Palästina, insbesondere Gaza, seit Oktober 2023: Situation und Maßnahmen

Ich möchte hier kurz auf die schreckliche Kriegssituation im Gazastreifen seit Oktober 2023 eingehen, die Zehntausende von zivilen Todesopfern gefordert hat, sowie auf die Menschenrechtsverletzungen durch Israel im Westjordanland und in Ostjerusalem. Ich beschreibe auch die von den verschiedenen UN-Gremien ergriffenen Maßnahmen und gebe die wichtigsten angenommenen Texte wieder, da ich glaube, dass ihre Lektüre dazu beiträgt, den Ernst der Lage zu verstehen. Bis zum 4. Juli 2024 waren diese Maßnahmen jedoch völlig unwirksam, um den Völkermord zu stoppen. In meiner abschließenden Bewertung fordere ich die Abschaffung des Vetorechts des UN-Sicherheitsrats, das meiner Meinung nach die Ursache für das Scheitern des derzeitigen internationalen Systems ist.

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Índice

1. Die Situation in Palästina

1.1. Kurze Chronologie der Kriegssituation in Gaza und der aufeinanderfolgenden Reaktionen darauf

a) Die Kriegssituation

Am 7. Oktober 2023 führten die Hamas und andere palästinensische militärische Gruppen die Operation „Al-Aqsa-Flut“ im Grenzgebiet zum Gazastreifen durch, bei der 1139 Israelis (766 Zivilisten und 373 Polizei- oder Militärangehörige) getötet und 248 Personen entführt wurden, worauf Israel mit der Tötung von etwa 1500 palästinensischen Milizionären (nach israelischen Angaben) und der Festnahme von etwa 200 Personen reagierte.

Israel erklärte noch am selben Tag den Kriegszustand und startete eine beispiellose Militäroffensive im Gazastreifen (obwohl es sich historisch gesehen um die sechste Militäroffensive Israels im Gazastreifen seit seinem einseitigen Rückzug im Jahr 2005 und den Offensiven in den Jahren 2008, 2012, 2014, 2018 und 2021 handelte), die mit einer Bombenkampagne auf den Gazastreifen begann, die bis zum 27. Oktober andauerte, woraufhin Israel seine Bombenkampagne durch eine Bodeninvasionim Rahmen der Operation Eiserne Schwerter ergänzte.

Bis zum 23. November wurden im Gazastreifen 14 800 Menschen getötet (etwa 6000 Kinder und rund 4000 Frauen).

Zwischen dem 24. und dem 30. November 2023 wurde in Verhandlungen zwischen den Parteien ein Waffenstillstand erreicht, bei dem die Hamas 105 Geiseln (81 Israelis, 23 Thailänder und ein Filipino) im Austausch gegen 240 palästinensische Gefangene (107 Kinder und 133 Frauen) freiließ, von denen drei Viertel ohne Urteil inhaftiert waren.

Die Kämpfe wurden am 1. Dezember wieder aufgenommen.

Ab dem 12. Februar kündigte Israel eine Bodeninvasion in Rafah an, wo 1,6 Millionen Menschen aus dem übrigen Gazastreifen zusammengepfercht waren, was die internationale Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten (USA) frontal und öffentlich ablehnten.

Der März begann mit einer extrem hohen Hungerkatastrophe, insbesondere im nördlichen Teil des Streifens. Von da an begann das erste regionale Ablenkungsmanöver, das darin bestand, mit großem Tamtam anzukündigen, dass humanitäre Hilfe per Schiff von Zypern aus in den Gazastreifen gelangen würde (während Tausende von Lastwagen an der Grenze zu Ägypten warteten und Israel sie an der Einfahrt in den Gazastreifen hinderte), und zwar von der NRO World Central Kitchen, die vom spanischen Koch José Andrés geleitet wird, der enge Beziehungen zum US-Präsidenten unterhält. Dieses Ablenkungsmanöver wurde am 2. April abgebrochen, als Israel sieben ausländische Mitarbeiter der NRO bombardierte und tötete.

Israel verließ das Al-Shifa-Krankenhaus am 1. April nach zwei Wochen intensiver Operationen, bei denen das Krankenhaus völlig zerstört wurde.

Israel bestand erneut auf einer Bodeninvasion in Rafah und die USA lehnten dies erneut ab. Die zweite regionale Ablenkung begann. Israel bombardierte und zerstörte am 1. April 2024 das iranische Konsulat in Damaskus und tötete 16 Menschen. Am Abend des 13. April schoss der Iran Hunderte von unbemannten Flugkörpern und ballistischen Raketen von seinem Territorium aus in Richtung Israel ab, ohne dass es in Israel zu Todesfällen kam. Am 19. April 2024, um 5.23 Uhr, startete Israel einen Angriff mit unbemannten Flugkörpern gegen den Iran, der hauptsächlich auf das Gebiet um die Stadt Isfahan abzielte und ebenfalls keine Opfer forderte. Dieses zweite regionale Ablenkungsmanöver diente der internationalen Gemeinschaft als Gelegenheit, schwere Anschuldigungen gegen den Iran zu erheben und erneut ihre Unterstützung für Israel zu bekunden.

Am 5. Mai schaltete Israel die Einrichtungen des katarischen Senders Al-Dschasira aus, des internationalen Medienunternehmens, das von Anfang an am ausführlichsten über den Gaza-Konflikt berichtet hatte. Schließlich begann am Montag, dem 6. Mai 2024, die Bodeninvasion in Rafah. Da dies mit pro-palästinensischen Universitätsprotesten in den USA zusammenfiel, stoppte Biden in einem Wahljahr vorübergehend die letzte Waffenlieferung an Israel. Dennoch tötete Israel weiterhin ungestraft Zivilisten in Gaza und insbesondere in Rafah. Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Maßnahmen (OCHA) schätzte, dass bis zum 19. Mai 800 000 Palästinenser unter israelischem Zwang aus Rafah in den Norden des Streifens vertrieben worden waren; viele von ihnen starben in der „sicheren Zone“, in die Israel sie gezwungen hatte, umzuziehen.

Am 8. Juni fand das Massaker im Flüchtlingslager Nuseirat statt, bei dem 274 Palästinenser starben, als die israelische Armee angriff, um vier Geiseln zu befreien.

Der Krieg geht weiter. Mit Stand vom 3. Juli 2024 beläuft sich die Zahl der palästinensischen Todesopfer im Gazastreifen auf 37 953 und die Zahl der Verwundeten auf 87 266, zu denen noch etwa 10 000 Vermisste (und möglicherweise unter den Trümmern liegende Menschen) hinzukommen. Von den zahlreichen verfügbaren Quellen wird die Aktualisierung durch die UN empfohlen (https://www.ochaopt.org/updates).

b) Die wichtigsten Reaktionen

Wie sich im Laufe der Monate herausstellte, ignorierte Israel nachrichtendienstliche Warnungen aus verschiedenen Quellen bezüglich des zu erwartenden Hamas-Angriffs, was am 22. April 2024 zum Rücktritt des für den israelischen Militärgeheimdienst zuständigen Generals führte.

Bereits am 13. Oktober 2023 beschrieb der israelisch-jüdische Professor Raz Segal, ein Experte für Holocaust und Völkermord, die Situation in Gaza als eindeutigen Völkermord im Sinne der Konvention der Vereinten Nationen (UN) gegen Völkermord vom Dezember 1948, da die beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sind: (1) es besteht die Absicht, eine Gruppe zu vernichten; und (2) Israel begeht drei der fünf in Artikel II der Konvention aufgeführten Handlungen.

Am 15. Oktober warnten mehr als 800 Völkerrechtsexperten in einem Kommuniqué vor einem möglichen Völkermord.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) rief von Anfang an zu einer humanitären Pause auf, und da die ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats (UNSC) keine Einigung erzielen konnten – die USA legten am 18. Oktober ihr Veto gegen eine erste Resolution ein -, verabschiedete sie am 26. Oktober die Dringlichkeitsresolution ES 10-21, in der eine sofortige und dauerhafte humanitäre Waffenruhe, die Achtung des Völkerrechts und die Einrichtung eines Mechanismus zum Schutz des Lebens von Zivilisten gefordert wurde.

Am 9. November 2023 fand in Paris eine internationale humanitäre Konferenz zur Unterstützung der beispiellosen humanitären Krise, mit der die Zivilbevölkerung im Gazastreifen konfrontiert ist, statt; ein Folgetreffen wurde am 6. Dezember 2023 ebenfalls in Paris abgehalten.

Am 15. November verabschiedete der UN-Sicherheitsrat eine erste Resolution, die Resolution 2712 (2023), die zwar keinen dauerhaften Waffenstillstand forderte, aber die Einhaltung des humanitären Völkerrechts, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Zivilbevölkerung, verlangte.

Am 17. November ersuchten fünf Länder unter Führung Südafrikas die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), ihre Ermittlungen zu Verbrechen, die seit 2014 in den besetzten Gebieten begangen wurden, ab dem 8. Oktober 2023 auf den Gazastreifen auszuweiten; diesem Ersuchen schlossen sich Chile und Mexiko im Januar 2024 an.

Am 8. Dezember trat der UN-Sicherheitsrat auf Ersuchen des UN-Generalsekretärs (UNSG) in Anwendung der Befugnisse von Artikel 99 der UN-Charta zusammen, aber die USA legten ihr Veto gegen die Waffenstillstandsresolution ein.

Am 13. Dezember enthüllte der US-Geheimdienst CIA, dass es sich bei fast 50 % der von Israel eingesetzten Luft-Boden-Bomben um „dumb bombs„, ungelenkte Bomben, handelte, die vor allem die Zivilbevölkerung trafen.

Am 21. Dezember 2023 stellte der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung in einer Erklärung fest, dass „Hassreden und entmenschlichende Äußerungen gegenüber Palästinensern ernste Bedenken hinsichtlich der Verpflichtungen Israels und anderer Vertragsstaaten zur Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord aufkommen lassen.

Am 22. Dezember 2023 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2720 (2023), in der die Bereitstellung humanitärer Hilfe über alle verfügbaren Kanäle gefordert wird.

Am 29. Dezember 2023 erhob Südafrika vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH ) Klage gegen Israel im Zusammenhang mit der Völkermordkonvention und beantragte einstweilige Maßnahmen. Die Anhörung zu diesen vorläufigen Maßnahmen fand am 11. Januar 2024 (Südafrika) und am 12. Januar (Israel) statt, und am 26. Januar erließ der IGH seinen Beschluss mit sechs vorläufigen Maßnahmen, die nicht die von Südafrika geforderte Einstellung der israelischen Militäroperationen im Gazastreifen beinhalteten.

Nach der Ankündigung Israels am 9. Februar, mit groß angelegten Militäroperationen in Rafah zu beginnen, beantragte Südafrika am 12. Februar zusätzliche Maßnahmen beim IGH, der den Parteien am 16. Februar mitteilte, dass die Anordnung vom 26. Januar für den gesamten Gazastreifen, einschließlich Rafah, gelte. Das Hochkommissariat für Menschenrechte Türk hat seinerseits einen Einspruch gegen die Invasion in Rafah eingelegt.

Angesichts der weit verbreiteten Hungersnot in Gaza beantragte Südafrika am 6. März erneut zusätzliche Maßnahmen, und am 28. März erließ der IGH eine neue Anordnung mit drei zusätzlichen Maßnahmen zur Linderung der Hungersnot, wobei er betonte, dass die Anordnung verbindlich sei.

Am 25. März verabschiedete der UN-Sicherheitsrat eine neue Resolution, 2728 (2024), in der ein sofortiger Waffenstillstand und eine Ausweitung der humanitären Hilfe gefordert wurde.

Am 5. April nahm derUN-Menschenrechtsrat eine Resolution an, in der Israel aufgefordert wird, die Besetzung und Blockade des Gazastreifens zu beenden, und die Staaten aufgefordert werden, den Waffenhandel mit Israel einzustellen.

Am 26. April begannen Proteste an US-Universitäten, die ein Ende des Völkermords in Gaza forderten. Diese Demonstrationen weiteten sich auf andere Universitäten aus und wurden von den Polizeibehörden hart unterdrückt, eine Unterdrückung, die Präsident Biden am 2. Mai unterstützte.

Am 29. April begannen ähnliche Demonstrationen an der Universität von Valencia (Spanien), denen etwa dreißig Universitäten im übrigen Spanien folgten. Auch die „Universitäts-Intifada“ breitete sich auf die Universitäten in der ganzen Welt aus.

Am 5. Mai schaltete Israel den einzigen Sender ab, der mit Mitarbeitern im Gazastreifen sendete, den katarischen Sender Aljazeera. Und am nächsten Tag begann Israel, nachdem es die Zeugen heruntergespielt hatte, mit dem Einmarsch in Rafah.

Angesichts der enormen Auswirkungen der Invasion in Rafah beantragte Südafrika am 10. Mai erneut zusätzliche Maßnahmen, und am 24. Mai erließ der IGH eine neue Anordnung mit drei zusätzlichen Maßnahmen, in denen Israel aufgefordert wurde, seinen Einmarsch in Rafah unverzüglich einzustellen.

Am 17. Mai begannen die USA mit der Anlandung humanitärer Hilfe über einen provisorischen Hafen im Gazastreifen, doch die Bevölkerung stürmte aufgrund der Hungersnot die Hilfstransporter, und am 19. Mai wurde die Anlandung gestoppt.

Am 31. Mai kündigte Präsident Biden einen dreistufigen Friedensplan an (vorübergehender Waffenstillstand, dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten, Wiederaufbau des Gazastreifens), der dem UN-Sicherheitsrat vorgelegt und mit der Resolution 2735 vom 10. Juni gebilligt wurde, die Israel jedoch nicht akzeptiert hat und nicht umsetzt.

Am 11. Juni fand in Jordanien eine weitere Dringlichkeitskonferenz für den Gazastreifen statt, die von Jordanien, Ägypten und den Vereinten Nationen organisiert wurde.

Am 20. Juni erklärte der israelische Armeesprecher Daniel Hagari, dass „die Idee, die Hamas zu zerstören, unerreichbar ist, weil sie eine Partei ist, die in den Herzen der Menschen wohnt, und wer sagt, dass wir die Hamas beseitigen können, liegt falsch“. Die israelische Regierung antwortete darauf, dass die Zerstörung der militärischen und organisatorischen Kapazitäten der Hamas weiterhin eines der Kriegsziele sei.

1.2. Lage im Westjordanland und in Ostjerusalem

Israel und seine Siedler haben den Krieg im Gazastreifen auch genutzt, um zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 3. Juli 2024 im Westjordanland und in Ostjerusalem gegen die palästinensische Zivilbevölkerung vorzugehen, wie aus den Daten der UN hervorgeht:

539 außergerichtliche Tötungen, darunter 131 Kinder, die von der israelischen Armee und/oder Siedlern durchgeführt wurden.

– 5420 Verletzte, darunter 830 Kinder, wobei ein Drittel dieser Verletzungen durch den Einsatz von Munition verursacht wurde.

– 1061 Zerstörungen oder Beschlagnahmungen von palästinensischen Gebäuden, darunter 398 bewohnte Häuser, was zur Vertreibung von 2368 Menschen, darunter 1047 Kinder, führte.

– 45 600 palästinensische Bäume wurden von Siedlern zerstört.

Im gleichen Zeitraum wurden nach derselben UN-Quelle 14 Israelis (9 Soldaten und 5 Siedler) durch palästinensische Angriffe im Westjordanland und in Ostjerusalem getötet und 105 verletzt (davon 90 Soldaten). Innerhalb Israels wurden 8 Israelis durch palästinensische Angriffe getötet und die 4 palästinensischen Angreifer verletzt.

Parallel dazu gab es vom 7. Oktober bis zum 21. Juni 2024 9300 willkürliche Verhaftungen, darunter auch willkürliche Verhaftungen von Journalisten, verbunden mit Vorwürfen der Folter und Misshandlung palästinensischer Gefangener in israelischen Gefängnissen.

Diese Handlungen wurden von der Hohen Vertreterin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und von Menschenrechts-NRO scharf kritisiert.

Insbesondere die Behauptung, dass Israel Organe und Haut von getöteten Palästinensern stiehlt – eine Behauptung, die bereits 2009 dokumentiert wurde – wurde von der Menschenrechtsorganisation Euro-Med Human Rights Monitor erneut aufgedeckt und angeprangert.

2. Detaillierte Beschreibung der von der internationalen Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen

Es folgt eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die von der internationalen Gemeinschaft ergriffen wurden, um den zionistischen Völkermord im Gazastreifen zu stoppen. Diese Maßnahmen haben bis zum 4. Juli 2024 nichts bewirkt.

2.1. Erklärungen von hochrangigen UN-Beamten

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat von Anfang an unzählige Erklärungen abgegeben, in denen er einen dauerhaften Waffenstillstand forderte, die alle äußerst hart gegenüber Israel ausfielen. Am 16. Mai 2024 forderte er Israel auf, seinen Einmarsch in Rafah zu stoppen und die Mittel für die sichere Verteilung der humanitären Hilfe bereitzustellen, deren Vorräte bis an die Grenzen ausgelastet sind.

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Volker Türk, hat seinerseits wiederholt (wie am 19. Dezember 2023) aus humanitären und menschenrechtlichen Gründen zu einem dauerhaften Waffenstillstand aufgerufen. Am 12. Februar 2024 veröffentlichte Türk einen erschütternden Appell zu den verheerenden Folgen eines israelischen Militäreinmarsches in Rafah, den Israel am 6. Mai auf dem Landweg begonnen hatte.

2.2. UNGA-Resolutionen

Da es den Mitgliedern des UN-Sicherheitsrats nicht gelang, eine Einigung zu erzielen – die USA legten am 18. Oktober 2023 ihr Veto gegen eine erste entsprechende Resolution ein -, verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 26. Oktober 2023 die Dringlichkeitsresolution ES 10-21 mit 14 operativen Absätzen, die wie folgt lauten

  1. Sie fordert die Ausrufung eines sofortigen, dauerhaften und nachhaltigen humanitären Waffenstillstands, der zu einer Einstellung der Feindseligkeiten führt;
  2. fordert, dass alle Parteien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, vollständig und unverzüglich erfüllen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte und den Schutz des humanitären Personals, der Personen außerhalb des Kampfeinsatzes und der humanitären Einrichtungen und Vermögenswerte, und dass sie den humanitären Zugang für wesentliche Lieferungen und Dienstleistungen ermöglichen und erleichtern, damit diese alle bedürftigen Zivilisten im Gaza-Streifen erreichen können;
  3. fordert ferner die sofortige, kontinuierliche, angemessene und ungehinderte Versorgung der Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, unter anderem mit Wasser, Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung, Treibstoff und Strom, und betont, dass es nach dem humanitären Völkerrecht unerlässlich ist, sicherzustellen, dass die Zivilbevölkerung nicht der für ihr Überleben unerlässlichen Güter beraubt wird;
  4. fordert, dass dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und anderen humanitären Organisationen der Vereinten Nationen und ihren Durchführungspartnern sofortiger, vollständiger, dauerhafter, sicherer und ungehinderter Zugang für humanitäre Hilfe gewährt wird, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und alle anderen humanitären Organisationen, die die humanitären Grundsätze hochhalten und der Zivilbevölkerung im Gazastreifen dringende Hilfe leisten, ermutigt die Einrichtung humanitärer Korridore und anderer Initiativen zur Erleichterung der Lieferung humanitärer Hilfe an die Zivilbevölkerung und begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen;
  5. fordert ferner die Aufhebung des Befehls der Besatzungsmacht Israel, alle Gebiete des Gazastreifens nördlich des Wadi Gaza zu evakuieren und in den südlichen Gazastreifen umzusiedeln, einschließlich der palästinensischen Zivilbevölkerung und des Personals der Vereinten Nationen sowie der humanitären und medizinischen Helfer, erinnert daran und bekräftigt, dass die Zivilbevölkerung unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts steht und humanitäre Hilfe erhalten muss, wo immer sie sich befindet, und weist erneut darauf hin, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Zivilbevölkerung, insbesondere der Kinder, und ihren Schutz zu gewährleisten und ihre sichere Bewegung zu ermöglichen;
  6. lehnt jeden Versuch einer gewaltsamen Umsiedlung der palästinensischen Zivilbevölkerung entschieden ab;
  7. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Zivilisten, die sich illegal in Gefangenschaft befinden, und fordert ihre Sicherheit, ihr Wohlergehen und eine humane Behandlung im Einklang mit dem Völkerrecht;
  8. fordert ferner, dass in bewaffneten Konflikten in der Region alle zivilen und humanitären Einrichtungen, einschließlich Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen und deren Transportmitteln und Ausrüstungen, Schulen, Gotteshäusern und Einrichtungen der Vereinten Nationen sowie das gesamte humanitäre und medizinische Personal und Journalisten, Medienschaffende und zugehöriges Personal im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht geachtet und geschützt werden;
  9. betont die besonders schwerwiegenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Kinder, auch als Flüchtlinge und Vertriebene, sowie auf andere Zivilpersonen, die aus bestimmten Gründen besonders gefährdet sein können, einschließlich Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen;
  10. betont ferner, dass dringend ein Mechanismus geschaffen werden muss, um den Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen VN-Resolutionen zu gewährleisten;
  11. betont ferner die Bedeutung eines humanitären Notifizierungsmechanismus, um den Schutz der Vereinten Nationen und aller humanitären Einrichtungen zu gewährleisten und den ungehinderten Verkehr von Hilfskonvois sicherzustellen;
  12. betont, wie wichtig es ist, eine weitere Destabilisierung und Eskalation der Gewalt in der Region zu vermeiden, und fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, größtmögliche Zurückhaltung zu üben, und appelliert an alle, die Einfluss auf sie haben, auf dieses Ziel hinzuarbeiten;
  13. bekräftigt, dass eine gerechte und dauerhafte Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts nur mit friedlichen Mitteln, im Einklang mit den einschlägigen VN-Resolutionen und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung erreicht werden kann
  14. beschließt, die Zehnte Dringlichkeitssondertagung vorübergehend auszusetzen und den Präsidenten der letzten Tagung der Generalversammlung zu ermächtigen, sie auf Antrag der Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen.

2.3. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates

2.3.1. UNSC-Resolution 2712 (2023)

Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete am 15. November eine erste Resolution, die Resolution 2712 (2023) des UN-Sicherheitsrats mit sieben wesentlichen Punkten, nämlich

  1. Fordert, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, nachkommen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung, vor allem der Kinder;
  2. fordert die dringende Einrichtung breiter humanitärer Pausen und Korridore im gesamten Gazastreifen für eine ausreichende Anzahl von Tagen, um im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht den humanitären Organisationen der Vereinten Nationen und ihren Durchführungspartnern, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und anderen unparteiischen humanitären Organisationen uneingeschränkten, raschen, sicheren und ungehinderten Zugang zu ermöglichen, um die kontinuierliche Bereitstellung eine ausreichende und ungehinderte Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, die für das Wohlergehen der Zivilbevölkerung, insbesondere der Kinder, im gesamten Gazastreifen wichtig sind, wie Wasser, Strom, Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Versorgung, sowie die dringende Instandsetzung wichtiger Infrastrukturen zu ermöglichen und dringende Rettungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermöglichen, einschließlich der Suche nach Kindern, die in beschädigten und zerstörten Gebäuden vermisst werden, und einschließlich der medizinischen Beurteilung kranker oder verletzter Kinder und ihrer Betreuer;
  3. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller von der Hamas und anderen Gruppen festgehaltenen Geiseln, insbesondere von Kindern, und die Gewährleistung des sofortigen Zugangs für humanitäre Hilfe;
  4. fordert alle Parteien auf, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht davon abzusehen, der Zivilbevölkerung des Gazastreifens die Grundversorgung und die für ihr Überleben unerlässliche humanitäre Hilfe vorzuenthalten, da dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf Kinder hat; begrüßt die anfängliche, wenn auch begrenzte Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen und fordert die Ausweitung dieser Lieferungen, um den humanitären Bedarf der Zivilbevölkerung, insbesondere der Kinder, zu decken;
  5. betont die Bedeutung von Koordinierungs-, humanitären Notifizierungs- und Konfliktvermeidungsmechanismen zum Schutz des gesamten medizinischen und humanitären Personals, der Fahrzeuge, einschließlich der Krankenwagen, der humanitären Einrichtungen und der lebenswichtigen Infrastruktur, einschließlich der Einrichtungen der Vereinten Nationen, und zur Erleichterung des Transports der Hilfskonvois und der Patienten, insbesondere der kranken und verletzten Kinder und ihrer Betreuer;
  6. ersucht den Generalsekretär, auf seiner nächsten planmäßigen Sitzung über die Lage im Nahen Osten mündlich über die Umsetzung dieser Resolution Bericht zu erstatten, und ersucht den Generalsekretär ferner, Möglichkeiten für eine wirksame Überwachung der Umsetzung dieser Resolution als eine Angelegenheit von größter Bedeutung zu prüfen;
  7. beschließt, die Angelegenheit weiterhin zu verfolgen.

Die USA, das Vereinigte Königreich und Russland enthielten sich der Stimme.

2.3.2. UNSC-Resolution 2720 (2023)

Nach viel internationalem Druck auf die USA wurde am 22. Dezember 2023 die Resolution 2720 (2023) des UN-Sicherheitsrats verabschiedet, eine Resolution, die zwar keinen Dauerbeschuss vorsieht, deren Absatz 12 aber für den Tag danach von enormer Bedeutung ist. Die 16 operativen Absätze dieser Resolution sind im Folgenden wiedergegeben:

  1. bekräftigt seine Forderung, dass alle Konfliktparteien ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, nachkommen, auch in Bezug auf die Durchführung von Feindseligkeiten und den Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten, den humanitären Zugang und den Schutz des humanitären Personals und dessen Bewegungsfreiheit sowie gegebenenfalls die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern zu gewährleisten, weist unter anderem darauf hin, dass zivile und humanitäre Einrichtungen, einschließlich Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Gotteshäusern und Gebäuden der Vereinten Nationen, sowie humanitäres und medizinisches Personal und ihre Transportmittel im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht geachtet und geschützt werden müssen, und bekräftigt, dass nichts in dieser Resolution die Parteien von diesen Verpflichtungen entbindet;
  2. bekräftigt die Verpflichtungen der Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht in Bezug auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe, fordert, dass sie die sofortige, sichere und ungehinderte Lieferung umfangreicher humanitärer Hilfe direkt an die palästinensische Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen zulassen, erleichtern und ermöglichen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass dringend Schritte unternommen werden, um unverzüglich einen größeren, sicheren und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe zu ermöglichen und Bedingungen zu schaffen, die eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten begünstigen;
  3. fordert, dass die Konfliktparteien die Nutzung aller verfügbaren Routen in den Gazastreifen und innerhalb des Gazastreifens, einschließlich der Grenzübergänge, einschließlich der angekündigten vollständigen und raschen Öffnung des Grenzübergangs Karam Abu Salim/Kerem Shalom, für die Bereitstellung humanitärer Hilfe zulassen und erleichtern, um sicherzustellen, dass humanitäres Personal und humanitäre Hilfe, einschließlich Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern sowie Notunterkünften, die bedürftige Zivilbevölkerung erreichen können, und um sicherzustellen, dass humanitäres Personal und humanitäre Hilfe, einschließlich Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern sowie Notunterkünften, die bedürftige Zivilbevölkerung erreichen können, die bedürftige Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen ohne Umwege und auf dem direktesten Weg zu erreichen, zusammen mit Materialien und Ausrüstungen, um kritische Infrastrukturen zu reparieren und ihr Funktionieren zu gewährleisten und wesentliche Dienstleistungen bereitzustellen, unbeschadet der Verpflichtungen der Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht, und betont, wie wichtig es ist, die Grenzübergänge und die maritime Infrastruktur, die für die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe genutzt werden, zu respektieren und zu schützen;
  4. ersucht den Generalsekretär, mit dem Ziel, die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen zu beschleunigen, einen hochrangigen Koordinator für humanitäre Hilfe und Wiederaufbau zu ernennen, der für die Erleichterung, Koordinierung, Überwachung und gegebenenfalls Überprüfung des humanitären Charakters aller Hilfslieferungen in den Gazastreifen durch Staaten, die keine Konfliktparteien sind, zuständig ist und fordert ferner, dass der Koordinator unverzüglich einen VN-Mechanismus einrichtet, um die Lieferung von humanitären Hilfsgütern in den Gaza-Streifen über Nicht-Konfliktparteien zu beschleunigen, und zwar in Absprache mit allen relevanten Parteien, mit dem Ziel, den Prozess der Hilfslieferung zu straffen, zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig weiterhin dazu beizutragen, dass die Hilfe ihren zivilen Bestimmungsort erreicht, und fordert, dass die Konfliktparteien mit dem Koordinator zusammenarbeiten, um das Mandat ohne Verzögerung oder Behinderung zu erfüllen;
  5. ersucht um die baldige Ernennung des Koordinators;
  6. legt fest, dass dem Koordinator im Gazastreifen unter der Aufsicht der Vereinten Nationen das notwendige Personal und die notwendige Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden, damit er diese und andere ihm übertragene Aufgaben wahrnehmen kann, und fordert, dass der Koordinator ihm erstmals innerhalb von 20 Tagen und danach alle 90 Tage bis zum 30. September 2024 Bericht erstattet;
  7. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln und die Gewährleistung des Zugangs für humanitäre Hilfe, um die medizinische Versorgung aller Geiseln zu gewährleisten;
  8. fordert die Versorgung des Gazastreifens mit Treibstoff in Mengen, die den humanitären Bedürfnissen entsprechen;
  9. fordert, dass alle Parteien das humanitäre Völkerrecht einhalten, und bedauert in diesem Zusammenhang alle Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte sowie alle Gewaltakte und Feindseligkeiten gegen Zivilisten und alle terroristischen Handlungen;
  10. bekräftigt die Verpflichtungen aller Parteien nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtung, die Zivilbevölkerung zu achten und zu schützen und ständig darauf zu achten, dass zivile Objekte nicht beschädigt werden, einschließlich solcher, die für die Bereitstellung wesentlicher Dienste für die Zivilbevölkerung unverzichtbar sind, und keine Objekte anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unverzichtbar sind, sowie humanitäres Personal und Sendungen, die für humanitäre Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden, zu achten und zu schützen;
  11. bekräftigt, dass zivile Objekte, einschließlich Zufluchtsorte, wie die in und um die Gebäude der Vereinten Nationen, durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind, und lehnt die Zwangsvertreibung von Zivilisten, einschließlich Kindern, ab, die eine Verletzung des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, darstellt;
  12. bekräftigt sein unerschütterliches Engagement für das Streben nach einer Zwei-Staaten-Lösung, die es zwei demokratischen Staaten, Israel und Palästina, ermöglicht, im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen UN-Resolutionen innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen Seite an Seite in Frieden zu leben, und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, den Gaza-Streifen mit dem Westjordanland unter der Palästinensischen Behörde zu vereinen;
  13. fordert, dass alle Konfliktparteien alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und der assoziierten Organisationen, des Personals ihrer Sonderorganisationen und des sonstigen Personals, das an humanitären Hilfsaktionen beteiligt ist, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht zu gewährleisten, ohne ihre Bewegungs- und Zugangsfreiheit einzuschränken; betont, dass diese Aktivitäten ungehindert fortgesetzt werden müssen, und erinnert daran, dass das humanitäre Hilfspersonal respektiert und geschützt werden muss;
  14. fordert, dass die Resolution 2712 (2023) vollständig umgesetzt wird, und ersucht den Generalsekretär, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Verabschiedung dieser Resolution schriftlich über die Umsetzung der Resolution 2712 (2023) und danach erforderlichenfalls Bericht zu erstatten, und alle betroffenen Parteien aufzufordern, die bestehenden humanitären Notifizierungs- und Konfliktvermeidungsmechanismen in vollem Umfang zu nutzen, um alle humanitären Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen der Vereinten Nationen, zu schützen und dazu beizutragen, die Bewegung von Hilfskonvois zu erleichtern, unbeschadet der Verpflichtungen der Parteien, das humanitäre Völkerrecht zu achten;
  15. bittet den Generalsekretär, dem Rat in seinen regelmäßigen Berichten an den Rat über die Umsetzung dieser Resolution zu berichten;
  16. beschließt, sich weiterhin aktiv mit dieser Frage zu befassen.

Die USA und Russland enthielten sich der Stimme.

Am 26. Dezember 2023 ernannte der Generalsekretär gemäß Punkt 4 dieser Resolution die niederländische Politikerin und Diplomatin Sigrid Kaag zur leitenden Koordinatorin für humanitäre Angelegenheiten und Wiederaufbau. Am 12. April 2024 ernannte der Generalsekretär den jordanischen Diplomaten Muhannad Hadi zum stellvertretenden Koordinator.

2.3.3. UNSC-Resolution 2728 (2024)

Nach erneutem starkem internationalen Druck auf die USA wurde am 25. März 2024 die Resolution 2728 (2024) des UN-Sicherheitsrats verabschiedet, die:

  1. Sie fordert einen sofortigen Waffenstillstand für den Monat Ramadan, der von allen Parteien eingehalten wird und zu einem dauerhaften und nachhaltigen Waffenstillstand führt; sie fordert ferner die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln und die Gewährleistung des Zugangs für humanitäre Hilfe, um deren medizinische und andere humanitäre Bedürfnisse zu befriedigen; sie fordert ferner, dass die Parteien ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber allen von ihnen festgehaltenen Personen nachkommen;
  2. betont die dringende Notwendigkeit, die humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung im gesamten Gazastreifen auszuweiten und ihren Schutz zu verstärken, und wiederholt seine Forderung, dass alle Hindernisse für die umfassende Bereitstellung humanitärer Hilfe im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und den Resolutionen 2712 (2023) und 2720 (2023) beseitigt werden müssen;
  3. beschließt, sich weiterhin aktiv mit dieser Frage zu befassen.

Die USA enthielten sich der Stimme.

2.3.4. UNSC-Resolution 2735 (2024)

Nach erneutem internationalem Druck auf die USA wurde am 10. Juni 2024 die Resolution 2735 (2024) des UN-Sicherheitsrats mit 14 Stimmen bei Stimmenthaltung Russlands angenommen, die:

  1. begrüßt den am 31. Mai angekündigten neuen Waffenstillstandsvorschlag, der von Israel akzeptiert wurde, fordert die Hamas auf, ihn ebenfalls zu akzeptieren, und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, seine Bedingungen vollständig und ohne Verzögerung oder Bedingungen umzusetzen;
  2. stellt fest, dass die Umsetzung dieses Vorschlags in drei Phasen zu folgenden Ergebnissen führen würde: (a) Phase 1: ein sofortiger, vollständiger und uneingeschränkter Waffenstillstand, der mit der Freilassung der Geiseln, einschließlich Frauen, älterer und verwundeter Personen, der Rückgabe der sterblichen Überreste einiger getöteter Geiseln und dem Austausch palästinensischer Gefangener einhergeht, den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus den bewohnten Gebieten des Gazastreifens und die Rückkehr der palästinensischen Zivilbevölkerung in ihre Häuser und Wohnviertel in allen Gebieten des Gazastreifens, einschließlich des Nordens, sowie die sichere und wirksame Verteilung umfangreicher humanitärer Hilfe im gesamten Gazastreifen an alle bedürftigen palästinensischen Zivilisten, auch in von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Unterkünften; (b) Phase 2: nach Einigung der Parteien eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten im Gegenzug für die Freilassung aller noch im Gazastreifen befindlichen Geiseln und den vollständigen Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen; und (c) Phase 3: Einleitung eines umfassenden mehrjährigen Wiederaufbauplans für den Gazastreifen und Rückgabe der sterblichen Überreste der verstorbenen Geiseln, die sich noch im Gazastreifen befinden, an ihre Familien;
  3. unterstreicht, dass der Vorschlag vorsieht, dass der Waffenstillstand solange aufrechterhalten wird, wie die Verhandlungen über Phase 1 länger als sechs Wochen andauern, und begrüßt die Bereitschaft Ägyptens, der Vereinigten Staaten und Katars, dafür zu sorgen, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden, bis alle Vereinbarungen getroffen sind und Phase 2 beginnen kann;
  4. betont, wie wichtig es ist, dass sich die Parteien an die Bedingungen dieses Vorschlags halten, sobald sie sich darauf geeinigt haben, und fordert alle Mitgliedstaaten und die Vereinten Nationen auf, seine Umsetzung zu unterstützen;
  5. lehnt jeden Versuch ab, demografische oder territoriale Veränderungen im Gazastreifen herbeizuführen, einschließlich aller Maßnahmen, die zu einer Verkleinerung des Gebiets des Gazastreifens führen würden;
  6. bekräftigt sein unerschütterliches Engagement für die angestrebte Zweistaatenlösung, die es zwei demokratischen Staaten, Israel und Palästina, ermöglicht, Seite an Seite in Frieden innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen UN-Resolutionen zu leben, und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Vereinigung des Gazastreifens mit dem Westjordanland unter der Palästinensischen Behörde
  7. beschließt, die Angelegenheit weiterhin zu verfolgen.

Russland enthielt sich der Stimme, da seiner Ansicht nach der Verhandlungsprozess für diese Resolution nicht transparent war und nicht klar war, ob Israel sie unterstützen würde; es erklärte jedoch, dass es kein Veto einlegen würde, da die arabische Welt sie unterstützt.

Am 3. Juli 2024 hatte Israel den von US-Präsident Biden am 31. Mai angekündigten (und in Tenor 1 dieser Resolution erwähnten) Waffenstillstandsvorschlag immer noch nicht angenommen.

2.4. Resolutionen des Menschenrechtsrates

Am 5. April 2024 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat (HRC) die Resolution 55/28 zur Menschenrechtslage in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, mit 47 wesentlichen Punkten:

  1. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, die Besetzung der seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich Ost-Jerusalem, zu beenden, und betont, dass alle Bemühungen um eine Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sowie der einschlägigen UN-Resolutionen beruhen müssen;
  2. Sie fordert ferner, dass Israel seine Blockade des Gazastreifens und alle anderen Formen der kollektiven Bestrafung unverzüglich aufhebt;
  3. fordert einen sofortigen Waffenstillstand im Gazastreifen, den sofortigen Zugang für humanitäre Hilfe und Unterstützung, auch über die Grenzübergänge und Landwege, sowie die dringende Wiederherstellung der Grundversorgung der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen;
  4. fordert alle Staaten auf, im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Fortsetzung der erzwungenen Transfers von Palästinensern in den und aus dem Gazastreifen zu verhindern;
  5. warnt vor jeder groß angelegten Militäroperation in der Stadt Rafah und deren verheerenden humanitären Folgen;
  6. verurteilt die Praxis des Aushungerns der Zivilbevölkerung als Methode der Kriegsführung in Gaza, die rechtswidrige Verweigerung des Zugangs für humanitäre Hilfe, die vorsätzliche Behinderung von Hilfslieferungen und den Entzug von für die Zivilbevölkerung überlebenswichtigen Gütern wie Lebensmitteln, Wasser, Strom, Treibstoff und Telekommunikation durch die Besatzungsmacht Israel;
  7. äußert seine tiefe Besorgnis über Äußerungen israelischer Beamter, die einer Aufstachelung zum Völkermord gleichkommen, und fordert, dass Israel seine rechtliche Verantwortung zur Verhinderung von Völkermord wahrnimmt und die vom Internationalen Gerichtshof am 26. Januar 2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen in vollem Umfang einhält;
  8. bedauert die derzeitige Politik Israels, Strafmaßnahmen gegen das palästinensische Volk, die palästinensische Führung und die Zivilgesellschaft zu verhängen, und fordert Israel auf, die Praxis der „Einbehaltung“ palästinensischer Steuereinnahmen zu beenden;
  9. betont die Notwendigkeit einer glaubwürdigen, rechtzeitigen und umfassenden Rechenschaftspflicht für alle Verstöße gegen das Völkerrecht, um den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und einen gerechten und nachhaltigen Frieden zu schaffen;
  10. begrüßt die laufende Untersuchung der Lage in den besetzten palästinensischen Gebieten durch die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs und hofft, dass sie fortgesetzt wird, um die Rechenschaftspflicht für Verbrechen, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs fallen, sicherzustellen
  11. bekräftigt, dass alle Maßnahmen und Aktionen, die von der Besatzungsmacht Israel in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und im Widerspruch zu den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates ergriffen wurden, illegal und ungültig sind;
  12. bekräftigt, dass kein Staat eine Situation, die durch eine schwerwiegende Verletzung einer Verpflichtung aus einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts durch einen Staat entstanden ist, als rechtmäßig anerkennen darf, noch Hilfe oder Beistand bei der Aufrechterhaltung einer solchen Situation leisten darf, und dass alle Staaten zusammenarbeiten müssen, um jede schwerwiegende Verletzung mit rechtmäßigen Mitteln zu beenden;
  13. erkennt die schwerwiegenden Verstöße Israels gegen mehrere zwingende Normen an und fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Waffenexporte nicht zu dieser rechtswidrigen Situation beitragen oder daraus Nutzen ziehen;
  14. fordert alle Staaten auf, den Verkauf, die Weitergabe und die Umleitung von Waffen, Munition und sonstiger militärischer Ausrüstung an die Besatzungsmacht Israel einzustellen, um weitere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche zu verhindern, und im Einklang mit internationalen Normen und Standards auf die Ausfuhr, Weitergabe und Umleitung von Waffen, Munition und sonstiger militärischer Ausrüstung an die Besatzungsmacht Israel zu verzichten, um weitere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche zu verhindern, und im Einklang mit internationalen Normen und Standards, von der Ausfuhr, dem Verkauf oder der Weitergabe von Überwachungsgütern und -technologien und weniger tödlichen Waffen, einschließlich Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, abzusehen, wenn sie feststellen, dass der begründete Verdacht besteht, dass diese Güter, Technologien oder Waffen zur Verletzung oder zum Missbrauch der Menschenrechte verwendet werden könnten;
  15. bedauert die anhaltende Weigerung Israels, mit den Sonderverfahren des Menschenrechtsrates und anderen UN-Mechanismen zusammenzuarbeiten, die versuchen, angebliche Verletzungen des Völkerrechts in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, zu untersuchen, und fordert das Land auf, uneingeschränkt mit dem Menschenrechtsrat und allen seinen Sonderverfahren, einschlägigen Mechanismen und Untersuchungen sowie mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte zusammenzuarbeiten;
  16. fordert, dass Israel der Internationalen Unabhängigen Untersuchungskommission für die besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich Ost-Jerusalem, und Israel, den Sonderverfahren des Menschenrechtsrates und dem Amt des Hohen Kommissars unverzüglich Zugang gewährt;
  17. fordert ferner, dass die Besatzungsmacht Israel alle illegalen Handlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, einstellt, einschließlich der Errichtung und des Ausbaus von Siedlungen, der Zerstörung von Privat- und Wohngebäuden von Palästinensern, einschließlich der Zerstörung von Häusern zu Strafzwecken, der Zwangsumsiedlung von palästinensischen Einwohnern und des Entzugs von Aufenthaltsgenehmigungen für in Ost-Jerusalem lebende Palästinenser durch eine Reihe diskriminierender Gesetze; Ausgrabungen in und um religiöse und historische Stätten sowie alle anderen einseitigen Maßnahmen, die darauf abzielen, den Charakter, den Status und die demografische Zusammensetzung des gesamten Gebietes zu verändern, die alle unter anderem schwerwiegende und nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und die Aussichten auf eine gerechte und friedliche Lösung haben;
  18. fordert ferner, dass die Besatzungsmacht Israel ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, wie sie im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004 festgestellt und von der Generalversammlung in ihren Resolutionen ES-10/13 vom 21. Oktober 2003 und ES-10/15 vom 20. Juli 2004 gefordert wurden, und dass sie den Bau der Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten unverzüglich einstellt, einschließlich in und um Ost-Jerusalem, unverzüglich einzustellen, das Bauwerk abzubauen, alle damit zusammenhängenden Gesetze und Verordnungen aufzuheben oder unwirksam zu machen und für alle durch den Bau der Mauer verursachten Schäden, die die Menschenrechte und die sozioökonomischen Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes schwer beeinträchtigt haben, Wiedergutmachung zu leisten;
  19. fordert Israel auf, Abrisse oder Abrisspläne, die zu einer fortgesetzten Zwangsumsiedlung oder Vertreibung von Palästinensern führen könnten, unverzüglich einzustellen, die Rückkehr palästinensischer Familien und Gemeinschaften, die von Zwangsumsiedlung oder Vertreibung betroffen waren, in ihre Herkunftsorte zu erleichtern und für angemessenen Wohnraum und rechtliche Sicherheit des Eigentums zu sorgen
  20. ist zutiefst besorgt über die von Israel verhängten Beschränkungen, die christlichen und muslimischen Gläubigen den Zugang zu heiligen Stätten in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, verwehren, und fordert Israel auf, die Nichtdiskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung sowie die Erhaltung aller religiösen Stätten und den friedlichen Zugang zu ihnen zu gewährleisten;
  21. bekräftigt die Verantwortung Israels als Besatzungsmacht, das Recht auf Gesundheit aller Menschen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalems, zu respektieren und den sofortigen, kontinuierlichen und ungehinderten Durchgang von humanitärer Hilfe zu erleichtern, einschließlich des Zugangs für medizinisches Personal und der Einfuhr von humanitärer Ausrüstung, Transport und Lieferungen in alle besetzten Gebiete sowie die Erteilung von Ausreisegenehmigungen für Patienten, die außerhalb des Gazastreifens medizinisch behandelt werden müssen, und betont die Notwendigkeit einer ungehinderten Durchfahrt von Krankenwagen durch die Kontrollpunkte, insbesondere in Konfliktzeiten;
  22. fordert Israel nachdrücklich auf, die diskriminierende Verteilung der Wasserressourcen in den OPT zu beenden, auch im Gebiet des Jordantals, das seit 1967 durch die Zerstörung lokaler ziviler Brunnen, Dachwassertanks und anderer Wasserversorgungs- und Bewässerungseinrichtungen im Rahmen von Militär- und Siedleroperationen beeinträchtigt wurde;
  23. fordert, dass Israel, die Besatzungsmacht, das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, vollständig einhält und alle Maßnahmen und Aktionen einstellt, die gegen diese Rechtszweige und diskriminierenden Gesetze, Politiken und Aktionen in den besetzten palästinensischen Gebieten verstoßen, einschließlich Ost-Jerusalem, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes verletzen, einschließlich der Maßnahmen, die als Kollektivstrafen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht durchgeführt werden, sowie der Behinderung humanitärer Hilfe und unabhängiger und unparteiischer Maßnahmen der Zivilgesellschaft;
  24. fordert ferner, dass Israel unverzüglich Maßnahmen ergreift, um alle seine diskriminierenden Politiken und Praktiken zu verbieten und zu beseitigen, die die palästinensische Bevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, schwerwiegend und unverhältnismäßig beeinträchtigen, indem es das ausschließlich von Israel betriebene getrennte Straßensystem, die Siedlungsaktivitäten und die Einschränkungen der palästinensischen Bewegungsfreiheit beendet und die illegale Mauer abbaut;
  25. bekräftigt, dass Kritik an Israels Verstößen gegen das Völkerrecht nicht mit Antisemitismus verwechselt werden darf;
  26. bekräftigt die Notwendigkeit, die territoriale Einheit, Kontiguität und Integrität des gesamten besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich Ostjerusalems, zu respektieren und die Bewegungsfreiheit von Personen und Gütern innerhalb des palästinensischen Gebiets zu gewährleisten, einschließlich des Verkehrs in und aus Ostjerusalem und dem Gazastreifen, zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen sowie zwischen dem palästinensischen Gebiet und der Außenwelt;
  27. verurteilt alle Gewaltakte, einschließlich aller Akte des Terrors, der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung, insbesondere die Anwendung tödlicher rechtswidriger Gewalt und anderer exzessiver Gewaltanwendung durch die israelischen Besatzungstruppen gegen palästinensische Zivilisten, einschließlich Zivilisten, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz genießen und keine unmittelbare Bedrohung für das Leben darstellen;
  28. verurteilt auch den Einsatz von Sprengwaffen mit großer Reichweite in bewohnten Gebieten des Gazastreifens und den Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Unterstützung militärischer Entscheidungen, die zur Begehung internationaler Verbrechen beitragen können;
  29. äußert seine tiefe Besorgnis über die Auswirkungen des Einsatzes von Sprengwaffen auf Krankenhäuser, Schulen, Wasser- und Stromversorgung und Unterkünfte, von denen Millionen Palästinenser betroffen sind;
  30. verurteilt den Abschuss von Raketen auf israelische Zivilgebiete, der Menschenleben und Verletzungen verursacht, und fordert ein Ende aller völkerrechtswidrigen Aktionen militanter und bewaffneter Gruppen;
  31. verurteilt auch die Angriffe auf die Zivilbevölkerung, einschließlich der Angriffe vom 7. Oktober 2023, und fordert die unverzügliche Freilassung aller verbleibenden Geiseln, der willkürlich entzogenen Personen und der Opfer des Verschwindenlassens sowie die Gewährleistung des sofortigen humanitären Zugangs zu den Geiseln und Gefangenen im Einklang mit dem Völkerrecht;
  32. fordert alle Staaten auf, sich an das Völkerrecht zu halten, und appelliert an alle Hohen Vertragsparteien der Vierten Genfer Konvention, das humanitäre Völkerrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, im Einklang mit dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen zu achten und zu gewährleisten und ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 146, 147 und 148 der Vierten Genfer Konvention in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen, schwere Verstöße und Verantwortlichkeiten der Hohen Vertragsparteien nachzukommen;
  33. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, dem palästinensischen Volk weiterhin Nothilfe, einschließlich humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, zu leisten, um die Finanzkrise und die katastrophale sozioökonomische und humanitäre Lage, insbesondere im Gazastreifen, zu lindern unterstreicht die entscheidende Rolle des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten bei der Bereitstellung grundlegender und notwendiger Dienstleistungen für Millionen von Palästinensern in der Region und fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass das Hilfswerk eine vorhersehbare, dauerhafte und angemessene Finanzierung erhält, um sein Mandat zu erfüllen;
  34. fordert ein Ende aller derzeitigen Maßnahmen der Schikanierung, Bedrohung, Einschüchterung und Repressalien, des Freiheitsentzugs und der Ausweisung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Medienschaffenden und Akteuren der Zivilgesellschaft, die sich friedlich für die Rechte des palästinensischen Volkes einsetzen, auch durch ihre Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, fordert ihren Schutz und betont die Notwendigkeit, alle derartigen Handlungen zu untersuchen und für Rechenschaftspflicht und wirksame Rechtsmittel zu sorgen;
  35. äußert seine Besorgnis über die Verbreitung von Desinformation und Propaganda, auch im Internet, die darauf abzielen und umgesetzt werden können, in die Irre zu führen, eine Verletzung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, darzustellen, Hass, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, negative Stereotypisierung oder Stigmatisierung zu verbreiten und zu Gewalt, Diskriminierung und Feindseligkeit anzustiften, und betont den wichtigen Beitrag von Journalisten, um diesem Trend entgegenzuwirken;
  36. fordert Israel auf, jede unbegründete Einstufung palästinensischer Menschenrechts- und humanitärer Organisationen als terroristische oder illegale Organisationen zu widerrufen und von der Anwendung von Antiterrorgesetzen zur Untergrabung der Zivilgesellschaft und ihrer wertvollen Arbeit und ihres Beitrags zur Erreichung von Verantwortlichkeit abzusehen;
  37.  bekräftigt, dass die unangemessenen Beschränkungen, die Staaten friedlichen Protesten und der Zivilgesellschaft, die sich für den Schutz der Menschenrechte und die Achtung des Völkerrechts einsetzen, im Zusammenhang mit dem militärischen Angriff auf Gaza auferlegen, gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten verstoßen;
  38. äußert tiefe Besorgnis über die Lebensbedingungen palästinensischer Gefangener und Häftlinge, einschließlich Minderjähriger, in israelischen Gefängnissen und Haftanstalten sowie über die fortgesetzte Anwendung von Verwaltungshaft und fordert Israel auf, Folter ausdrücklich zu verbieten, einschließlich psychologischer Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, zu verbieten und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber allen palästinensischen Gefangenen und Häftlingen in seinem Gewahrsam zu respektieren und vollständig zu erfüllen, indem es unter anderem deren Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet; die im Mai 2012 getroffene Vereinbarung über die unverzügliche Durchführung einer unabhängigen Untersuchung aller Fälle von Tod in Haft vollständig umzusetzen und alle unter Verletzung des Völkerrechts inhaftierten palästinensischen Gefangenen, einschließlich palästinensischer Abgeordneter, unverzüglich freizulassen;
  39. fordert, dass Israel seine Politik der Verlegung von Gefangenen aus den besetzten palästinensischen Gebieten in das israelische Hoheitsgebiet einstellt und seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 76 der Vierten Genfer Konvention uneingeschränkt nachkommt;
  40. bekräftigt, dass Kindern besondere Achtung zu gewähren ist und sie vor jeder Form von unanständigen Übergriffen zu schützen sind, betont, dass jede Festnahme, Inhaftierung oder strafrechtliche Verfolgung palästinensischer Kinder durch Israel eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes darstellt, und stellt fest, dass die israelische Politik der Einleitung von Strafverfahren gegen Kinder vor Militärgerichten rechtswidrig ist und bei weitem nicht die notwendigen Garantien für die Achtung ihrer Rechte bietet und ihr Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt;
  41. betont, dass alle für Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte Verantwortlichen durch geeignete, unparteiische und unabhängige nationale oder internationale Strafrechtsmechanismen für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden müssen und dass allen Opfern ein wirksamer Rechtsbehelf, einschließlich einer vollständigen Wiedergutmachung, gewährt werden muss, und betont, dass praktische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese Ziele zu erreichen, damit allen Opfern Gerechtigkeit widerfährt und ein Beitrag zur Verhinderung künftiger Verletzungen und internationaler Verbrechen geleistet wird;
  42. ersucht die Generalversammlung, der Regierung der Schweiz als Depositarstaat der Vierten Genfer Konvention zu empfehlen, unverzüglich die Konferenz der Hohen Vertragsparteien der Vierten Genfer Konvention über Maßnahmen zur Durchführung der Konvention in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, einzuberufen einzuberufen und dafür zu sorgen, dass sie gemäß dem den vier Genfer Konventionen gemeinsamen Artikel 1 unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Hohen Vertragsparteien am 15. Juli 1999 angenommenen Erklärung und der von der Konferenz am 5. Dezember 2001 und am 17. Dezember 2014 angenommenen Erklärungen eingehalten wird;
  43. ersucht die Internationale Unabhängige Untersuchungskommission für die besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich Ost-Jerusalem, und Israel, über die direkte und indirekte Weitergabe oder den Verkauf von Waffen, Munition, Teilen, Komponenten und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an die Besatzungsmacht Israel Bericht zu erstatten, insbesondere über diejenigen, die während der israelischen Militäroperation in Gaza seit dem 7. Oktober 2023 verwendet wurden, die rechtlichen Folgen solcher Transfers unter Anwendung des humanitären Völkerrechts, des Völkergewohnheitsrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten und des Waffenhandelsvertrags, soweit anwendbar, zu analysieren und dem Menschenrechtsrat auf seiner neunundfünfzigsten Tagung seinen Bericht vorzulegen;
  44. ersucht den Generalsekretär, in Anbetracht des beispiellosen Ausmaßes der Verbrechen und Verstöße dafür zu sorgen, dass alle zusätzlichen Ressourcen, auch durch freiwillige Mittel, zur Verfügung gestellt werden, damit die Untersuchungskommission ihr Mandat erfüllen kann, insbesondere Fachwissen in den Bereichen Forschung und Öffentlichkeitsarbeit sowie rechtliche Analyse und Beweiserhebung;
  45. ersucht das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das erforderliche zusätzliche Personal, Fachwissen und die erforderliche Logistik für sein Büro in den besetzten palästinensischen Gebieten bereitzustellen, um die in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, begangenen Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Rechts zu dokumentieren und Rechenschaft zu fordern;
  46. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Rat auf seiner achtundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Umsetzung der vorliegenden Resolution vorzulegen, an den sich ein interaktiver Dialog anschließen soll;
  47. beschließt, die Angelegenheit weiterhin zu behandeln.

Die Resolution wurde mit 28 Stimmen bei 13 Enthaltungen und 6 Gegenstimmen (Argentinien, Bulgarien, Deutschland, Malawi, Paraguay, USA) angenommen.

2.5. IStGH-Fall Südafrika gegen die israelische Führung

Im Jahr 2018 hat Palästina das Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Verbrechen befasst, die seit dem 13. Juni 2014 in den besetzten Gebieten begangen wurden. Das OTP leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen es die Vorverfahrenskammer I um eine Stellungnahme zur „territorialen Zuständigkeit“ des IStGH ersuchte. Diese Kammer kam in ihrer Entscheidung vom Februar 2021 mehrheitlich zu dem Schluss, dass sich die „territoriale Zuständigkeit“ des IStGH auf das Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, und den Gazastreifen erstreckt. Im März 2021 kündigte die Anklagebehörde die Einleitung von Ermittlungen an.

Am 17. November 2023 beantragten fünf Länder unter Führung Südafrikas beim OTP die Ausweitung der Ermittlungen auf den Gazastreifen ab dem 7.10.2023, ähnlich dem Antrag Chiles und Mexikos vom 18.01.2024.

Am 20. Mai 2024 beantragte IStGH-Chefankläger Karim Khan den Erlass von Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu und seinen Verteidigungsminister Yoav Gallant sowie gegen drei Hamas-Führer: Yahya Sinwar, Mohamed Diab Ibrahim Al-Masri und Ismail Haniyah.

2.6. Südafrika vs. Israel IGH-Fall: Völkermordkonvention

2.6.1. Südafrika beantragte neun einstweilige Maßnahmen

Vor dem Hintergrund der völligen Verzweiflung über die Hindernisse, die die USA einem dauerhaften Waffenstillstand in den Weg legen, reichte Südafrika, ein Land, das wie die Palästinenser die Apartheid am eigenen Leib erfahren hat, am 29. Dezember 2023 beim Internationalen Gerichtshof (IGH) eine Klage gegen Israel im Zusammenhang mit der Völkermordkonvention ein, der beide Länder beigetreten sind. Die Klage trägt den offiziellen Titel Südafrika gegen Israel: Völkermordkonvention. In dem südafrikanischen Antrag werden neun vorläufige Schutzmaßnahmen für die Zivilbevölkerung in Gaza gefordert. In Anbetracht der Dringlichkeit lud der IGH die Parteien am 11. und 12. Januar zu einer öffentlichen Anhörung über die vorläufigen Maßnahmen ein und erließ am 26. Januar einen ersten Beschluss über diese Maßnahmen.

Besonders schockierend sind die Behauptungen in Absatz 114 des südafrikanischen Schriftsatzes, in dem verschiedene Punkte der kollektiven Bestrafung aufgeführt werden, denen Israel die Bevölkerung von Gaza aussetzt:

(1) Tötung von Palästinensern im Gazastreifen, einschließlich eines großen Anteils von Frauen und Kindern – schätzungsweise 70 Prozent der mehr als 21.110 Todesopfer – von denen einige anscheinend summarisch hingerichtet wurden;

(2) Verursachung schwerer psychischer und körperlicher Schäden bei Palästinensern in Gaza, unter anderem durch Verstümmelung, psychologische Traumata und unmenschliche und erniedrigende Behandlung;

(3) die zwangsweise Evakuierung und Vertreibung von etwa 85 % der Palästinenser im Gazastreifen – darunter Kinder, ältere und kranke Menschen sowie Kranke und Verwundete – sowie die großflächige Zerstörung von Häusern, Dörfern, Flüchtlingslagern, Städten und ganzen Gebieten im Gazastreifen, wodurch die Rückkehr eines erheblichen Teils der palästinensischen Bevölkerung in ihre Häuser verhindert wird;

(4) Verursachung von Hunger, Dehydrierung und Verhungern der belagerten Palästinenser im Gazastreifen durch die Behinderung ausreichender humanitärer Hilfe, die Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Nahrungsmitteln, Treibstoff und Strom sowie die Zerstörung von Bäckereien, Mühlen, landwirtschaftlichen Flächen und anderen Produktions- und Lebensgrundlagen;

(5) Unterlassung und Einschränkung der Bereitstellung von angemessenen Unterkünften, Kleidung, Hygiene und sanitären Einrichtungen für die Palästinenser im Gazastreifen, einschließlich der 1,9 Millionen Binnenvertriebenen, die durch Israels Aktionen gezwungen sind, in gefährlichen Situationen des Elends zu leben, zusammen mit der routinemäßigen Beschießung und Zerstörung von Zufluchtsorten und der Tötung und Verwundung derjenigen, die Zuflucht suchen, einschließlich Frauen, Kindern, Behinderten und älteren Menschen;

(6) das Versäumnis, die medizinischen Bedürfnisse der Palästinenser im Gazastreifen zu befriedigen oder zu gewährleisten, einschließlich der medizinischen Bedürfnisse, die durch andere völkermörderische Handlungen entstanden sind, die schwere Körperverletzungen verursachen, unter anderem durch direkte Angriffe auf palästinensische Krankenhäuser, Krankenwagen und andere Gesundheitseinrichtungen im Gazastreifen, die Tötung palästinensischer Ärzte, Sanitäter und Krankenschwestern, einschließlich der qualifiziertesten Ärzte im Gazastreifen, und die Zerstörung und Unbrauchbarmachung des medizinischen Systems im Gazastreifen; und

(7) die Zerstörung des palästinensischen Lebens in Gaza durch die Zerstörung von Universitäten, Schulen, Gerichten, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Registern, Lagerhäusern, Bibliotheken, Kirchen, Moscheen, Straßen, Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen und anderen Einrichtungen, die für das dauerhafte Leben der Palästinenser in Gaza als Gruppe notwendig sind, zusammen mit der Tötung ganzer Familiengruppen – wodurch die gesamte mündliche Überlieferung in Gaza ausgelöscht wird – und der Ermordung prominenter und angesehener Mitglieder der Gesellschaft.

(8) Die Verhängung von Maßnahmen, die darauf abzielen, palästinensische Geburten in Gaza zu verhindern, indem palästinensischen Frauen, Neugeborenen, Säuglingen und Kindern reproduktive Gewalt angetan wird.

Die neun von Südafrika beantragten vorläufigen Maßnahmen, die in Absatz 144 des südafrikanischen Antrags aufgeführt sind, waren:

  1. Der Staat Israel soll seine militärischen Operationen im und gegen den Gazastreifen sofort einstellen.
  2. Der Staat Israel stellt sicher, dass alle irregulären militärischen oder bewaffneten Einheiten, die von ihm geleitet, unterstützt oder beeinflusst werden, sowie alle Organisationen und Personen, die seiner Kontrolle, Leitung oder seinem Einfluss unterliegen, keine Maßnahmen ergreifen, die die in (1) genannten militärischen Operationen unterstützen.
  3. Die Republik Südafrika und der Staat Israel werden in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in Bezug auf das palästinensische Volk alle in ihrer Macht stehenden angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Völkermord zu verhindern.
  4. Der Staat Israel wird in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in Bezug auf das palästinensische Volk als eine durch die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes geschützte Gruppe alle Handlungen unterlassen, die in den Anwendungsbereich von Artikel II der Konvention fallen, insbesondere: (a) die Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden bei Mitgliedern der Gruppe; (c) der Gruppe vorsätzlich Lebensbedingungen aufzuerlegen, die darauf abzielen, ihre physische Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, und (d) Auferlegung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern.
  5. Der Staat Israel wird in Übereinstimmung mit (4) (c) oben, in Bezug auf Palästinenser, alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen unterlassen und ergreifen, einschließlich der Aufhebung der relevanten Anordnungen, Beschränkungen und/oder Verbote, um zu verhindern (a) Vertreibung und Zwangsumsiedlung aus ihren Häusern; (b) Entzug von: (i) Zugang zu angemessener Nahrung und Wasser; (ii) Zugang zu humanitärer Hilfe, einschließlich des Zugangs zu angemessenem Brennstoff, Unterkünften, Kleidung, Hygiene und sanitären Einrichtungen; (iii) medizinischer Versorgung und Hilfe; und (c) die Zerstörung des palästinensischen Lebens in Gaza.
  6. Der Staat Israel stellt in Bezug auf die Palästinenser sicher, dass seine Streitkräfte sowie alle irregulären bewaffneten Einheiten oder Einzelpersonen, die von ihm geleitet, unterstützt oder anderweitig beeinflusst werden können, und alle Organisationen und Einzelpersonen, die seiner Kontrolle, Leitung oder seinem Einfluss unterliegen können, keine der in (4) und (5) beschriebenen Handlungen begehen, noch sich an der direkten und öffentlichen Aufstachelung zum Völkermord, der Verschwörung zum Völkermord, dem Versuch zum Völkermord oder der Mittäterschaft am Völkermord beteiligen und, sofern sie diese Handlungen begehen, Maßnahmen ergreifen, um sie im Einklang mit den Artikeln I, II, III und IV des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes zu bestrafen.
  7. Der Staat Israel wird wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung von Beweisen zu verhindern und die Erhaltung von Beweisen zu gewährleisten, die sich auf Anschuldigungen von Handlungen beziehen, die in den Anwendungsbereich von Artikel II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes fallen; zu diesem Zweck wird der Staat Israel nichts unternehmen, was den Zugang von Untersuchungsmissionen, internationalen Mandaten und anderen Agenturen zum Gazastreifen verweigert oder anderweitig einschränkt, um dazu beizutragen, die Erhaltung und Aufbewahrung solcher Beweise sicherzustellen.
  8. Der Staat Israel legt dem Gerichtshof innerhalb einer Woche nach dem Datum dieses Beschlusses und danach in regelmäßigen Abständen, die der Gerichtshof festlegen kann, einen Bericht über alle Maßnahmen vor, die zur Umsetzung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis der Gerichtshof eine endgültige Entscheidung in dieser Sache trifft.
  9. Der Staat Israel hat sich jeglicher Handlungen zu enthalten und sicherzustellen, dass keine Handlungen unternommen werden, die den Streit vor dem Gerichtshof verschlimmern oder ausweiten oder seine Beilegung erschweren würden.

2.6.2. Südafrika hat seinen Standpunkt am 11. Januar 2024 dargelegt

Der südafrikanische Rechtsbeistand Tembeka Ngcukaitobi trug den vielleicht wichtigsten Teil vor: Israels völkermörderische Absicht.

In Bezug auf die prima facie-Zuständigkeit des IGH, die von dem älteren südafrikanischen Professor für internationales Recht John Dugard verteidigt wurde, stützte er sich auf die Tatsache, dass sowohl Südafrika als auch Israel Vertragsparteien der Genfer Konvention gegen Völkermord waren (eine kurze Konvention mit nur 16 Artikeln) und beide keine Vorbehalte zu Artikel IX (Art. 9) dieser Konvention, der wie folgt lautet: „Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder für eine der anderen in Artikel III aufgezählten Handlungen, werden auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet“.

Nach dieser Feststellung hat die irisch-britische Anwältin Blinne Ni Ghrálaigh in einem tadellosen Beitrag die Barbarei mit Zahlen belegt (der Krieg, den Israel jeden Tag führt, tötet 117 Kinder, 3 Angestellte des Gesundheitswesens, 2 Lehrer, 1 UN-Beamten und 1 Journalisten) und hinterlässt 629 Verletzte; 39 Verletzte und 39 Verletzte; 629 Verletzte; 3900 beschädigte oder zerstörte Häuser; ), begründete er die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahmen mit der großen Gefahr eines irreparablenSchadens für die palästinensische Bevölkerung, wenn diese Maßnahmen nicht genehmigt würden. Er fügte hinzu: „Wenn einstweilige Maßnahmen im Fall Katar gegen die VAE gerechtfertigt waren, wo Menschen gezwungen waren, ihren Wohnsitz zu verlassen, und etwa 150 Studenten ihre Prüfungen nicht ablegen konnten, wie können sie dann nicht im Gazastreifen gerechtfertigt sein, wo 625.000 Studenten seit drei Monaten nicht am Unterricht teilnehmen können; 90.000 Universitätsstudenten können nicht am Unterricht teilnehmen; und Hunderte von Lehrern sind getötet worden, was die Zukunft zerstört…“. Schließlich verwies er auf den Fall Kongo gegen Uganda, in dem der IGH festgestellt hatte, dass die Tatsache, dass es sich um einen bewaffneten Konflikt handelt, keine vorläufigen Maßnahmen ausschließt. Auch eine einfache Aufstockung der humanitären Hilfe würde keinen irreparablen Schaden verhindern, wie der IGH in der Rechtssache Armenien gegen Aserbaidschan feststellte. Wie die Vereinten Nationen feststellten, besteht das Problem darin, dass „die Art und Weise, wie Israel seine Militäroperationen durchführt, die Verteilung humanitärer Hilfe nicht zulässt und niemand irgendwo in Sicherheit ist. Wenn Israel seine militärischen Angriffe nicht einstellt, wird die schreckliche Situation der Zivilbevölkerung im Gazastreifen kein Ende nehmen, und es besteht die Gefahr, dass sie irreparablen Schaden nimmt. Und die Völkermordkonvention ist weit mehr als ein juristisches Verfahren, sie ist in erster Linie die Bestätigung und Billigung der Grundprinzipien der Moral“. Trotz der theoretischen Anerkennungen, die in der Konvention enthalten sind, hat die internationale Gemeinschaft die Menschen in Ruanda, Bosnien und die Rohingya im Stich gelassen, die den IGH gebeten haben, etwas zu unternehmen. Und sie ließ die Palästinenser im Stich, indem sie die Warnungen vor einem möglichen Völkermord ignorierte, die internationale Experten seit dem 19. Oktober aussprachen.

Der britische Anwalt Vaughan Lowe erläuterte ausführlich, warum Südafrika auf der Grundlage der Völkermordkonvention nicht gegen die Hamas vorgehen kann, und wies nachdrücklich auf die Gründe hin, warum alle Militäroperationen eingestellt werden müssen; dass es zwar Ausnahmen von der Anwendung der Konvention gibt, er aber hofft, dass diese vom IGH nicht bestätigt werden; dass die Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung einen Völkermord weder rechtfertigen noch rechtfertigen kann; und dass einseitige Verpflichtungen Israels nicht ausreichen und zu so schlimmen Folgen führen können, dass sie nicht beachtet werden sollten.

2.6.3. Israel erläuterte seinen Standpunkt am 12. Januar 2024

Israel betonte immer wieder den terroristischen Charakter der Hamas (ohne zu erwähnen, dass es Israel war, das die Hamas ins Leben gerufen und gestärkt hat); den Willen der Hamas, Israel zu zerstören (ohne ein Wort darüber zu verlieren, dass dies mit Israels systematischen und anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte des palästinensischen Volkes zusammenhängt); und dass Südafrika weder Vorsatz noch eine prima facie Zuständigkeit nachweisen konnte und die Fakten verworren dargestellt hat.

Israel entschuldigte auch Äußerungen hochrangiger Mitglieder der israelischen Verteidigungskräfte ( IDF ), dass die palästinensischen Tiere aus Unmut über die Ereignisse vom 7. Oktober getötet werden mussten, und bestand darauf, dass die IAF eine Einheit, eine Einheit, eine Einheit und ein einheitliches Ziel habe: dass die IAF über eine Einheit, COGAT, verfügt, die Lebensmittel verteilt, die Eröffnung von sieben Bäckereien unterstützt, die Lieferung von Wasser in Flaschen, 4 Feldlazarette und 2 Schwimmkörper koordiniert hat; dass die Versorgung mit Diesel und Erdgas nie unterbrochen worden sei (obwohl die UNO dies von Anfang an angeprangert hat); dass alle von Südafrika beantragten einstweiligen Maßnahmen in dem Versuch, die von der südafrikanischen Seite vorgelegten Rechtsfälle einen nach dem anderen zu demontieren, abgelehnt werden sollten; und dass dieser Fall von der Liste gestrichen werden sollte. Kurzum, die israelische Argumentation hatte nur sehr wenige zwingende rechtliche Argumente. So sehr Israel in seiner dreistündigen Rede auch wiederholte, dass „Israel seit der Gründung des Staates Israel fest an das Völkerrecht gebunden ist“, so spricht doch die Tatsache, dass es keine der Resolutionen der UN-Generalversammlung oder des UN-Sicherheitsrates, die den Schutz des Lebens palästinensischer Zivilisten vorschreiben, eingehalten hat, für sich selbst.

Am Tag nach der öffentlichen Anhörung, an der Israel teilnahm, am 13. Januar 2024, erklärte der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu bereits öffentlich, dass er den Krieg ungeachtet dessen, was Den Haag (in Bezug auf den IGH) sagt, fortsetzen würde…. Es scheint, dass er sich wie ein guter Zionist wenig um das Schicksal der 136 Menschen kümmert, die noch von der Hamas festgehalten werden, nicht weil die Hamas ihnen schaden könnte (die Menschen, die während der bisher einzigen humanitären Pause freigelassen wurden, bestätigten, dass die bewaffneten palästinensischen Gruppen sie gut behandelt haben), sondern weil die Kriegsführung so weit fortgeschritten ist, dass es für die bewaffneten palästinensischen Gruppen wahrscheinlich fast unmöglich ist, diese 136 Menschen vor israelischem Bombardement zu schützen.

Ermutigend für die Zukunft ist, dass am 9. Januar 2023 mehr als 600 Israelis ein Schreiben an den IGH sandten, in dem sie den südafrikanischen Fall unterstützten und erklärten, dass die israelische Regierung „systematische Maßnahmen zur Vernichtung, zum Aushungern, zum Missbrauch und zur Vertreibung der Bevölkerung von Gaza“ ergreift.

2.6.4. IGH erlässt einstweilige Verfügung am 26. Januar 2024

Am 26. Januar 2024 erließ der IGH eine einstweilige Verfügung, in der es unter Randnummer 54 heißt: „Nach Ansicht des Gerichtshofs reichen die oben genannten Tatsachen und Umstände aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass zumindest einige der von Südafrika geltend gemachten Rechte, für die es Schutz beantragt, plausibel sind. Dies gilt für das Recht der Palästinenser im Gazastreifen, vor Völkermord und damit zusammenhängenden verbotenen Handlungen gemäß Artikel III geschützt zu werden, sowie für das Recht Südafrikas, die Einhaltung der Verpflichtungen Israels aus der Konvention zu verlangen.“

Auf der Grundlage dieser Plausibilität des Völkermordes erließ der IGH sechs einstweilige Maßnahmen, die nicht die Aussetzung der Militäroperationen beinhalteten. Im Einzelnen ordnete der IGH an, dass:

  1. Der Staat Israel ergreift in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in Bezug auf die Palästinenser in Gaza alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen, um die Begehung aller Handlungen zu verhindern, die in den Anwendungsbereich von Artikel II dieser Konvention fallen, insbesondere: (a) die Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden bei Mitgliedern der Gruppe; (c) der Gruppe vorsätzlich Lebensbedingungen aufzuerlegen, die ihre vollständige oder teilweise physische Vernichtung herbeiführen sollen, und (d) die Verhängung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern;
  2. Der Staat Israel stellt mit sofortiger Wirkung sicher, dass seine Armee keine der in Punkt 1 beschriebenen Handlungen begeht;
  3. Der Staat Israel wird alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, um die direkte und öffentliche Aufstachelung zum Völkermord an den Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen zu verhindern und zu bestrafen;
  4. Der Staat Israel wird sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe zu ermöglichen, um die widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen zu verbessern;
  5. Der Staat Israel wird wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung von Beweismaterial zu verhindern und die Sicherung von Beweisen zu gewährleisten , die im Zusammenhang mit Anschuldigungen von Handlungen stehen, die in den Anwendungsbereich von Artikel II und Artikel III der Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes an Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen fallen;
  6. Der Staat Israel legt dem Gerichtshof innerhalb eines Monats ab dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen wurden.

2.6.5. Südafrika beantragte am 12. Februar zusätzliche Maßnahmen, und der IGH erließ am 16. Februar eine Entscheidung

Nach der Ankündigung Israels vom 9. Februar, groß angelegte Militäroperationen in Rafah durchführen zu wollen, beantragte Südafrika am 12. Februar zusätzliche Maßnahmen und Israel reichte am 15. Februar eine Stellungnahme ein.

Am 16. Februar teilte der IGH den Parteien seine Entscheidung mit, dass seine Anordnung vom 26. Januar für den gesamten Gazastreifen, einschließlich Rafah, gelte und keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich seien.

2.6.6. Südafrika beantragte am 6. März zusätzliche Maßnahmen, und der IGH erließ am 28. März eine Anordnung.

Angesichts der weit verbreiteten Hungersnot in Gaza beantragte Südafrika am 6. März erneut zusätzliche Maßnahmen, und Israel reichte am 15. März eine Stellungnahme ein.

Am 28. März erließ der IGH eine neue Anordnung mit drei vorläufigen Maßnahmen:

  1. bekräftigt er die in seiner Anordnung vom 26. Januar 2024 genannten vorläufigen Maßnahmen;
  2. weist auf die folgenden vorläufigen Maßnahmen hin: Der Staat Israel, in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und in Anbetracht der sich verschlechternden Lebensbedingungen der Palästinenser in Gaza, insbesondere der Ausbreitung von Hunger und Hungersnot: (a) alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um in voller Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen unverzüglich die umfassende und ungehinderte Bereitstellung der dringend benötigten Grundversorgung und humanitären Hilfe, einschließlich Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und Treibstoff, durch alle Beteiligten zu gewährleisten. (b) Gewährleistung der umfassenden und ungehinderten Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe, einschließlich Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und Treibstoff, Unterkünften, Kleidung, Hygiene und sanitärer Einrichtungen sowie medizinischer Versorgung und Betreuung für die Palästinenser im gesamten Gazastreifen, unter anderem durch die Erhöhung der Kapazität und der Zahl der Landübergänge und deren Offenhaltung so lange wie nötig; (b) mit sofortiger Wirkung sicherstellen, dass ihre Streitkräfte keine Handlungen begehen, die eine Verletzung der Rechte der Palästinenser im Gazastreifen als geschützte Gruppe gemäß der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordesdarstellen, einschließlich der Verhinderung der Lieferung von dringend benötigter humanitärer Hilfe durch jegliche Maßnahmen;
  3. beschließt, dass der Staat Israel dem Gerichtshof innerhalb eines Monats ab dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegt, die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffen wurden.

In der Pressemitteilung, die der Anordnung beigefügt ist, wird betont, dass die Anordnung bindende Wirkung (binding effect) hat.

2.6.7. Der IGH hat die Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen festgelegt

In einer am 5. April erlassenen Anordnung setzt der IGH Südafrika eine Frist bis zum 28. Oktober 2024 für die Einreichung seiner Schriftsätze (Memorial) und Israel eine Frist bis zum 28. Juli 2025 für die Einreichung seiner Schriftsätze (Counter-Memorial).

2.6.8. Südafrika beantragte am 10. Mai zusätzliche Maßnahmen, und der IGH erließ am 24. Mai einen Beschluss

Angesichts des Einmarsches der israelischen Truppen in Rafah stellte Südafrika am 10. Mai einen dringenden Antrag auf zusätzliche Maßnahmen. Am 16. Mai erläuterte Südafrika sein Ersuchen in einer öffentlichen Sitzung und forderte einen sofortigen Stopp der israelischen Militäroperationen in Rafah und Gaza, Zugang für humanitäre Hilfe und Personal für deren Verteilung, Zugang für Untersuchungskommissionen zu den begangenen Verbrechen und Zugang für Journalisten, um Beweise für die Verbrechen zu sichern. Am 17. Mai schaltete sich Israel ein und lehnte den Antrag auf zusätzliche Maßnahmen ab.

Am 24. Mai erließ der IGH einen neuen Beschluss, in dem er feststellte, dass die israelische Bodenintervention in Rafah ab dem 7. Mai die Lage im Gazastreifen ernsthaft verschlechtert hat, und daher:

  1. bekräftigt er die in seinen Beschlüssen vom 26. Januar 2024 und 28. März 2024 genannten vorläufigen Maßnahmen, die unverzüglich und wirksam umgesetzt werden sollten;
  2. weist auf die folgenden vorläufigen Maßnahmen hin: Der Staat Israel, in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und in Anbetracht der sich verschlechternden Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung im Gouvernement Rafah: (a) Sofortige Einstellung der Militäroffensive und aller anderen Aktionen im Gouvernement Rafah, die der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen Lebensbedingungen auferlegen könnten, die zu ihrer vollständigen oder teilweisen physischen Zerstörung führen könnten; (b) den Grenzübergang Rafah für die ungehinderte Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe in ungehindertem Umfang offen zu halten; (c) wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den ungehinderten Zugang zum Gazastreifen für Untersuchungskommissionen, Erkundungsmissionen oder andere Untersuchungsorgane zu gewährleisten, die von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen mit der Untersuchung von Völkermordvorwürfen beauftragt sind;
  3. beschließt, dass der Staat Israel dem Gerichtshof innerhalb eines Monats ab dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegt, die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffen wurden.

2.6.9. Andere Länder haben um die Erlaubnis gebeten, zur Unterstützung Südafrikas zu intervenieren

Nicaragua beantragte am 23. Januar 2024 beim IGH die Erlaubnis zum Einschreiten, Kolumbien am 5. April, Libyen am 10. Mai, Mexiko am 24. Mai, Palästina am 3. Juni und Spanien am 28. Juni.

2.6.10. Das Urteil wird möglicherweise nicht vor 2029 oder 2030 ergehen

Die Entwicklungen in diesem Fall können auf der Website des IGH verfolgt werden.

Es istsehr schwer vorherzusagen, wann das Urteil in der Hauptsache ergehen wird. Obwohl kein Gerichtsverfahren dem anderen gleicht, kann der Zeitplan eines ebenfalls wegen Völkermordes an der muslimischen Rohingya-Minderheit in Myanmar im Jahr 2017 angestrengten Verfahrens (Gambia gegen Myanmar), das Gambia im November 2019 vor den IGH gebracht hat, eine ungefähre Vorstellung von den Fristen in einem Völkermordverfahren vermitteln. So leitete Gambia das Verfahren am 29.11.2019 ein, in dem es auch vorläufige Maßnahmen beantragte. Die öffentlichen Anhörungen zu diesen Maßnahmen fanden im Dezember 2019 statt.

Der IGH erließ am 23.01.2020 seine Anordnung für vorläufige Maßnahmen. Am selben Tag setzte er einen Termin für das Memorial von Gambia (23.07.2020) und für das Gegen-Memorial von Myanmar (25.01.2021) fest. Auf den Antrag Gambias auf Fristverlängerung hin verlängerte der IGH die Fristen auf den 23.10.2020 und den 23.07.2021.

Gambia reichte sein Memorial innerhalb der verlängerten Frist ein. Am 20.01.2021 reichte Myanmar vorläufige Einwände ein, die zur Aussetzung des Verfahrens in der Sache führten und über die der IGH mit Urteil vom 22.07.2022 entschied, indem er die Zuständigkeit des IGH in diesem Fall bestätigte und den Antrag Gambias für zulässig erklärte und eine neue Frist bis zum 24.04.2023 für das Gegen-Memorial Myanmars setzte. Nach zwei aufeinanderfolgenden Anträgen von Myamar, die Frist bis zum 22/08/2023 zu verlängern, reichte Myamar sein Gegengutachten innerhalb der Frist ein.

Bei einer Anhörung am 26.09.2023 beantragte Gambia eine Frist von 7 Monaten für die Ausarbeitung einer Antwort auf das Gegen-Memorial von Myanmar. Der IGH setzte den 16/05/2024 als Frist für die Antwort Gambias und den 16/12/2024 für die Gegenantwort Myanmars fest.

Parallel dazu beantragten am 15.11.2023 sechs Länder (Dänemark, Deutschland, Frankreich, Kanada, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) sowie die Malediven gemeinsam die Teilnahme an dem Verfahren.

Bis Dezember 2024 werden mehr als fünf Jahre vergangen sein, ohne dass ein Urteil in der Sache ergangen ist, und das Urteil in der Sache wird noch einige Zeit (ein oder zwei Jahre?) nach Eingang der Gegenerwiderung ergehen, so dass das Urteil in der Sache möglicherweise nicht vor 2025 oder 2026 ergehen wird.

Ein Urteil in der Hauptsache im FallGaza könnte, wenn es ähnlich wie im Fall Gambia gegen Myanmar für die Rohingyas abläuft, nicht vor 2029 oder 2030 ergehen.

3. Bewertung

Israel hat aufgrund seiner politischen, militärischen und informationellen Stärke und seiner mächtigen Kriegsmaschinerie Zehntausenden von palästinensischen Zivilisten das Leben genommen, und zwar zu einem sehr begrenzten Preis, sowohl in Bezug auf israelische als auch auf andere Menschenleben (z. B. umgekehrte Abwanderung von 550.000 Israelis aus Israel in die Länder mit doppelter Staatsangehörigkeit von Oktober 2023 bis April 2024).

Obwohl der IGH erst in einigen Jahren ein Urteil fällen wird, hat er bereits über die Plausibilität des Völkermordes entschieden und daher mehrere einstweilige Anordnungen erlassen.

Leider haben die Erklärungen, Resolutionen und einstweiligen Maßnahmen, die von den verschiedenen UN-Gremien (UN-Generalsekretär, Generalversammlung der Vereinten Nationen, UN-Sicherheitsrat, Menschenrechtsrat, IGH) oder vom IGH angenommen wurden, weder die israelischen Militäroperationen gestoppt noch Israel dazu gezwungen, ausreichende humanitäre Hilfe durchzulassen und sicher zu verteilen. Israel hat sich an keine dieser Maßnahmen gehalten, weil es aufgrund des übermäßigen Schutzes durch die USA weiterhin Straffreiheit genießt, und obwohl Israel als Besatzungsmacht nicht unter Artikel 51 der UN-Charta zur Selbstverteidigung fällt, beruft es sich weiterhin darauf.

Es gibt zwei noch nicht genannte Maßnahmen, die in der Vergangenheit zur Konfliktlösung beigetragen haben, aber die Zustimmung des UN-Sicherheitsrates erfordern und von den USA mit einem Veto belegt würden:

  1. Wirtschaftssanktionen. Obwohl die israelische Wirtschaft im letzten Quartal 2023 um 19 % schrumpfte, erholte sie sich im Jahr 2024 wieder.
  2. Waffenembargo. Israel hat von Oktober 2023 bis April dieses Jahres 70.000 Tonnen Bomben auf Gaza abgeworfen. UN-Experten fordern dieses Embargo seit Monaten, da Israel eindeutig gegen den Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) verstößt, der Waffenverkäufe verbietet, wenn ein begründeter Verdacht auf Völkermord besteht.

Außerhalb des UN-Rahmens könnten die arabischen Kohlenwasserstoff exportierenden Länder ein Öl- und Gasembargo gegen die USA und diejenigen Länder verhängen, die Israel unterstützen, um es zur Beendigung des Krieges zu zwingen. Während diese arabischen Länder 1973 erfolgreich ein Ölembargo durchsetzten, ist die Situation heute jedoch eine ganz andere, und es ist unwahrscheinlich, dass sie bereit wären, ein solches Embargo durchzusetzen, oder dass es, falls es durchgesetzt würde, eine wirklich abschreckende Wirkung hätte, da die Abhängigkeit der westlichen Länder von arabischen Kohlenwasserstoffen viel geringer ist.

Abschließend möchte ich daran erinnern, dass ein bedeutender Teil der jüdischen Gemeinschaft den Waffenstillstand unermüdlich unterstützt hat; und jüdische Holocaust-Wissenschaftler haben die israelischen Behörden dafür kritisiert, dass sie den Holocaust im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg missbraucht haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die UNO nicht in der Lage ist, Kriege zu beenden, an denen Länder mit Vetorecht im UN-Sicherheitsrat direkt oder indirekt beteiligt sind. Das derzeitige System funktioniert nicht. Damit es funktioniert, müssen die Vereinten Nationen reformiert und die Vetorechte der derzeitigen fünf ständigen Mitglieder abgeschafft werden. Die Artikel 108 und 109 der UN-Charta (in denen die Mechanismen für die Reform der Organisation festgelegt sind) erfordern jedoch für jede Reform die Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder.

Und da diese fünf Länder niemals von sich aus auf ihr Vetorecht verzichten werden, bedarf es, wenn das System funktionieren soll, einer innovativen Dynamik, angeführt von den globalen Zivilgesellschaften, die solche Veränderungen fordern. Wunschdenken (wishful thinking)? Vielleicht, aber die Alternative wäre, so weiterzumachen wie bisher: Seiten mit guten Absichten zu füllen, während Tausende von Menschen leiden und sterben.

Es bleibt zu hoffen, dass das unermessliche Leid, das im Gazastreifen, im Westjordanland und in Ostjerusalem entstanden ist und weiterhin entsteht, sowie das Leid, das die Familien der Geiseln und die Familien der verstorbenen israelischen Soldaten erfahren haben und weiterhin erfahren, dazu beitragen wird, die Dynamik und die Regeln des derzeitigen politischen Spiels in Israel, in Palästina und zwischen Israel und Palästina zu ändern. Israels zionistische Führung hält an ihrem unterirdischen Ziel eines Groß-Israel fest und wird daher niemals einen lebensfähigen palästinensischen Staat zulassen. Das muss sich ändern. Das palästinensische Volk hat das gleiche Recht wie das israelische Volk auf ein Leben in Würde, Gerechtigkeit, Frieden, Demokratie und Achtung aller seiner Menschenrechte. Hoffentlich werden wir das erreichen, und hoffentlich werden wir es bald erreichen.

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