Ergebnissen gef\u00fchrt, noch die Strategie der Hamas nach dem Sieg bei den demokratischen Wahlen 2006 (als Israel sie von der Macht verdr\u00e4ngte), noch der anschlie\u00dfende bewaffnete Widerstand der Hamas und anderer Gruppierungen. Da die Zweistaatenl\u00f6sung in der Praxis nur zu mehr Gewalt, zum Bau einer Mauer und zum weiteren Ausbau von Siedlungen und Au\u00dfenposten durch Israel gef\u00fchrt hat, <b>fehlte<\/b> der pal\u00e4stinensischen Seite (sowohl ihrer F\u00fchrung als auch der \u00f6ffentlichen Meinung) <b>\u00fcber viele Jahre<\/b> hinweg eine einheitliche, geschlossene und <b>gemeinsame<\/b> <b>Zukunftsvision<\/b>, was ihre Verhandlungsposition weiter schw\u00e4chte. Im Gegensatz zur Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde (PNA), die weiterhin f\u00fcr eine Zwei-Staaten-L\u00f6sung eintrat, wurden immer mehr Stimmen laut, die einen einzigen, wirklich demokratischen Staat, in dem beide Gruppen leben w\u00fcrden, oder eine Gro\u00dfpal\u00e4stina-L\u00f6sung forderten. Am <b>23. Juli 2024<\/b> unterzeichneten vierzehn pal\u00e4stinensische Gruppierungen die von China vermittelte \u201e<b>Erkl\u00e4rung von Peking<\/b>\u201c, um ihre Spaltungen zu \u00fcberwinden und die nationale Einheit Pal\u00e4stinas zu st\u00e4rken, was einen wichtigen Wendepunkt in die richtige Richtung darstellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"5_israels_verletzung_der_menschenrechte_des_palaestinensischen_volkes\"><\/span>5. Israels Verletzung der Menschenrechte des pal\u00e4stinensischen Volkes<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<p>Der amerikanische Jurist John B. Quigley beschrieb 1989 in seinem Artikel \u201e<i>David v. Goliath: Humanitarian and Human Rights Law in Light of the Palestinian Right of Self-Determination and Right to Recapture territories taken by force<\/i>\u201c (New York University Journal of International Law and Politics, Vol. 21, No. 3, pp. 489-525) ausf\u00fchrlich die schweren und eindeutigen Verst\u00f6\u00dfe Israels gegen die internationalen Menschenrechte und das humanit\u00e4re Kriegsrecht, die insbesondere w\u00e4hrend der ersten Intifada deutlich wurden:<\/p>\n<p><b>1. Die israelische Gewaltanwendung<\/b> mit \u201eoffenkundig exzessiven Repressalien wie dem Einsatz von Schusswaffen, dem wahllosen Abfeuern von Tr\u00e4nengas, k\u00f6rperlichen Schl\u00e4gen, Verhaftungen ohne formelle Anklage (bekannt als Verwaltungshaft), Hauszerst\u00f6rungen und Vertreibungen&#8230; ist <b>v\u00f6lkerrechtswidrig<\/b> \u201c, w\u00e4hrend die von Pal\u00e4stina angewandte Gewalt dazu dient, die Selbstbestimmung seines Volkes durchzusetzen und durch das V\u00f6lkerrecht gesch\u00fctzt ist. Einige der von der israelischen Regierung und Armee ergriffenen Ma\u00dfnahmen (Erschie\u00dfen von Demonstranten, k\u00f6rperliche Misshandlungen, Ausgangssperren, Inhaftierung unter unw\u00fcrdigen Bedingungen usw.) versto\u00dfen ebenfalls gegen humanit\u00e4res Recht und Menschenrechte.<\/p>\n<p>2. Die <b>k\u00f6rperliche Misshandlung von<\/b> Pal\u00e4stinensern ist durch verschiedene internationale Rechtsinstrumente streng verboten: Artikel 31 und 32 der Vierten Genfer Konvention (IV GC), Artikel 7 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (ICCPR) und Artikel 16 des \u00dcbereinkommens gegen Folter.<\/p>\n<p>3. <b>Tr\u00e4nengas<\/b>, dessen Einsatz w\u00e4hrend der Besatzung durch das Genfer Protokoll von 1925 \u00fcber das Verbot von Erstickungsgasen verboten ist.<\/p>\n<p>4. Die <b>Massenverhaftung<\/b> von Demonstranten. Demonstrationen sind gem\u00e4\u00df Artikel 21 des ICCPR erlaubt, werden jedoch durch die Milit\u00e4rverordnung 101 vom 27.08.1967 und die Milit\u00e4rverordnung 718 eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>5. Gefangene, die <b>ohne Anklage <\/b>oder Strafverfahren inhaftiert sind (Verwaltungshaft), die unter die Milit\u00e4rbefehle 378 von 1970 (Art. 84A und 87) und 815 von 1980 fallen, was gegen Art. 9.2. des ICCPR verst\u00f6\u00dft, der besagt, dass jeder zum Zeitpunkt der Verhaftung \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verhaftung informiert und unverz\u00fcglich \u00fcber die Anklage in Kenntnis gesetzt werden muss; und Art. 9.4. des ICCPR, der besagt, dass \u201eer das Recht auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht hat\u201c, Regeln, die zum allgemeinen V\u00f6lkergewohnheitsrecht geworden und f\u00fcr alle Staaten verbindlich sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie Vertragsparteien des ICCPR sind oder nicht, obwohl Israel den ICCPR ratifiziert hat.<\/p>\n<p>6. <b>Inhaftierung<\/b> von Tausenden von Pal\u00e4stinensern unter <b>unw\u00fcrdigen<\/b> Bedingungen unter Verletzung der Artikel 81, 85, 89 und 135 des IV GC.<\/p>\n<p>7. <b>Deportationen<\/b>, die gegen Artikel 49 des IV GC versto\u00dfen und von der UNO verurteilt wurden (Resolutionen 607 (1988), 608 (1988) und 799 (1992) des UN-Sicherheitsrates).<\/p>\n<p>8. <b>Abriss von H\u00e4usern<\/b>, der nach Art. 53 des IV GC illegal ist.<\/p>\n<p>9. <b>Ausgangssperren, die<\/b> nach dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht zur Befriedung dringender Krisen zul\u00e4ssig sind, deren Verl\u00e4ngerung jedoch nicht gestattet ist, da sie eine <b>Kollektivstrafe<\/b> darstellen, die nach Art. 33 des IV GC verboten ist.<\/p>\n<p>10. <b>Eingriffe in die Pressefreiheit<\/b> durch die Verhaftung oder administrative Inhaftierung von Journalisten und die Schlie\u00dfung von Zeitungen sowie die regelm\u00e4\u00dfige Unterbrechung des Telefonverkehrs versto\u00dfen gegen Art. 19 ICCPR.<\/p>\n<p>11. Die<b>Verhinderung einer angemessenen medizinischen Versorgung von Verwundeten<\/b> verst\u00f6\u00dft gegen die grundlegenden Menschenrechte gem\u00e4\u00df Art. 55 des IV GC.<\/p>\n<p>12. <b>Trotz Israels Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des \u00f6ffentlichen Lebens<\/b> gem\u00e4\u00df Art. 64 des IV GC hat Israel die Schlie\u00dfung politischer und sozialer Einrichtungen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>13. Die<b>Aneignung von privatem Land<\/b> im Westjordanland, in Ost-Jerusalem und im Gazastreifen<b>durch Israel<\/b> seit dem Allon-Plan von 1967, was durch Art. 46 der Haager Regeln verboten ist.<\/p>\n<p>14. <b>Die<\/b> j\u00fcdische <b>Siedlungspolitik<\/b> im Westjordanland verst\u00f6\u00dft gegen Art. 49 des IV GC und ist ein klarer Versto\u00df gegen dem V\u00f6lkerrecht.<\/p>\n<p>Quigley ist der Ansicht, dass Israels innerstaatliches Rechtssystem ein echtes <b>Apartheidsystem<\/b> festschreibt.<\/p>\n<p>Am 5. April 2024 verabschiedete der Menschenrechtsrat (HRC) die wichtige <b>Resolution 55\/30<\/b>, die 9 wesentliche Punkte enth\u00e4lt:<\/p>\n<p><b>1. <\/b>bekr\u00e4ftigt das <b>unver\u00e4u\u00dferliche, dauerhafte und uneingeschr\u00e4nkte Recht des pal\u00e4stinensischen Volkes auf Selbstbestimmung<\/b>, einschlie\u00dflich seines Rechts auf ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und W\u00fcrde und seines Rechts auf einen unabh\u00e4ngigen Staat Pal\u00e4stina;<\/p>\n<p><b>2. <\/b>bekr\u00e4ftigt ferner die Notwendigkeit, eine gerechte, umfassende und dauerhafte friedliche L\u00f6sung des israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikts im Einklang mit dem V\u00f6lkerrecht und anderen international vereinbarten Parametern, einschlie\u00dflich aller einschl\u00e4gigen Resolutionen der Vereinten Nationen, zu erreichen;<\/p>\n<p><b>3.<\/b> 3. fordert die<b>Besatzungsmacht Israel auf, die Besetzung der besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete<\/b>, <b>einschlie\u00dflich Ostjerusalems<\/b>,<b>unverz\u00fcglich zu beenden<\/b> und alle Hindernisse f\u00fcr die politische Unabh\u00e4ngigkeit, Souver\u00e4nit\u00e4t und territoriale Unversehrtheit Pal\u00e4stinas aufzuheben und zu beseitigen, und bekr\u00e4ftigt seine Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Zweistaatenl\u00f6sung, bei der Pal\u00e4stina und Israel Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben;<\/p>\n<p><b>4.<\/b> \u00e4u\u00dfert <b>seine tiefe Besorgnis \u00fcber alle Ma\u00dfnahmen, die im Widerspruch zu den Resolutionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung im Zusammenhang mit Jerusalem<\/b> stehen;<\/p>\n<p><b>5.<\/b> 5. \u00e4u\u00dfert <b>ferner gro\u00dfe Besorgnis \u00fcber die Zersplitterung und die Ver\u00e4nderungen in der demographischen Zusammensetzung der besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschlie\u00dflich Ostjerusalems, die sich aus dem fortgesetzten Bau und der Ausweitung von Siedlungen, der Zwangsumsiedlung von Pal\u00e4stinensern und dem Bau der Mauer<\/b> durch Israel <b>ergeben<\/b>; betont, dass diese Zersplitterung, die die F\u00e4higkeit des pal\u00e4stinensischen Volkes untergr\u00e4bt, sein Recht auf Selbstbestimmung zu verwirklichen, mit den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, und betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die territoriale Einheit, Kontiguit\u00e4t und Integrit\u00e4t des gesamten besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiets, einschlie\u00dflich Ost-Jerusalems, zu respektieren und zu bewahren;<\/p>\n<p><b>6.<\/b> 6.<b>bekr\u00e4ftigt, dass das Recht des pal\u00e4stinensischen Volkes auf dauerhafte Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber seine nat\u00fcrlichen Reicht\u00fcmer und Ressourcen<\/b> im Interesse der nationalen Entwicklung und des Wohlergehens des pal\u00e4stinensischen Volkes und zur Verwirklichung seines Rechts auf Selbstbestimmung ausge\u00fcbt werden sollte;<\/p>\n<p><b>7.<\/b> 7.<b>fordert alle Staaten auf, ihren Verpflichtungen zur Nichtanerkennung, Nichthilfe und Nichtunterst\u00fctzung in Bezug auf Israels schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe gegen zwingende Normen des V\u00f6lkerrechts<\/b>, insbesondere das Verbot des gewaltsamen Gebietserwerbs,<b>nachzukommen<\/b>, um die Aus\u00fcbung des Selbstbestimmungsrechts zu gew\u00e4hrleisten, und fordert sie ferner auf, weiterhin zusammenzuarbeiten, um mit rechtm\u00e4\u00dfigen Mitteln die Beendigung dieser schwerwiegenden Verst\u00f6\u00dfe und die Umkehrung der rechtswidrigen Politik und Praktiken Israels herbeizuf\u00fchren;<\/p>\n<p><b>8.<\/b> 8.<b>fordert alle Staaten nachdr\u00fccklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung des pal\u00e4stinensischen Volkes zu f\u00f6rdern<\/b> und die Vereinten Nationen bei der Erf\u00fcllung ihrer in der Charta festgelegten Aufgaben im Hinblick auf die Wahrung dieses Rechts zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p><b>9.<\/b> beschlie\u00dft, die Angelegenheit weiterhin zu behandeln.<\/p>\n<p>Ebenso verurteilt die <b>Resolution 55\/32<\/b> des Menschenrechtsrates die Fortsetzung der Siedlungsaktivit\u00e4ten Israels und fordert deren Beendigung.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"6_die_eu_und_die_israelisch-palaestinensische_frage\"><\/span>6. Die EU und die israelisch-pal\u00e4stinensische Frage<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<p>Im Bereich <b>Wirtschaft und Handel<\/b> unterzeichnete die EU 1995 ein Assoziierungsabkommen mit Israel, das im Jahr 2000 in Kraft trat, und 1997 ein Interimsassoziationsabkommen \u00fcber Handel und Zusammenarbeit mit Pal\u00e4stina, das speziell mit der PLO unterzeichnet wurde. Im Jahr 2011 unterzeichneten die EU und die Pal\u00e4stinensische Beh\u00f6rde ein zus\u00e4tzliches Liberalisierungsabkommen \u00fcber Landwirtschaft und Fischerei. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind auch gemeinsam der gr\u00f6\u00dfte Geldgeber f\u00fcr Pal\u00e4stina.<\/p>\n<p><b>Politisch<\/b> hat die EU die Verwirklichung der legitimen Rechte des pal\u00e4stinensischen Volkes und das Recht Israels auf seine Existenz und Sicherheit (Erkl\u00e4rung von Venedig von 1980) unterst\u00fctzt und wird dies auch weiterhin tun, sowie die Notwendigkeit der F\u00f6rderung von Friedensverhandlungen (Madrider Erkl\u00e4rung von 1989) mit einer ausdr\u00fccklichen Verpflichtung zur Schaffung eines pal\u00e4stinensischen Staates (Berliner Erkl\u00e4rung von 1999), die zu einer <b>endg\u00fcltigen L\u00f6sung<\/b> f\u00fchren sollen <b>, f\u00fcr die sie Parameter anbietet<\/b> [die in der Erkl\u00e4rung von Sevilla von 2002 dargelegt und in den Schlussfolgerungen des Rates f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten vom 22.07.2014 erweitert wurden], wie z. B:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein <b>Grenzabkommen<\/b> zwischen den beiden L\u00e4ndern auf der Grundlage des Grenzverlaufs vom 4. Juni 1967 mit gleichwertigem Landtausch, der zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Die EU wird \u00c4nderungen an den Grenzen von vor 1967, auch in Bezug auf Jerusalem, nur dann anerkennen, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart worden sind.<\/li>\n<li><b>Sicherheitsvorkehrungen <\/b>, die f\u00fcr die Pal\u00e4stinenser ihre Souver\u00e4nit\u00e4t respektieren und zeigen, dass die Besetzung beendet ist, und f\u00fcr die Israelis ihre Sicherheit sch\u00fctzen, das Wiederaufleben des Terrorismus verhindern und Sicherheitsbedrohungen, einschlie\u00dflich neuer und lebenswichtiger Bedrohungen in der Region, wirksam begegnen.<\/li>\n<li>Eine faire, einvernehmliche und realistische L\u00f6sung der <b>Fl\u00fcchtlingsfrage <\/b>.<\/li>\n<li>Erf\u00fcllung der Bestrebungen beider Seiten f\u00fcr <b>Jerusalem<\/b>. Auf dem Verhandlungsweg muss ein Weg gefunden werden, um den Status von Jerusalem als k\u00fcnftige Hauptstadt beider Staaten zu kl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie k\u00f6nnen hier eine Datei mit den wichtigsten Schlussfolgerungen der EU zum pal\u00e4stinensisch-israelischen Problem herunterladen: <a href=\"https:\/\/mongonzalez.es\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/Main-EU-Conclusions-on-Israel-and-Palestine.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Main EU Conclusions on Israel and Palestine<\/a>.<\/p>\n<p>Die EU ernannte 1996 den ersten <b>Sonderbeauftragten<\/b> der Europ\u00e4ischen Union (EUSR) f\u00fcr den Friedensprozess im Nahen Osten (MEPP), ein Amt, das bis 2003 von dem Spanier Moratinos, von 2003 bis 2012 von dem Belgier Otte und von 2012 bis 2013 von dem Deutschen Reinicke ausge\u00fcbt wurde; von 2014 bis 2015 \u00fcbernahm der stellvertretende Generalsekret\u00e4r des Europ\u00e4ischen Ausw\u00e4rtigen Dienstes (EAD), der Deutsche Schmidt, von 2015 bis 2018 der Italiener Gentilini, von 2018 bis 2021 der Niederl\u00e4nder Terstal und ab 2021 der ebenfalls aus den Niederlanden stammende Koopmans die Aufgaben. Nicht umsonst sind die Niederlande der gr\u00f6\u00dfte Geber des Quartetts (sie stellen zwischen 2015 und 2022 36 % der Mittel des Quartetts bereit). Mehrere EU-Sonderbeauftragte f\u00fcr die MEPP haben den Friedensprozess begleitet.<\/p>\n<p>Im Jahr 2021 legte die Kommission eine Mitteilung \u00fcber die Beziehungen zwischen <b>der EU und der s\u00fcdlichen Nachbarschaft<\/b> vor, die eine Agenda f\u00fcr den Mittelmeerraum enthielt, die von den 27 Mitgliedstaaten (MS) in den Schlussfolgerungen des Rates f\u00fcr Wirtschaft und W\u00e4hrung (FAC) vom 19.04.2021 gebilligt wurde. Auf Seite 15 hei\u00dft es: \u201eDie EU und ihre MS und Partnerl\u00e4nder sollten ihre Bem\u00fchungen um eine Einigung im Nahost-Friedensprozess erneuern. In diesem Zusammenhang wird die EU versuchen, die j\u00fcngste Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Israel und einigen arabischen L\u00e4ndern zu f\u00f6rdern und darauf aufzubauen, um die Aussichten f\u00fcr eine ausgehandelte Zweistaatenl\u00f6sung auf der Grundlage international vereinbarter Parameter sowie f\u00fcr Frieden und Sicherheit in der Region zu verbessern\u201c, und dass \u201adie EU und ihre s\u00fcdlichen Partner ein gemeinsames Interesse daran haben, ein wiederbelebtes regelbasiertes multilaterales System rund um die UNO zu unterst\u00fctzen\u2018.<\/p>\n<p>Die <b>27 EU-Mitgliedstaaten<\/b> stehen dem <b>MEPP<\/b> mit <b>unterschiedlicher Sensibilit\u00e4t<\/b> gegen\u00fcber, und obwohl sie die oben genannten Punkte insgesamt unterst\u00fctzen, lassen sich zwei weitgehend unterschiedliche Gruppen unterscheiden, die eher pro-israelisch oder pro-pal\u00e4stinensisch eingestellt sind. So haben L\u00e4nder wie Deutschland, Ungarn, Polen und die Niederlande mehr Verst\u00e4ndnis f\u00fcr israelische Postulate, w\u00e4hrend andere wie Irland, Belgien, Schweden, Malta und Spanien sensibler f\u00fcr pal\u00e4stinensische Postulate sind.<\/p>\n<h1><span class=\"ez-toc-section\" id=\"b_loesungsvorschlag\"><\/span>B. L\u00d6SUNGSVORSCHLAG<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h1>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"1_zusammenfassende_darstellung_der_ausgangslage_und_der_positionen\"><\/span><b>1. Zusammenfassende Darstellung der Ausgangslage und der Positionen<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Der pal\u00e4stinensisch-israelische Konflikt begann 1881, als die j\u00fcdische Einwanderungswelle in das Land des historischen Pal\u00e4stina einsetzte; das Vereinigte K\u00f6nigreich setzte sich f\u00fcr die Schaffung einer \u201enationalen Heimst\u00e4tte f\u00fcr das j\u00fcdische Volk\u201c auf dem Land des historischen Pal\u00e4stina ein; 1948 wurde der Staat Israel gegr\u00fcndet; aber ein Staat, der die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung umfasst, existiert 2024 immer noch nicht.<\/p>\n<p>Letztlich geht es darum, in der Region einen Paradigmenwechsel weg von der Anwendung von <b>Gewalt<\/b> zu erreichen. Weder milit\u00e4rische Aktionen der Besatzungsmacht Israel noch subversive Aktionen der besetzten Akteure, der pal\u00e4stinensischen Milizen, sollten im 21. Jahrhundert einen Platz haben. Die weitere Anwendung dieses Schemas (das sich aus dem gegenw\u00e4rtigen Status quo einer Besatzungsmacht und einer besetzten Bev\u00f6lkerung ableitet) wird nur zu weiteren Teufelskreisen der Frustration und des Todes f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zu den <b>Ausgangspositionen<\/b> geh\u00f6ren zwei <b>gegens\u00e4tzliche:<\/b><\/p>\n<ul>\n<li>Die Schaffung von <b>Gro\u00df-Israel<\/b> im gesamten historischen Pal\u00e4stina und die Vertreibung der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung, die noch nicht vertrieben worden ist.<\/li>\n<li>Die Schaffung von <b>Gro\u00dfpal\u00e4stina<\/b> im gesamten historischen Pal\u00e4stina und die Vertreibung der Juden und ihre R\u00fcckkehr in ihre Herkunftsl\u00e4nder.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ersteres (Gro\u00df-Israel) wird von einem Teil des Zionismus bef\u00fcrwortet, letzteres (Gro\u00df-Pal\u00e4stina) von einem Teil des pal\u00e4stinensischen Widerstands. Obwohl beide in ihren jeweiligen Bev\u00f6lkerungen Unterst\u00fctzung finden, <b>bin ich der Meinung, dass keine der beiden Optionen praktikabel ist<\/b>, und zwar aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden. Obwohl der Zionismus kurz vor der Verwirklichung seines Ziels eines Gro\u00df-Israel steht und Mitglieder seiner derzeitigen Regierung die vollst\u00e4ndige Vertreibung der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung aus dem Gazastreifen bef\u00fcrworten, bin ich der Meinung, dass die internationale Gemeinschaft eine Option nicht unterst\u00fctzen sollte, die gegen das geltende V\u00f6lkerrecht verst\u00f6\u00dft und eine gro\u00dfe historische Ungerechtigkeit darstellt. Andererseits macht die gro\u00dfe politische, milit\u00e4rische, wirtschaftliche und mediale Macht Israels die Option Gro\u00dfpal\u00e4stina in der Praxis unm\u00f6glich. Die Bef\u00fcrwortung einer dieser beiden gegens\u00e4tzlichen Optionen wird nur noch mehr Hass und mehr Tod bringen.<\/p>\n<p>Wenn man diese beiden gegens\u00e4tzlichen Optionen aus der Gleichung herausnimmt, bleiben meines Erachtens nur <b>zwei gangbare Wege<\/b> \u00fcbrig:<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0Die <b>Zwei-Staaten-L\u00f6sung<\/b>: die Schaffung von <b>Pal\u00e4stina<\/b> neben <b>Israel<\/b>, mit klar definierten Grenzen zwischen den beiden Staaten, und beide Staaten mit voller Souver\u00e4nit\u00e4t. Um die Zweistaatenl\u00f6sung zu verwirklichen, m\u00fcssten die Verhandlungen \u00fcber den dauerhaften Status durch endg\u00fcltige Vereinbarungen \u00fcber <b>Grenzen, Sicherheit, Jerusalem und Fl\u00fcchtlinge<\/b> abgeschlossen werden. Dies w\u00fcrde im Prinzip den R\u00fcckzug Israels auf die Linien vom 4. Juni 1967 &#8211; mit entsprechendem Landtausch &#8211; bedeuten, was zwangsl\u00e4ufig die Aufl\u00f6sung der meisten j\u00fcdischen Siedlungen im Westjordanland (v\u00f6lkerrechtlich illegal) nach sich ziehen w\u00fcrde. Von da an w\u00e4re jeder Staat f\u00fcr die Versorgung seiner Bev\u00f6lkerung innerhalb seiner Grenzen verantwortlich, anders als jetzt, wo die Pal\u00e4stinensische Autonomiebeh\u00f6rde die pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung nicht vor Angriffen israelischer Siedler sch\u00fctzen kann, weil sie keine Legitimit\u00e4t\/Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber ihr Gebiet (das Westjordanland) hat. Diese Option ist in allen UN-Resolutionen verankert und w\u00e4re das Ergebnis des israelisch-pal\u00e4stinensischen Rahmenabkommens, wenn es eingehalten worden w\u00e4re. Nach den letzten Umfragen vom Oktober 2023 bef\u00fcrworten 71 % der israelischen Pal\u00e4stinenser, 28 % der israelischen Juden und 24 % der Pal\u00e4stinenser diese Option.<\/li>\n<li>Die <b>L\u00f6sung eines einzigen demokratischen Staates f\u00fcr beide V\u00f6lker<\/b>, in dem die gesamte Bev\u00f6lkerung des historischen Pal\u00e4stina, einschlie\u00dflich Juden und Pal\u00e4stinenser (auch Fl\u00fcchtlinge), unter einem einzigen wirklich demokratischen Staat leben w\u00fcrde<b>: Israel-Falastin oder Filastin-Israil<\/b>. Um <b>die L\u00f6sung eines einzigen Einheitsstaates<\/b> zu formulieren, w\u00fcrde es ausreichen, einen wesentlichen Teil der israelischen Gesetzgebung zu \u00e4ndern, insbesondere diejenige, die das Judentum betont, hin zu einem Staat, der alle Rassen und Religionen gleichberechtigt einschlie\u00dft. In jedem Bereich w\u00e4ren es die Israelis und Pal\u00e4stinenser selbst (mit dem Vorteil, dass 20 % der israelischen Bev\u00f6lkerung Pal\u00e4stinenser sind), die am besten wissen, welche Gesetze ge\u00e4ndert werden sollten. So k\u00f6nnte beispielsweise die israelische Universit\u00e4tsprofessorin Nurit Peled, die 2001 mit dem Sachraow-Preis des Europ\u00e4ischen Parlaments ausgezeichnet wurde, die Gespr\u00e4che zum Thema integrative Bildung leiten. In diesem Fall m\u00fcsste weder die Frage der Grenzen noch die Frage Jerusalems behandelt werden. Was die pal\u00e4stinensische <b>Fl\u00fcchtlingsbev\u00f6lkerung<\/b> nach der Nakba von 1948 und der Naqsa von 1967 betrifft, so werden laut dem pal\u00e4stinensischen Geographen Salman Abu-Sitta \u201edie Gebiete, aus denen die Mehrheit der pal\u00e4stinensischen Fl\u00fcchtlingsbev\u00f6lkerung stammt, nur von 1,5 % der israelischen Bev\u00f6lkerung bewohnt&#8230; und 90 % der D\u00f6rfer sind immer noch leer\u201c, was eine Einigung erleichtern w\u00fcrde. Umfragen vom Dezember 2023 zufolge wird diese Option von 23 % der Pal\u00e4stinenser und 20 % der israelischen Juden unterst\u00fctzt. Diese Option wurde und wird auf pal\u00e4stinensischer Seite von Pers\u00f6nlichkeiten wie Edward Said, Mustafa Barghouti und Ali Abunimah und auf israelischer Seite von dem Historiker Illan Papp\u00e9 bef\u00fcrwortet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es gibt Millionen von j\u00fcdischen M\u00e4nnern und Frauen in Israel und auf der ganzen Welt sowie Millionen von pal\u00e4stinensischen M\u00e4nnern und Frauen in Pal\u00e4stina und auf der ganzen Welt, die keine der beiden gegens\u00e4tzlichen Optionen bef\u00fcrworten, und ich bin \u00fcberzeugt, dass ein erheblicher Teil beider Bev\u00f6lkerungsgruppen eine der beiden gangbaren Optionen unterst\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ich pers\u00f6nlich bevorzuge die Einstaatenl\u00f6sung, glaube aber, dass sie noch schwieriger zu verwirklichen ist als die Zweistaatenl\u00f6sung, deren Umsetzung ein H\u00f6chstma\u00df an Ehrlichkeit seitens der gesamten internationalen Gemeinschaft und eine sehr starke Unterst\u00fctzung durch die Zivilgesellschaften weltweit erfordert.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"2_idealszenario_fuer_die_konfliktloesung\"><\/span><b>2.<\/b> <b>Idealszenario f\u00fcr die Konfliktl\u00f6sung<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Idealerweise sollte die Bev\u00f6lkerung befragt werden, welche Option sie bevorzugt, und diese dann artikulieren. Man k\u00f6nnte sich eine Art Ablaufschema vorstellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine erste internationale Konferenz, die den Parteien dabei hilft, die Parameter f\u00fcr jede der beiden realisierbaren Optionen festzulegen, die in einem ersten Dokument in der Art einer Grundsatzerkl\u00e4rung dargelegt w\u00fcrden;<\/li>\n<li>Nationale Konsultationen zwischen den beiden Gruppen (Israelis und Pal\u00e4stinenser) im Rahmen von Volksabstimmungen;<\/li>\n<li>Gefolgt von zweiseitigen Treffen und einer oder mehreren internationalen Friedenskonferenzen, um die von den jeweiligen Bev\u00f6lkerungen gew\u00e4hlte L\u00f6sung endg\u00fcltig festzulegen, falls beide Volksabstimmungen zur gleichen tragf\u00e4higen L\u00f6sung gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"3_realistisches_szenario_fuer_die_konfliktloesung\"><\/span><b>3.<\/b> <b>Realistisches Szenario f\u00fcr die Konfliktl\u00f6sung<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>Dieses Idealszenario w\u00e4re jedoch unm\u00f6glich zu verwirklichen, wenn sich beide Referenden f\u00fcr unterschiedliche Optionen entscheiden, was seine Durchf\u00fchrbarkeit stark einschr\u00e4nkt. Dar\u00fcber hinaus ist es angesichts der Schwere der K\u00e4mpfe in den Jahren 2023-2024 sehr schwer vorstellbar, dass sowohl das ideale Referendumsszenario als auch die Einstaatenl\u00f6sung kurzfristig realisierbar sein werden. Und eine L\u00f6sung dieses Konflikts l\u00e4sst sich nicht l\u00e4nger hinausz\u00f6gern. Sie hat schon lange genug gedauert.<\/p>\n<p><b>Daher wird zun\u00e4chst f\u00fcr eine Zweistaatenl\u00f6sung <\/b>pl\u00e4diert, und wenn diese einmal etabliert ist, k\u00f6nnten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt immer noch Referenden f\u00fcr die Schaffung einer Konf\u00f6deration zwischen den beiden L\u00e4ndern oder f\u00fcr die Errichtung eines einzigen demokratischen Staates abgehalten werden, in dem beide V\u00f6lker Seite an Seite leben.<\/p>\n<p><b>Pal\u00e4stina kann nicht Geisel der gescheiterten Osloer Abkommen bleiben, mit einer PNA, die ein Vasall Israels ist und nicht wirklich in der Lage ist, ihre Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen, und einem Staat Israel und seinen Siedlern, die systematisch die Menschenrechte der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung verletzen.<\/b><\/p>\n<p>Es muss so schnell wie m\u00f6glich <b>ein freier, souver\u00e4ner pal\u00e4stinensischer Staat mit international anerkannten Grenzen<\/b> geschaffen werden, in dem die gesamte pal\u00e4stinensische Bev\u00f6lkerung, sowohl die verbliebene als auch die vertriebene, und ihre Nachkommen (sofern sie sich frei daf\u00fcr entscheiden), in W\u00fcrde leben k\u00f6nnen und der territorial zusammenh\u00e4ngend ist.<\/p>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"4_verfahren_fuer_die_formulierung_der_zwei-staaten-loesung_eine_friedenskonferenz_die_zu_einem_endgueltigen_friedensabkommen_fuehrt\"><\/span><b>4.<\/b> <b>Verfahren f\u00fcr die Formulierung der Zwei-Staaten-L\u00f6sung: eine Friedenskonferenz, die zu einem endg\u00fcltigen Friedensabkommen f\u00fchrt<\/b><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p>\u00c4hnlich wie bei den zahlreichen Friedenskonferenzen, die in der Vergangenheit versucht haben, den israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikt zu l\u00f6sen, wobei die erste historisch gesehen von den Vereinten Nationen und die letzte nacheinander von den USA und Russland oder ausschlie\u00dflich von den USA getragen wurde, wird eine internationale Konferenz vorgeschlagen, die Israelis und Pal\u00e4stinenser bei der Behandlung aller seit 1995 anstehenden Fragen begleitet und die folgende Parameter haben k\u00f6nnte:<\/p>\n<p><b>4.1 Ort<\/b>: \u00c4hnlich wie im Jahr 1991 k\u00f6nnte eine weitere Konferenz in Madrid ins Auge gefasst werden. Obwohl der Ort nicht das Wichtigste ist, ist es wichtig, dass das Gastgeberland sich verpflichtet, die Immunit\u00e4t der Personen zu respektieren, die in den jeweiligen Verhandlungsteams teilnehmen.<\/p>\n<p><b>4.2 Israelische und pal\u00e4stinensische Verhandlungsteams<\/b>: Es muss sich um Verhandlungsteams handeln, die die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Pluralit\u00e4t in dem Sinne widerspiegeln, dass sie die Gef\u00fchle breiter Teile der jeweiligen Bev\u00f6lkerung wirklich repr\u00e4sentieren k\u00f6nnen, ohne dass eines der beiden Teams (und noch weniger die internationalen Sponsoren) ein Vetorecht \u00fcber diese Zusammensetzung aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p><b>4.3 Internationale Sponsoren<\/b>: Anders als in Madrid, wo nur die USA und Russland die Schirmherrschaft \u00fcbernommen hatten, sollte die Konferenz diesmal <b>vom gesamten Quartett<\/b>, d.h. den USA, Russland, den Vereinten Nationen und der EU sowie der Liga der Arabischen Staaten (<b>LAS<\/b>), unterst\u00fctzt werden, damit sowohl Israel als auch Pal\u00e4stina jemanden hinter sich haben. Speziell in Bezug auf die <b>EU<\/b> wird in der Einleitung zu diesem Vorschlag auf die bestehende Spaltung innerhalb der EU aufgrund unterschiedlicher Sensibilit\u00e4ten hingewiesen, von denen einige eher pro-israelisch und andere eher pro-pal\u00e4stinensisch eingestellt sind, was eine wesentliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr beide Parteien im Verhandlungsprozess sein k\u00f6nnte. Was die <b>UNO<\/b> betrifft, die 1991 zu Unrecht von der Madrider Konferenz ausgeschlossen wurde, so verf\u00fcgt sie \u00fcber einen sehr reichen rechtlichen Besitzstand, darunter die Resolution, die zur Gr\u00fcndung Israels f\u00fchrte, und die Resolution von 2022, mit der der IGH aufgefordert wurde, \u00fcber die Rechtswidrigkeit der israelischen Besatzung zu entscheiden, ein Gutachten, das am 19. Juli 2024 ver\u00f6ffentlicht wurde und das entscheidend dazu beitragen kann, die Grundlagen f\u00fcr die L\u00f6sung des israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikts zu schaffen. Es ist daher eine Frage der historischen Gerechtigkeit, dass auch die UNO an der Gestaltung der endg\u00fcltigen L\u00f6sung dieses jahrhundertealten Konflikts mitwirkt. <b>China<\/b>, das eine wichtige Rolle bei der innerpal\u00e4stinensischen Auss\u00f6hnung im 2024 gespielt hat, k\u00f6nnte ebenfalls aufgenommen werden. Die <b>Rolle<\/b> der <b>internationalen Sponsoren<\/b> <b>wird<\/b> dabei <b>entscheidend sein<\/b>:<\/p>\n<ul>\n<li><b>Das endg\u00fcltige Friedensabkommen (EFA) wird innerhalb eines vorher festgelegten Zeitrahmens ausgehandelt und vereinbart<\/b>, wof\u00fcr die Aufgabenstellung (Terms of Reference,<b>ToR<\/b>) dieser Konferenz ausdr\u00fccklich einen Zeitrahmen f\u00fcr die Behandlung jedes der Bl\u00f6cke, aus denen sich das DPA zusammensetzt, sowie <b>Mechanismen<\/b> vorsehen muss <b>, um<\/b> die widerspenstige(n) Partei(en) zu <b>verpflichten<\/b> <b>,<\/b> in den Verhandlungen <b>voranzukommen<\/b> und diese abzuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Der im ADP vorgesehene <b>Zeitplan f\u00fcr die Artikulierung <\/b> <b>sollte <\/b>eingehalten werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Meines Erachtens w\u00e4re es ratsam, <b>den Verhandlungszeitraum auf h\u00f6chstens sechs Monate und den Artikulationszeitraum auf h\u00f6chstens ein Jahr festzu<\/b>legen.<\/p>\n<p><b>4.4. Endg\u00fcltiges Friedensabkommen (EFA)<\/b>:<\/p>\n<p><b>4.4.1 <\/b>Das k\u00fcnftige EFA muss unter allen Umst\u00e4nden vermeiden, in die gleichen Fehler zu verfallen wie das Interimsabkommen (Fehler, die in den Punkten 4.5, 4.6 und 4.8 der Einleitung dieses Dokuments detailliert aufgef\u00fchrt sind), d.h. Pal\u00e4stina darf nicht als Vasallenstaat Israels geboren werden, sondern muss ein Staat sein, der frei ist und \u00fcber seine Zukunft in allen Bereichen frei entscheiden kann, einschlie\u00dflich einer eigenen nationalen Verteidigung.<\/p>\n<p><b>4.4.2 <\/b>Das k\u00fcnftige EFA\u00a0 muss <b>alle<\/b> seit mehr als drei\u00dfig Jahren offenen <b>Fragen behandeln<\/b>, von denen die folgenden vorrangig sind:<\/p>\n<ul>\n<li><b>Grenzziehung<\/b> auf der Grundlage von UN-Resolutionen (die Waffenstillstandslinien von 1967) mit einem von den Parteien vereinbarten Gebietsaustausch (auch wenn dies den Abbau illegaler j\u00fcdischer Siedlungen im Westjordanland und in Ostjerusalem erfordert, \u00e4hnlich wie Israel in der Vergangenheit die von ihm auf dem \u00e4gyptischen Sinai und im n\u00f6rdlichen Gazastreifen errichteten Siedlungen abgebaut hat) mit dem Ziel, territoriale Kontinuit\u00e4t f\u00fcr beide Seiten zu erreichen (was auch phantasievolle L\u00f6sungen beinhalten kann). Es ist nicht hinnehmbar, dass Israel weiterhin der einzige UN-Staat ohne Grenzziehung bleiben darf.<\/li>\n<li>Eine endg\u00fcltige und definitive L\u00f6sung der <b>Fl\u00fcchtlingsfrage<\/b> durch die Einrichtung einer internationalen Kommission und eines Sonderfonds zu deren Finanzierung.<\/li>\n<li>Gemeinsame Hauptstadt <b>Jerusalem.<\/b><\/li>\n<li>Gerechte Aufteilung der nat\u00fcrlichen Ressourcen, insbesondere des <b>Wassers<\/b>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alle Themen wurden im Laufe der Jahre ausf\u00fchrlich diskutiert, und es gibt zahlreiche Entw\u00fcrfe m\u00f6glicher Abkommen (z.B. die Genfer Abkommen: <a href=\"\u201ehttps:\/\/geneva-accord.org\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/The-Geneva-Accord_-Full-Text.pdf\u201c\">https:\/\/geneva-accord.org\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/The-Geneva-Accord_-Full-Text.pdf)<\/a>, auf die zur\u00fcckgegriffen werden kann.<\/p>\n<p><b>4.4.3.<\/b> Das k\u00fcnftige EFA mu\u00df einen <b>klaren, festen, erreichbaren und realistischen Zeitplan f\u00fcr die Artikulation<\/b> festlegen.<\/p>\n<p><b>4.4.4.<\/b> Das k\u00fcnftige EFA mu\u00df den Hauptmangel des Grundsatzerkl\u00e4rung von 1993 (siehe Punkt 4.2. der Einf\u00fchrung dieses Dokuments) beheben, d.h. sie <b>mu\u00df \u00fcber Mechanismen verf\u00fcgen, die sicherstellen, da\u00df die widerspenstige Partei das Vereinbarte ein<\/b> h\u00e4lt (und das Vereinbarte mu\u00df gem\u00e4\u00df der lateinischen Maxime <i>pacta sunt servanda<\/i> eingehalten werden).<\/p>\n<p><b>4.4.5.<\/b> Das k\u00fcnftige EFA sollte alle bestehenden Instrumente einbeziehen, die ihre Umsetzung erleichtern (oder gegebenenfalls neue schaffen), wie z.B. den R\u00fcckgriff auf internationale Missionen, die stets unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und nicht wie in der Vergangenheit von Drittl\u00e4ndern stehen.<\/p>\n<p>Es ist <b>von entscheidender Bedeutung, dass sich die internationale Gemeinschaft f\u00fcr den Prozess einsetzt, damit das EFA erfolgreich umgesetzt <\/b>und ein Konflikt beendet werden kann, der in den 140 Jahren seines Bestehens bereits zu viele Tausende von <b><span style=\"color: #ff0000;\">Toten<\/span> gefordert hat: mehr als<span style=\"color: #ff0000;\"> 130<img decoding=\"async\" style=\"-webkit-box-shadow: none;\" src=\"https:\/\/mongonzalez.es\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/dot.png\" width=\"5px\" height=\"0\" \/>000<\/span><\/b>, darunter 119<img decoding=\"async\" style=\"-webkit-box-shadow: none;\" src=\"https:\/\/mongonzalez.es\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/dot.png\" width=\"5px\" height=\"0\" \/>330 Araber, vor allem Pal\u00e4stinenser, und 13<img decoding=\"async\" style=\"-webkit-box-shadow: none;\" src=\"https:\/\/mongonzalez.es\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/dot.png\" width=\"5px\" height=\"0\" \/>625 Israelis. Diese Zahl ergibt sich aus der Addition der in der Fu\u00dfnote 138 der pdf-Datei \u201e<i>Kurze Chronologie der Geschichte Pal\u00e4stinas und Israels<\/i>\u201c dieser Registerkarte \u201ePal\u00e4stina\u201c dieser Website (oder in der Fu\u00dfnote 17 des Webtextes dieses Eintrags) berechneten Zahl der Todesopfer und der im Gaza-Krieg bis zum 3. Juli 2024 gesch\u00e4tzten Zahl, die in der Fu\u00dfnote 13 der pdf-Datei eines anderen Dokuments dieser Registerkarte mit dem Titel \u201e<i>Pal\u00e4stina, insbesondere Gaza, ab Oktober 2023<\/i>\u201c enthalten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Folgenden werde ich zun\u00e4chst eine allgemeine Einf\u00fchrung mit sechs Punkten geben, die wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Hintergrund des israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikts n\u00e4her erl\u00e4utern sollen, und dann einen L\u00f6sungsvorschlag unterbreiten.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":13743,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[230,208,329],"tags":[],"class_list":["post-18432","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-internationale-beziehungen","category-monanalyse","category-palaestina"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18432","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18432"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18432\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/13743"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18432"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18432"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/mongonzalez.es\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18432"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}